Totschlag: Rückverweisung wegen unzureichender Würdigung eines minder schweren Falls (§ 213 II StGB)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 201/91
- Datum
- 16.05.1991
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein minder schwerer Fall des Totschlags (§ 213 Abs. 2 StGB) liegt nur vor, wenn besondere Umstände die Tat so von den üblichen Erscheinungsformen des Totschlags abheben, dass der Strafrahmen des § 212 Abs. 1 StGB nicht mehr schuldangemessen erscheint.
Bei der Prüfung eines minder schweren Falls sind alle für den Angeklagten sprechenden Umstände in die Gesamtwürdigung einzubeziehen; hierzu gehören insbesondere Vorgeschichte, psychische Störungen, affektive Ausnahmezustände und alkoholbedingte Beeinträchtigungen.
Unterbleibt die Würdigung erheblicher mildernder Umstände, rechtfertigt dies die Aufhebung des Strafausspruchs und die Zurückverweisung zur erneuten Entscheidung über Strafmaß und Feststellungen.
Eine Verfahrensrüge nach § 344 Abs. 2 StPO ist unzulässig, wenn sie nicht in der vom Gesetz geforderten Form substantiiert vorgetragen wird.
Vorinstanzen
Landgericht Kaiserslautern, 16. Januar 1991
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
4 StR 201/91 in der Strafsache gegen Fortunato Antonio aus █████, geboren am ████ 1966 in ███████, zur Zeit in Haft, wegen Totschlags
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 16. Mai 1991 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Kaiserslautern vom 16. Januar 1991 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
I. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten, mit der er das Verfahren beanstandet und die Verletzung sachlichen Rechts rügt.
II. 1. Die Verfahrensrüge ist nicht in der vom Gesetz geforderten Form ausgeführt und deshalb unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Die Sachbeschwerde deckt Rechtsfehler zum Schuldspruch nicht auf.
2. Dagegen kann der Strafausspruch keinen Bestand haben. Das Schwurgericht hat seiner Strafbemessung den Strafrahmen des § 212 Abs. 1 StGB zugrunde gelegt und die Voraussetzungen sowohl der 1. als auch der 2. Alternative des § 213 StGB verneint. Soweit es die 1. Alternative des § 213 StGB betrifft, sind Rechtsfehler nicht erkennbar.
Die Prüfung, ob ein sonst minder schwerer Fall des Totschlags (§ 213 2. Alternative StGB) vorliegt, lässt allerdings wesentliche Umstände außer acht, die in die Gesamtwürdigung hätten einbezogen werden müssen.
Die Kammer führt zur Ablehnung dieses Strafmilderungsgrundes aus, dass bei einer Gesamtwürdigung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände in objektiver und subjektiver Hinsicht die Tat des Angeklagten nicht derart von den sonstigen Erscheinungsformen des Totschlags abweiche, dass der Strafrahmen des § 212 Abs. 1 StGB unter Berücksichtigung der Milderungsmöglichkeit nach §§ 21, 49 Abs. 1 StGB nicht schuldangemessen erscheine.
Diese Würdigung ist in Anbetracht der Häufung der von der Kammer festgestellten strafmildernden Umstände nicht ohne Weiteres nachvollziehbar. Nicht eingeflossen sind in die Gesamtwürdigung weitere für den Angeklagten sprechende
Umstände, insbesondere die Vorgeschichte der Tat. Nach den Feststellungen der Kammer hatte der Angeklagte seiner Lebensgefährtin zwei Jahre zuvor geholfen, sich aus der Drogenszene zu lösen. Nur ihr zuliebe hatte er entgegen dem Rat seiner Eltern seine Heimat verlassen und war mit ihr nach Deutschland gezogen. Diese Vorgeschichte der Tat stellt einen wesentlichen Umstand dar, der zur Beurteilung der die Tat auslösenden Äußerung der Lebensgefährtin, sie wolle künftig mit einem anderen Mann zusammenleben, und der Reaktion des Angeklagten hierauf heranzuziehen ist. Im Übrigen weist der Angeklagte eine beträchtliche Persönlichkeitsstörung auf, die möglicherweise bereits für sich allein die Voraussetzungen einer der biologischen Komponenten des § 20 StGB erfüllt. Außerdem handelte er in einem affektiven Ausnahmezustand, der wiederum für sich allein zur erheblichen Verminderung der Steuerungsfähigkeit geführt haben kann. Zudem war er erheblich alkoholisiert. Die Frage, ob der Angeklagte bereits allein aufgrund der Alkoholisierung vermindert schuldfähig war, hat die Kammer ebenfalls nicht erörtert, obwohl nach ihren Feststellungen der Angeklagte mehr als seine Lebensgefährtin getrunken hatte, bei der ein Blutalkoholwert von 1,6 ‰ festgestellt wurde. Gerade aufgrund des Nachtatverhaltens des Angeklagten (er erwachte am 26. Juni 1990 am Boden liegend und die Leiche seiner Lebensgefährtin in den Armen haltend) lag es nahe, anzunehmen, dass die Alkoholisierung den Bereich der verminderten Schuldfähigkeit erreicht hatte.
Im Hinblick auf diese besonderen Tatumstände, die von den sonstigen Erscheinungsformen des Totschlags erheblich
abweichen, kann der Senat nicht ausschließen, dass die Kammer – bei vollständiger Berücksichtigung dieser Umstände – einen minder schweren Fall im Sinne des § 213 2. Alternative StGB angenommen hätte.
| Salger | Steindorf | Basdorf | |||
| Jahnke | Maatz |