Treffer
BGH Beschluss

Revision: Aufhebung wegen unzureichender Begründung der Ablehnung mehrerer Beweisanträge

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 201/83
Datum
03.05.1983
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen ein Strafurteil ein; der Generalbundesanwalt beantragte Wiedereinsetzung in die Revision wegen Verfahrensfehlern. Der BGH bemängelt, dass mehrere Beweisanträge pauschal als "bedeutungslos" abgelehnt wurden, ohne darzulegen, ob dies rechtlich oder tatsächlich gemeint war. Da der Ablehnungsbeschluss nicht eigenständig ausreichend begründet war, wurde das Urteil aufgehoben und zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Ablehnung von Beweisanträgen wegen Bedeutungslosigkeit setzt eine nachvollziehbare Begründung voraus, aus der ersichtlich ist, ob die Bedeutungslosigkeit rechtlicher oder tatsächlicher Natur ist.

2

Nimmt der Tatrichter Bedeutungslosigkeit aus tatsächlichen Erwägungen an, muss er die konkreten Umstände angeben, die diese Bewertung tragen.

3

Ausführungen in den Urteilsgründen können einen mangelhaft begründeten Ablehnungsbeschluss nicht nachträglich heilen; die Begründungspflicht für den eigenständigen Beschluss bleibt bestehen.

4

Fehlt die erforderliche Begründung, kann dies eine revisionsrechtliche Rüge begründen und zur Aufhebung der Entscheidung mit Zurückverweisung führen, weil die Verteidigung nicht sachgerecht reagieren konnte.

Vorinstanzen

Landgericht Detmold, 21. Dezember 1982

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF 4 StR 201/83 BESCHLUSS in der Strafsache gegen Reiner ██████ aus ██████, geboren am ███████ 1938 in █████████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Betruges u. a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 3. Mai 1983 gemäß § 349 Abs. 2 StPO

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Detmold vom 21. Dezember 1982 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betruges in Tateinheit mit Vortäuschen einer Straftat, Anstiftung zur Nötigung und Freiheitsberaubung zu zwei Jahren und drei Monaten Freiheitsstrafe verurteilt. Die Revision des Angeklagten beanstandet das Urteil mit Verfahrensrügen und der Sachbeschwerde.

Das Rechtsmittel hat mit einer Verfahrensrüge Erfolg.

Der Generalbundesanwalt hat hierzu ausgeführt:

„Es war rechtsfehlerhaft, die Beweisanträge Ziffer 3 bis 5, 7 bis 9, 11 und 12 wegen Bedeutungslosigkeit ohne nähere Begründung abzulehnen (Blatt 508/508 R d. A., Blatt 1 Revisionsgegenerklärung). Die Begründung des ablehnenden Beschlusses hätte erkennen lassen müssen, ob die Bedeutungslosigkeit aus rechtlichen oder tatsächlichen Erwägungen angenommen wird. Im letzteren Fall hätten die Umstände angeführt werden müssen, aus denen der Tatrichter die Bedeutungslosigkeit gefolgert hat (BGH, Urteil vom 20. Januar 1981, NStZ 1981, 309). Durch die Ausführungen in den Urteilsgründen (UA S. 17 bis 22) konnte der Ablehnungsbeschluss nicht ergänzt oder geheilt werden (BGHSt 19, 24, 26; 29, 149, 152). Durch sie konnte der Angeklagte nicht in die Lage gesetzt werden, sich – entsprechend dem Sinn der Begründungspflicht für Beweisanträge ablehnende Beschlüsse – auf die Verfahrenssituation, wie sie durch die Ablehnung der Beweisanträge entstanden ist, sachgemäß einzustellen und gegebenenfalls weitere Anträge anzubringen. Die Erwägungen des Tatrichters, die zur Ablehnung der Beweisanträge geführt haben, lagen auch nicht auf der Hand, was sich bereits aus den eingehenden Ausführungen des Urteils zu den Beweisanträgen ergibt.“

Dem tritt der Senat bei. Das Urteil kann auf diesem Verfahrensfehler beruhen. Es muss deshalb aufgehoben werden.

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