Revision gegen Verurteilung wegen Meineids aufgehoben, Rückverweisung zur neuen Verhandlung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 201/65
- Datum
- 07.05.1965
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Für eine Verurteilung wegen Meineids ist erforderlich, dass der Vorsatz zur vorsätzlichen Falschaussage nachweisbar ist; bloße Zweifel an der Richtigkeit einer Aussage genügen nicht.
Die Formulierung ‚seit dem [Datum] beschäftigt‘ umfasst nicht ohne weiteres die Aussage, am genannten Tag bereits tatsächlich gearbeitet zu haben; der Aussagegehalt ist nach der Vorstellung des Erklärenden auszulegen.
Glaubte der Erklärende gutgläubig an das Bestehen oder Zustandekommen eines Arbeitsverhältnisses, schließt dies in der Regel einen Vorsatz zur Irreführung aus und kann allenfalls Fahrlässigkeit begründen.
Bei unklaren oder lückenhaften Feststellungen zur subjektiven Einstellung des Angeklagten ist eine Verurteilung aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Bochum, 14. Januar 1965
Rubrum
IM NAMEN DES VOLKES
4 StR 201/65 URTEIL in der Strafsache gegen ███ aus ███, den Hilfsarbeiter Horst, dort geboren am ████████████, wegen Meineids.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 7. Mai 1965, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Krumme als Vorsitzender, Bundesrichter Mayr, Bundesrichter Dr. Sanders, Bundesrichter Kersting, Bundesrichter Dr. Dr. Spiegel als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt ███ ███ bei der Verhandlung, Oberstaatsanwalt ███ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ██ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Bochum vom 14. Januar 1965 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Meineids unter Zubilligung mildernder Umstände zu einer Gefängnisstrafe von acht Monaten verurteilt, ihm die bürgerlichen Ehrenrechte für die Dauer von zwei Jahren aberkannt und ihn für dauernd unfähig erklärt, als Zeuge oder Sachverständiger eidlich vernommen zu werden.
1. Der Angeklagte hat in einem gegen ihn laufenden Offenbarungseidverfahren am 2. Juli 1964 beschworen, dass er seit dem 1. Juli 1964 bei der Tiefbaufirma Otto Müller in ██ als Hilfsarbeiter mit einem Stundenlohn von 3,51 DM beschäftigt sei. Gegenüber dem Vorwurf, diese Angabe sei falsch gewesen, hat er sich dahin verteidigt: Er habe am 29. Juni 1964 bei der Firma ███ vorgesprochen. Dort habe man ihm gesagt, er könne am 1. Juli 1964 auf einer Baustelle anfangen. Am 1. Juli 1964 sei er indes nicht zur Arbeit gegangen, weil er am nächsten Tage den Offenbarungseidtermin habe wahrnehmen müssen und nicht gleich am Tage nach seiner Einstellung habe fehlen wollen. Als er am 3. Juli 1964 die Arbeit bei der Firma Müller habe aufnehmen wollen, sei er fortgeschickt worden.
Das Landgericht hat diese Einlassung des Angeklagten, die es ersichtlich für nicht widerlegt hält, als für den Schuldvorwurf ohne Bedeutung angesehen. Es meint, in der Erklärung, seit dem 1. Juli 1964 bei der Firma █████ „beschäftigt“ zu sein, liege auch die Behauptung, am 1. Juli 1964 die Beschäftigung, also die Arbeit, aufgenommen zu haben. Der Angeklagte habe im Zeitpunkt der Eidesleistung auch gewusst, dass er die Beschäftigung bei der Firma ██████ noch nicht aufgenommen hatte.
2. Die mit der Verletzung sachlichen Rechts begründete Revision des Angeklagten hat Erfolg. Die bisherigen Feststellungen des Landgerichts tragen die Verurteilung nicht.
Es ist schon objektiv zweifelhaft, ob wirklich in der Behauptung des Angeklagten, seit dem 1. Juli 1964 bei der Firma █████ „beschäftigt“ zu sein, auch die Erklärung lag, an diesem Tage die Arbeit „aufgenommen“ zu haben. Auch bei Zustandekommen eines wirksamen Arbeitsvertrages bei der Vorsprache am 29. Juni 1964 konnte der Angeklagte wie am 2. Juli 1964 wegen der Pflicht zur Wahrnehmung des Offenbarungseidtermins so auch am 1. Juli 1964 aus irgendeinem Grunde trotz bestehenden „Beschäftigungsverhältnisses“ der Arbeit fernbleiben, etwa wegen plötzlicher Erkrankung. Ein solches Fehlen würde an dem Bestehen des Beschäftigungsverhältnisses nichts ändern, obwohl der Angeklagte tatsächlich bei der Firma noch nicht gearbeitet hatte. Dann hätte er sich, ohne dass ihm daraus ein Vorwurf gemacht werden könnte, schon als dort „beschäftigt“ ansehen können.
Auf einen besonderen Grund des Fehlens kommt es dabei nicht an. Das gilt auch für die von dem Angeklagten als Grund seines Nichterscheinens zur Arbeit am 1. Juli 1964 angegebene Tatsache.
Entscheidend ist jedoch die subjektive Einstellung des Angeklagten zur Richtigkeit seiner Aussage. Er hat nach den Feststellungen des Urteils zwar gewusst, dass er zur Zeit der Eidesleistung die Arbeit bei der Firma Müller noch nicht aufgenommen hatte. Nach der Annahme des Landgerichts hat er auch erkannt, dass in der Erklärung, seit dem 1. Juli 1964 bei der Firma Müller beschäftigt zu sein, die Behauptung liege, die Arbeit bei ihr aufgenommen zu haben. Jedoch ist nicht eindeutig festgestellt, dass er das auch wirklich zum Ausdruck bringen wollte.
War bei der Vorsprache am 29. Juni 1964 ein Arbeitsvertrag zustande gekommen oder glaubte der Angeklagte, es sei dabei ein solcher geschlossen worden, so konnte er mit seiner Erklärung, seit dem 1. Juli 1964 bei der Firma ██████ beschäftigt zu sein, durchaus meinen, am 1. Juli 1964 habe ein Arbeitsverhältnis begonnen, ohne dass er sich gleichzeitig darüber äußern wollte, ob er am 1. Juli 1964 bereits tatsächlich gearbeitet hatte.
Der Angeklagte hatte bei Leistung des Offenbarungseides kein Interesse daran, etwas Unwahres zu sagen. Dafür, dass er beabsichtigte, seine Gläubiger zu vergeblichen Lohnpfändungen zu veranlassen, spricht nichts; er wollte sie, wie das Urteil feststellt, nicht irreführen.
Sollte aber am 29. Juni 1964 ein Arbeitsverhältnis nicht zustande gekommen sein und der Angeklagte auch nicht an ein solches geglaubt haben, sollte der Angeklagte also am 29. Juni 1964 nur eine unverbindliche Zusage bekommen haben, er könne am 1. Juli 1964 anfangen, so gibt das Urteil die Einlassung des Angeklagten über die Vorsprache am 29. Juni 1964 zu knapp und zu unbestimmt wieder, als dass diese Möglichkeit ausgeschlossen werden könnte. Er könnte geglaubt haben, er werde bei seinem Erscheinen von der Firma eingestellt werden. Dann hätte er möglicherweise in seiner Vorstellung etwas zwar nicht für den 2. Juli 1964, wohl aber schon für den folgenden Tag Zutreffendes beschworen und damit sogar im Interesse des das Offenbarungseidverfahren betreibenden Gläubigers handeln wollen, der vom 3. Juli 1964 an eine Lohnpfändung mit Erfolg hätte betreiben können.
Auch in diesem Fall liegt insbesondere unter Berücksichtigung der nicht sehr hohen Intelligenz des Angeklagten (dazu UA 2 oben) die Annahme einer vorsätzlichen Eidesverletzung recht fern. Er könnte allenfalls fahrlässig etwas Unrichtiges beschworen haben.
Krumme Sanders Mayr
Bundesrichter Kersting und Dr. Dr. Spiegel sind ortsabwesend und verhindert zu unterschreiben.
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