Revisionen gegen Verurteilung wegen versuchten Mordes verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 201/80
- Datum
- 31.07.1980
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Der neue Tatrichter ist bei der Bewertung des subjektiven Tatbestands nicht an die Feststellungen des früheren Tatrichters gebunden und kann eigenständig und frei seine Überzeugung bilden.
Bei berechtigtem Schweigen der Angeklagten kann das Gericht die innere Einstellung der Täter aus dem äußeren Tatgeschehen, der Sachverständigenvernehmung und sonstigen Beweismitteln folgern, sofern die Schlussfolgerungen widerspruchsfrei und denkgesetzlich möglich sind.
Die Nichtausführung eines ausdrücklich vom Vorgericht erwähnten Alternativgedankens (z. B. Handeln ohne feststellbaren Beweggrund) stellt keinen Verfahrensfehler dar, wenn die neuen Feststellungen diesen Gedanken implizit ausschließen.
Eine Revision wegen fehlerhafter Darlegungen zum subjektiven Tatbestand ist unbegründet, wenn die Beweiswürdigung kohärent ist und nicht gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstößt.
Vorinstanzen
Landgericht Bochum, 13. Dezember 1979
Rubrum
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in der Strafsache gegen
1. den Brenner ████████, ███, aus B, zur Zeit in Haft, geboren am █████ in ████,
2. den Autolackierer Michael Sché, aus ███, geboren am ████, zur Zeit in Haft,
3. den ██████████████ ████████, aus █████, zur Zeit in ███, geboren am ████,
wegen versuchten Mordes u. a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 31. Juli 1980, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Salger, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Knoblich, Dr. Rus, Dr. Engelhardt, Goydke, als beisitzende Richter,
Staatsanwalt ████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft bei der Verkündung,
Rechtsanwalt ██████ aus ███ als Verteidiger für den Angeklagten Klotzbach,
Justizangestellter ██████
Tenor
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bochum vom 13. Dezember 1979 werden verworfen.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht Bochum hatte die Angeklagten des versuchten Mordes in Tateinheit mit Diebstahl schuldig gesprochen. Dieses Urteil wurde vom erkennenden Senat mit Ausnahme der Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen aufgehoben, weil ein als niedrig anzusehender Beweggrund für das Handeln der Angeklagten nicht zweifelsfrei festgestellt worden war. In der neuen Hauptverhandlung, in der sich die Angeklagten zum Tatgeschehen nicht geäußert haben, hat das Landgericht die Angeklagten erneut wegen versuchten Mordes in Tateinheit mit Diebstahl verurteilt.
Mit ihren Revisionen rügen die Angeklagten die Verletzung sachlichen Rechts. Die Rechtsmittel haben keinen Erfolg.
Es begegnet keinen rechtlichen Bedenken, dass das Landgericht im Hinblick auf das berechtigte Schweigen der Angeklagten sich seine Überzeugung von ihrer inneren Einstellung zur Tat allein aufgrund des äußeren Tatgeschehens und der erneuten Vernehmung der Sachverständigen Dr. ██████ sowie nach Anhörung der Vertreterin der Jugendgerichtshilfe gebildet hat. Der neue Tatrichter war in der Wertung des subjektiven Tatbestandes völlig frei und insoweit nicht an Feststellungen des früheren Tatrichters gebunden. Er durfte deshalb im Rahmen seiner Beweiswürdigung andere oder eindeutigere Rückschlüsse von der objektiven auf die subjektive Seite des Tatgeschehens ziehen, sofern diese nur widerspruchsfrei und denkgesetzlich möglich sind; zwingend brauchen sie nicht zu sein. Diesen Anforderungen genügt hier die erschöpfende Beweisführung des Landgerichts. Ihm bot der äußere Sachverhalt eine ausreichende Grundlage für die Feststellung, dass die Angeklagten „aus purer Lust an der körperlichen Misshandlung“ gegenüber ihrem Opfer tätlich wurden und dass dies die alleinige Motivation ihres Handelns war.
Das Landgericht setzt sich nicht ausdrücklich mit der vom ersten Tatrichter noch erwähnten Möglichkeit auseinander, dass die Angeklagten ohne einen feststellbaren Beweggrund gehandelt haben könnten. Es kann aber ausgeschlossen werden, dass die Jugendkammer diese Möglichkeit übersehen hat. Anlass, mit dem inneren Tatbestand sich erneut auseinanderzusetzen, war nach dem ersten Revisionsurteil gerade diese Möglichkeit, die der Annahme eines Handelns aus niedrigen Beweggründen entgegenstand. Demgemäß enthält die Feststellung der Kammer, das Handeln der Angeklagten sei von dem genannten Motiv getragen gewesen, zugleich die weitere Feststellung, dass ein Handeln ohne feststellbaren Beweggrund nach der Überzeugung des jetzt allein maßgebenden Tatrichters ausgeschlossen ist.
Die Beschwerdeführer können deshalb mit ihrem Vorbringen, dass der frühere Tatrichter den Sachverhalt anders gewertet hat und dass die Jugendkammer in Ermangelung weiterer Feststellungen Zweifel habe haben müssen, nicht gehört werden (vgl. Meyer in Löwe-Rosenberg, 23. Aufl., § 337 Rdn. 115 m. w. N.).
Auch die weitere Überprüfung des Urteils hat Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten nicht ergeben. Die Darlegungen zum subjektiven Tatbestand sind rechtlich nicht zu beanstanden. Sie sind entgegen der Ansicht der Revision frei von Widersprüchen gegen Denkgesetze und Erfahrungssätze.
Die Rechtsmittel waren daher mit der Kostenfolge aus § 473 Abs. 1 StPO zu verwerfen.
| Salger | Rus | Goydke | |||
| Knoblich | Engelhardt |