Treffer
BGH Beschluss

Revision wegen unzureichender Feststellungen zur Gewaltanwendung bei Vergewaltigung

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 201/88
Datum
10.05.1988
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen seine Verurteilung wegen Vergewaltigung ein. Zentral war, ob das Gericht hinreichend festgestellt hat, dass der Geschlechtsverkehr vorsätzlich durch Gewalt erzwungen wurde. Der BGH hob das Urteil auf und verwies die Sache wegen unzureichender Feststellungen zur Gewaltanwendung und zum Vorsatz an eine andere Strafkammer zurück. Eine weitergehende Strafzumessung wurde nicht entschieden.

Abstrakte Rechtssätze

1

Zur Annahme von ‚Gewalt‘ im Sinne des § 177 StGB kann auch das Verriegeln eines Fahrzeugs gehören, wenn dies darauf gerichtet ist, den erwarteten Widerstand zu verhindern.

2

Für die tatbestandsmäßige Gewaltanwendung ist nicht erforderlich, dass das Opfer tatsächlich Widerstand geleistet hat; es reicht, dass ein solcher erwartet wird und durch die eingesetzten Mittel von vornherein ausgeschlossen werden soll.

3

Der Tatrichter muss hinreichend feststellen, ob der Täter die Erkennbarkeit des gegenteiligen Willens des Opfers tatsächlich erkannt oder wenigstens bewusst ausgenutzt hat; bloße Formulierungen wie ‚erkennbar, dass er gegen ihren Willen handelte‘ genügen nicht ohne weitergehende Feststellungen.

4

Fehlen notwendige Feststellungen zur objektiven und subjektiven Tatseite bei einer Vergewaltigung, so ist das Urteil aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Frankenthal (Pfalz), 2. Februar 1988

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 201/88 in der Strafsache gegen ██████████ Dieter Hans B., geboren am [REDACTED] in [REDACTED], 1946, wegen Vergewaltigung

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers in der Sitzung vom 10. Mai 1988 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 2. Februar 1988 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Es hat ihm die Fahrerlaubnis entzogen, seinen Führerschein sowie seinen Führerschein zur Fahrgastbeförderung eingezogen und die Verwaltungsbehörde angewiesen, ihm vor Ablauf von zwei Jahren keine neue Fahrerlaubnis zu erteilen. Die Revision des Angeklagten führt auf die Sachrüge zur Aufhebung des Urteils (§ 349 Abs. 4 StPO).

Die Darlegungen der Strafkammer ergeben nicht ausreichend, dass der Angeklagte den Geschlechtsverkehr mit Frau [REDACTED] vorsätzlich durch Gewalt erzwungen hat. Nach der Sachverhaltsschilderung könnte die Gewaltanwendung schon darin gesehen werden, dass er die Tür seines Personenkraftwagens verriegelt und so die Flucht des Opfers verhindert hat (vgl. LK 10. Aufl., § 177 StGB Rdn. 6). Den Urteilsgründen ist aber nicht zu entnehmen, ob der Angeklagte die Tür verriegelt hat, um dadurch den Geschlechtsverkehr zu erzwingen, oder ob er die Verriegelung und den Umstand, dass er das Opfer dadurch an der Flucht hinderte, wenigstens erkannt und sich dies zunutze gemacht hat. Näher liegt die Annahme, dass die Strafkammer die Gewaltanwendung in dem Verhalten des Angeklagten unmittelbar vor dem Geschlechtsverkehr sieht: Der Angeklagte legte die Rückenlehne des Beifahrersitzes um, schob den Rock der neben ihm sitzenden Frau hoch, riss ihren Slip herunter und legte sich auf sie; unmittelbar darauf drang er mit seinem Glied in ihre Scheide ein. In der geschilderten körperlichen Einwirkung kann Gewalt, also die Entfaltung von Kraft zur Überwindung eines Widerstandes liegen. Darauf, dass das Opfer tatsächlich keinen Widerstand geleistet hat, kommt es nicht an. Es genügt, dass ein solcher erwartet wird und durch die angewendeten Mittel von vornherein ausgeschlossen werden soll (LK aaO Rdn. 7). Dazu fehlen aber ausreichende Feststellungen. Der Tatrichter hat insoweit nur ausgeführt, es sei für den Angeklagten „erkennbar“ gewesen, dass er „gegen ihren Willen“ den Geschlechtsverkehr ausführte (UA S. 5). Auch bei Berücksichtigung des Zusammenhangs der Urteilsgründe kann der Senat diesen Hinweis nicht dahin verstehen, dass der Angeklagte den erkennbaren Willen des Opfers tatsächlich auch erkannt hat.

Auf die zutreffenden Ausführungen des Generalbundesanwalts zur Strafzumessung kommt es deshalb nicht an.

Goydke Laufhütte Knoblich Richter am Bundesgerichts-Jahnke hof Dr. Meyer-Goßner ist infolge urlaubsbedingter Ortsabwesenheit verhindert, seine Unterschrift beizufügen.

Knoblich

Zitiert von (1)