Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Verurteilung wegen fortgesetzten Betrugs und Mittäterschaft bestätigt

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 201/67
Datum
21.06.1967
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte hatte gegen das Urteil wegen fortgesetzten Betrugs Verfahrens- und Sachrügen erhoben. Der BGH verwirft die Revision; Verfahrensrügen (Entfernung aus dem Sitzungssaal, fehlender Zeugeneid, abgelehnter Beweisantrag) sind überwiegend unbegründet oder folgenlos. Die Feststellungen zur gemeinsamen Wirtschaftsführung, zum Mitführen von Tatmitteln und zum gemeinsamen Tatentschluss tragen die Annahme der Mittäterschaft und die Strafzumessung.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Entfernung von Personen aus dem Sitzungssaal ist zulässig, wenn die Voraussetzungen des § 247 Abs. 1 StPO vorliegen und das Verfahren dadurch nicht in entscheidender Weise beeinträchtigt wird.

2

Das Unterlassen des Zeugeneids stellt einen Verfahrensfehler dar, kann aber für ein Urteil unbeachtlich sein, wenn die betreffende Aussage für die Verurteilung des Betroffenen nicht wesentlich ist.

3

Die Rüge der Zurückweisung eines Beweisantrags in der Revision ist unzulässig, wenn die Revisionsbegründung weder den benannten Zeugen noch den Beweisgegenstand und die behauptete Fehlwürdigung des Gerichts in sich verständlich darlegt.

4

Mittäterschaft setzt einen gemeinsamen Tatentschluss und den gemeinsamen Willen zur Tatverwirklichung voraus; gemeinschaftliche Wirtschaftsführung, gemeinsamer Nutzen, Mitführen von Tatmitteln und Absprachen begründen den Täterwillen auch ohne unmittelbare Teilnahme an jeder Einzeltat.

5

Bei der Strafzumessung genügt die Angabe der für die Strafhöhe maßgeblichen Umstände; das Urteil muss nicht sämtliche zugunsten des Angeklagten sprechenden Gesichtspunkte erörtern (vgl. § 267 Abs. 3 StPO).

Vorinstanzen

Landgericht Kleve, 25. Oktober 1966

Rubrum

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in der Strafsache gegen den Werkzeugmacher █████ Jürgen ████ aus ████, geboren ███████████ 1940 in █, zur Zeit in anderer Sache in Untersuchungshaft, wegen fortgesetzten Betrugs.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 21. Juni 1967, an der teilgenommen haben: Bundesrichter Dr. Sanders als Vorsitzender, Bundesrichter Bortzler, Bundesrichter Mayr, Bundesrichter Mai, Bundesrichter Hürxthal als beisitzende Richter, ██████████████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwältin von ███████████████████ als Verteidigerin, Justizangestellter [REDACTED]

Tenor

Die Revision des Angeklagten ██████████ gegen das Urteil des Landgerichts Kleve vom 25. Oktober 1966 wird verworfen. Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten ██ ███ wegen fortgesetzten Betrugs zur Gefängnisstrafe von einem Jahr sechs Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten beanstandet das Verfahren und rügt Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel kann keinen Erfolg haben.

I. Die Verfahrensrügen

1. Die Revision erblickt einen Verstoß gegen § 226 StPO darin, daß gemäß Beschluß des Landgerichts die Angeklagten R__ und P__ aus dem Sitzungssaal entfernt wurden, während der Mitangeklagte ███████ zur Sache vernommen wurde.

Die Rüge ist unbegründet. Das Verfahren des Gerichts entsprach der Vorschrift des § 247 Abs. 1 StPO.

2. Zu Recht beanstandet die Revision, daß das Landgericht – wie der insoweit allein beweiskräftigen Sitzungsniederschrift (§ 274 StPO) zu entnehmen ist – den Zeugen ████████ nicht vereidigt hat. Auf diesem Verfahrensfehler kann aber das Urteil, soweit es den Angeklagten Prahl betrifft, nicht beruhen. ██ war der Kassenbeamte der Kreissparkasse ███ ██ – der im Fall B 3 des Urteils von Verhoeven getäuscht und zur Hingabe von 850 DM veranlaßt worden ist. Über die Mitwirkung des Angeklagten ███ in diesem Betrugsfall über die übrige Tätigkeit der Angeklagten konnte er überhaupt nichts wissen und kann also darüber nicht ausgesagt haben. Er kann nur bekundet haben, daß „R__ und R__ in einiger Entfernung von der Sparkasse im Pkw des P__ verblieben“ (UA S. 14). Darauf kommt es aber hinsichtlich der Strafbarkeit und Strafwürdigkeit des Angeklagten R__ nicht an; auf die nachstehenden Ausführungen zur Sachrüge unter II 2 c) wird Bezug genommen.

3. Die weitere, ebenfalls den Fall B 3 betreffende Verfahrensrüge, das Landgericht habe einen Beweisantrag auf Vernehmung eines Zeugen zu Unrecht abgelehnt, ist unzulässig. In der Revisionsbegründung ist nicht in einer aus sich heraus verständlichen Weise angegeben, um welchen Zeugen es sich handelt, zum Beweis für welche Behauptung der Zeuge benannt worden ist und mit welcher Begründung das Gericht den Beweisantrag abgelehnt hat (BGHSt 3, 213).

II. Die Sachrüge

1. Entgegen der Ansicht der Revision ist nicht erkennbar, daß die Ausführungen des angefochtenen Urteils gegen die Denkgesetze verstoßen und den Grundsatz verletzten, daß im Zweifel zu Gunsten des Angeklagten zu entscheiden ist. Die Revision geht in unzulässiger Weise von anderen Feststellungen aus, als sie das Landgericht getroffen hat.

Das Landgericht hat dargelegt, daß bei Antritt der gemeinsamen Fahrt am 10. Dezember 1965 Verhoeven „allenfalls noch 150 bis 200 DM“ hatte, während Riedel an diesem Tage „über keine nennenswerten Barschaften mehr verfügte“ (UA S. 24). Zu dieser letzteren Feststellung bezüglich Riedel steht auch nicht in Widerspruch, daß Riedel bei dem Diebstahl am Abend des 1. Dezember 1965 (Fall A 1) „den größten Teil“ des Betrages „von über 2 000 DM“ (UA S. 9) an sich genommen hatte. Das Landgericht hat sich davon überzeugt, daß auch ein Betrag von vielen hundert Mark „bei dem aufwendigen Lebenswandel der Angeklagten“, der z. B. im Fall B 9 des Urteils deutlich geschildert worden ist, „nicht lange gereicht hat“. Es hat auch berücksichtigt, daß P__ nach seiner unwiderlegten Behauptung von seiner Mutter bei Fahrtantritt am 10. Dezember 1965 in bar 500 DM erhalten hat. Aus dem Urteil ergibt sich eindeutig die Überzeugung des Landgerichts, daß die drei Angeklagten während der Fahrt ihre Kassen- und Wirtschaftsführung gemeinsam gestalteten, über ihre wirtschaftlichen Verhältnisse gegenseitig voll unterrichtet waren und eben bei ihrem aufwendigen Lebenswandel schon nach kurzer Zeit ihr gesamtes Geld ausgegeben hatten, was sie dazu veranlaßte, sich auf die im Urteil geschilderte betrügerische Weise Geld zu verschaffen.

2. Keinen rechtlichen Bedenken begegnet es, daß das Landgericht in sämtlichen Betrugsfällen (B 1 bis 12) auch den ███████████ ███ des gemeinschaftlich mit █████ und ███████ begangenen, in einigen Fällen allerdings nur versuchten, Betrugs schuldig befunden hat.

a) Im Falle B 1, in dem die drei Angeklagten gemeinschaftlich beschlossen, den – wie sie alle wußten – gestohlenen Fotoapparat bei dem Leihhaus █████████ B__ zu verpfänden, worauf dann P__ die beiden anderen Täter nach Bielefeld fuhr und in der Nähe des Leihhauses auf sie wartete, bedarf dies keiner weiteren Darlegung.

b) Ebenso liegt die betrügerische Handlungsweise des Angeklagten P__ in den Fällen (B 10 und 12) auf der Hand, in denen er selbst gestohlene Tankschecks in Zahlung gab.

c) Aber auch in sämtlichen übrigen (im Abschnitt B geschilderten) Betrugsfällen ist die Annahme der Mittäterschaft des Angeklagten P__ nicht zu beanstanden. Dabei braucht nicht auf die Einzelheiten der Tatausführung in den verschiedenen Fällen eingegangen zu werden, insbesondere darauf, ob R__ bei der Übergabe oder dem Anbieten der Schecks zugegen war oder sonst unmittelbar bei der Scheckhingabe mitwirkte. Zur Begründung der Mittäterschaft reichen folgende größtenteils ausdrücklich getroffenen, zum Teil dem Urteilszusammenhang eindeutig zu entnehmenden Feststellungen aus:

Alle drei Angeklagte, die schon vorher „ständig zusammengelebt“ hatten (UA S. 23), hatten sich während der gemeinsamen Autofahrt zur gemeinschaftlichen Wirtschaftsführung verbunden; sie blieben immer beisammen und zahlten die Kosten für Übernachtungen, Lebensführung, erhebliche Zechen und Betriebsstoff für den Kraftwagen gemeinschaftlich von dem Geld, das sie bei Fahrtantritt besessen hatten und das sie sich dann durch ihre Betrügereien verschafften. Sie hatten für die Dauer der gemeinsamen Fahrt „all das, was sie tun und wie sie vorgehen wollten, gemeinsam abgesprochen“ (UA S. 24). Der Fahrer des gemeinsam benutzten Kraftwagens war P__. Er führte in diesem Kraftwagen die gestohlenen Schecks und die ebenfalls gestohlene Schreibmaschine mit, mit der dann jeweils die Schecks „auf dem von allen Angeklagten gemeinsam bewohnten Hotelzimmer“ ausgefüllt wurden (UA S. 12).

„Als das Geld aller Angeklagten verbraucht war, beschlossen sie“ – also alle drei Angeklagten – „die entwendeten Schecks ... in Verkehr zu bringen.“

Die Ausfüllung und Begebung der Schecks „geschah dann jeweils auf Grund eines gemeinsamen Tatentschlusses aller Angeklagten, wobei ██████ und ███ ██ ████ mit Wissen und Wollen des Angeklagten ██ ███████████“ (UA S. 12).

Unter diesen Umständen ist es nicht bedeutsam, daß P__ möglicherweise in einigen der Fälle nicht in alle Einzelheiten der Tatausführung z. B. welches Opfer jeweils getäuscht und geschädigt und welcher Betrag im Einzelfall erschwindelt werden sollte, eingeweiht wurde. Sein Täterwille ergibt sich daraus, daß er den Betrugsplan mit den beiden Mittätern gefaßt und in Einzelheiten besprochen hatte und daß er ebenso wie die beiden anderen Nutznießer der Betrügereien war. Daß auch er Herr des Tatgeschehens war und die Tatausführung in allen Betrugsfällen durch eigenes Handeln gefördert hat, kann schon deshalb nicht bezweifelt werden, weil er sowohl die Mittäter in seinem Kraftwagen mitnahm und ständig mit ihnen zusammen blieb als auch die gestohlenen Schecks und die als Werkzeug benutzte Schreibmaschine in seinem Kraftwagen beförderte, obwohl er auf Grund der gemeinsamen Absprache wußte, daß die gestohlenen Schecks jeweils auf den gemeinsam bewohnten Hotelzimmern mit der Schreibmaschine ausgefüllt und mit falscher Unterschrift versehen und dann in Zahlung gegeben werden sollten.

3. Bedenklich ist allerdings die mit den übrigen Feststellungen kaum vereinbare und formelhafte Meinung des Landgerichts (UA S. 25), schon bei Fahrtantritt hätten auch Ort und Zeit der einzelnen Betrugshandlungen bei den Angeklagten festgestanden. Der Angeklagte ist aber dadurch nicht beschwert, daß ihn das Landgericht wegen eines einzigen fortgesetzten Betrugs zu einer Einzelstrafe und nicht wegen zwölf – teils vollendeter, teils versuchter – Einzeltaten zu zwölf Einzelstrafen und einer daraus gebildeten Gesamtstrafe verurteilt hat.

4. Die Strafzumessungserwägungen sind entgegen der Meinung der Revision nicht zu beanstanden. Im Urteil müssen nur die Umstände angeführt werden, die für die Zumessung der Strafe „bestimmend“ gewesen sind (§ 267 Abs. 3 Satz 1 StPO); das ist geschehen. Daß das Landgericht irgendeinen wesentlichen Gesichtspunkt, der zu Gunsten des Angeklagten in die Waagschale fallen könnte, übersehen hätte, geht aus dem Urteil nicht hervor.

SandersMayrHürxthal
BortzlerMai