Revision: Aufhebung von Einzel- und Gesamtstrafe wegen Neuregelung des § 250 StGB (Schreckschussrevolver)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 200/99
- Datum
- 24.06.1999
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei Änderung einer materiellen Strafvorschrift ist nach § 2 Abs. 3 StGB das mildere Recht anzuwenden, wenn es für den Täter günstiger ist.
Eine ‚Waffe‘ im Sinne des § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB n.F. setzt ein gefährliches Werkzeug voraus, das nach Beschaffenheit und Zustand zur Tatzeit bei bestimmungsgemäßer Verwendung geeignet ist, erhebliche Verletzungen zuzufügen.
Die bloße Verwendung einer Schreckschusswaffe, deren Benutzung sich auf das Vorspiegeln einer scharfen Schusswaffe beschränkt, erfüllt nicht ohne Weiteres den Waffe-Begriff des § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB n.F.
Führt die Anwendung des milderen neuen Rechts dazu, dass Einzel- oder Gesamtstrafen voraussichtlich milder ausfallen könnten, sind die entsprechenden Strafentscheidungen aufzuheben und die Sache zur neuern Entscheidung zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Neubrandenburg, 11. Dezember 1998
Rubrum
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 24. Juni 1999 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Neubrandenburg vom 11. Dezember 1998, soweit es ihn betrifft, im Ausspruch über die Einzelstrafe im Fall II.3. der Urteilsgründe und im Gesamtstrafenaussprache mit den Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betruges und schweren Raubes unter Einbeziehung von Strafen aus Vorverurteilungen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt. Mit seiner hiergegen gerichteten Revision rügt der Angeklagte die Verletzung materiellen Rechts.
Das Rechtsmittel hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
1. Die wegen schweren Raubes verhängte Freiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten (Fall II.3. der Urteilsgründe) sowie die Gesamtstrafe können wegen der Neugestaltung des § 250 StGB durch das Sechste Gesetz zur Reform des Strafrechts (6. StrRG) nicht bestehen bleiben.
a) Das Landgericht hat das Vorliegen eines minder schweren Falles verneint und die Strafe dem Strafrahmen des § 250 Abs. 1 Nr. 2 StGB a.F. entnommen. Zur Begründung hat es im Hinblick auf § 2 Abs. 3 StGB ausgeführt, dass das neue Recht nicht milder sei, da der Angeklagte bei der Tat eine Waffe im Sinne des § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB n.F. verwendet habe. Dies hält rechtlicher Prüfung nicht stand: Waffe im Sinne des § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB n.F. ist ein gefährliches Werkzeug, das nach seiner Beschaffenheit und nach seinem Zustand zur Zeit der Tat bei bestimmungsgemäßer Verwendung geeignet ist, erhebliche Verletzungen zuzufügen (BGH, Urteil vom 11. Mai 1999 – 4 StR 380/98, zur Veröffentlichung in BGHSt bestimmt). Dies ist bei einem Schreckschussrevolver nicht der Fall, soweit – wie hier – seine Benutzung darin erschöpft, die Existenz einer scharfen Schusswaffe vorzutäuschen (vgl. BGH StV 1998, 486; NStZ-RR 1998, 294).
b) Die Strafbarkeit des Angeklagten richtet sich daher nach § 250 Abs. 1 Nr. 1 b StGB n.F., der eine Mindeststrafe von nurmehr drei Jahren Freiheitsstrafe vorsieht und gegenüber § 250 Abs. 1 Nr. 2 StGB a.F. (Mindeststrafe: fünf Jahre Freiheitsstrafe) das mildere Gesetz im Sinne von § 2 Abs. 3 StGB darstellt. Der Senat kann nicht ausschließen, dass bei Zugrundelegung des Strafrahmens des § 250 Abs. 1 Nr. 1 StGB n.F. die für den schweren Raub verhängte Einzelstrafe und die gebildete Gesamtstrafe milder ausgefallen wären. Die wegen Betrugs festgesetzte Einzelfreiheitsstrafe von vier Monaten ist hingegen von dem aufgezeigten Rechtsfehler nicht berührt und kann daher bestehen bleiben.
2. Für die neue Verhandlung ist auf folgendes hinzuweisen: Sollten – was der Senat mangels Angabe der Tatzeiten in den Urteilsgründen nicht überprüfen kann – hinsichtlich der einbezogenen Strafen die Voraussetzungen des § 55 StGB gegeben sein, steht die zwischenzeitliche Verbüßung oder sonstige Erledigung ihrer Einbeziehung nicht entgegen (st. Rspr., vgl. BGHR StGB § 55 Abs. 1 Satz 1 Erledigung 1; Tröndle/Fischer StGB 49. Aufl. § 55 Rdn. 3 jeweils m.w.N.).
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