Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Mord durch Lockbrief und Zeugenausschaltung

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 202/52
Datum
11.12.1951
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen Mordes an seiner Ehefrau verurteilt. Er lockte sie mit einem fingierten Brief an einen abgelegenen Ort und erwürgte sie, um sie als Belastungszeugin in einem Verfahren auszuschalten. Das Schwurgericht stellte vorsätzliches, kaltblütiges und heimtückisches Handeln fest. Die Revision und die Verfahrensbeschwerde wurden verworfen bzw. als unzulässig beurteilt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Heimtückischer Mord liegt vor, wenn der Täter die Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers bewusst planvoll herbeiführt und ausnutzt.

2

Die gezielte Täuschung und das Locken einer arglosen Person an einen abgelegenen Ort zur planmäßigen Tötung begründen vorsätzliche, kaltblütige und berechnende Tatplanung, die Mordmerkmale erfüllen kann.

3

Die Tötung zur Ausschaltung einer Belastungszeugin zur Verdeckung einer Straftat stellt ein besonders verwerfliches Tatmotiv, das die Qualifikation als Mord stützen kann.

4

Verfahrensrügen sind nach § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO nur zulässig, wenn sie hinreichend begründet werden; fehlt es daran, sind sie unzulässig.

5

Die Revisionsinstanz überprüft die tatsächliche Würdigung der Vorinstanz nur auf Rechtsfehler; mit Gründen versehene Überzeugungsfeststellungen sind bindend, wenn sie nicht rechtsfehlerhaft sind.

Vorinstanzen

Schwurgericht Bochum, 11. Dezember 1951

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Behrauer Hugo K ██ aus ███, geboren am ██████ 1914 in ██████████████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Mordes,

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 10. Juli 1952, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Krumme als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Hérchner, Bundesrichter Dr. Engels, Bundesrichter Dr. Hille, Bundesrichter Dr. Augustin als beisitzende Richter,

Landesanwalt ███████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter █████

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts in Bochum vom 11. Dezember 1951 wird verworfen. Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Die Revision des wegen Mordes an seiner Ehefrau Christa, geb. ██████████████████████████████, zu lebenslangem Zuchthaus und dauerndem Ehrverlust verurteilten Angeklagten kann keinen Erfolg haben.

Wegen – damals bereits geschiedener – Doppelehe mit Anni, geb. Sch[REDACTED], war gegen den Angeklagten Hauptverhandlung vor dem Landgericht in Dortmund auf den 1. März 1950 anberaumt, zu der – wie er wusste – auch seine erste, in der Nähe von ██████████████ wohnhafte Ehefrau Christa als Zeugin geladen war, die er hasste und die er seit mehr als 6 Jahren nicht gesehen hatte. Da ihm klar geworden war, dass diese seine unwahre Schutzbehauptung, ihre Ehe sei im Jahre 1942 geschieden worden, nicht bestätigen werde, fasste er den Entschluss, sie zu töten, um sie als Zeugin auszuschalten.

Zu diesem Zweck schrieb er ihr am 17. Februar 1950 einen in geheuchelter Herzlichkeit gehaltenen Brief, in dem er auch um Mitteilung ihres Reisetages bat, damit er sie in ███ am Bahnhof abholen könne. Gleich nach ihrer Ankunft am 27. Februar veranlasste er sie durch die Lüge, er sei mit seinen Eltern nach [REDACTED] verzogen, mit ihm durch einen Wald zu gehen, um sie an einer abgelegenen Stelle unbeobachtet töten zu können.

Im Walde lockte er die Frau nach vorgeschütztem Austreten vom Wege ab zu sich ins Gebüsch, überfiel sie hier und würgte sie nach kurzem Ringen zu Tode.

Die Behauptung des Angeklagten, er habe diese Tat in einem plötzlichen Wutanfall begangen, als sie sich im Walde über das frühere treulose Verhalten der Frau ausgesprochen hätten, erachtet das Schwurgericht für widerlegt. Nach der mit Rechtsgründen nicht angreifbaren Überzeugung des Gerichts hat der als voll verantwortlich beurteilte Angeklagte die Tötung vielmehr einem vorgefassten Plan entsprechend kaltblütig und berechnend ausgeführt.

Den Feststellungen des Schwurgerichts ist zweifelsfrei zu entnehmen, dass der Angeklagte die Arglosigkeit und Wehrlosigkeit seiner Ehefrau, die er sogar selbst planvoll herbeigeführt hatte, bewusst zur Tat ausgenutzt und somit heimtückisch getötet hat (BGH JR 1951, 687).

Mit Recht weist das Schwurgericht darauf hin, dass er sich zur Verwirklichung seiner Tötungsabsicht dreimal einer besonderen List bediente und auch unmittelbar vor sowie im Augenblick der Tat selbst mit planmäßiger und kühler Überlegung zu Werke gegangen ist. Er hat die nichts Böses ahnende, durch einen verlogenen Lockbrief arglos gemachte Ehefrau absichtsvoll bewogen, die schützende Umgebung der Menschen zu verlassen und sich mit ihm in die Einsamkeit an einen Ort zu begeben, der sich zur heimlichen Verübung der Tat vornehmlich eignete und wo sie besonders wehrlos war. Er hat das berechtigte Vertrauen der Frau in die ehrlichen Absichten ihres Ehemannes hinterlistig und planvoll getäuscht und kannte die Umstände, die seine Tat zur heimtückischen machen.

Schon aus diesem Grunde hat das Schwurgericht ihn mit Recht als Mörder verurteilt.

Es kommt hinzu, dass er die Tat nach ausdrücklicher Feststellung des Schwurgerichts überdies aus dem Beweggrunde begangen hat, die Straftat der Doppelehe zu verdecken; denn er tötete seine Frau, um sie als Belastungszeugin im Strafverfahren auszuschalten. Dem steht nicht entgegen, dass er damit zugleich das weitere Ziel verfolgte, seine Eheschließung mit einer dritten Frau zu ermöglichen.

Die Sachbeschwerde ist somit unbegründet. Die Verfahrensbeschwerde ist nicht gemäß § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO begründet worden und daher unzulässig.

Bundesrichter Dr. Augustin ist beurlaubt und abwesend.

Krumme Hérchner

Engels
Hille