Treffer
BGH Beschluss

Revision: Aufhebung des Strafausspruchs wegen fehlender Gesamtstrafenprüfung und geänderter Strafdrohung

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 200/72
Datum
05.05.1972
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Angeklagten legten Revision gegen ein Urteil des LG Paderborn wegen Autostraßenraubes ein. Der BGH hebt den Strafausspruch teilweise auf und verweist zur neuen Verhandlung zurück, da das Landgericht nicht geprüft hat, ob Vorverurteilungen eine Gesamtstrafe rechtfertigen und die nachträglich geänderte Strafdrohung (§ 316a StGB) sowie mögliche mildernde Umstände zu berücksichtigen sind. Die übrigen Revisionsrügen werden verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Revisionsgericht hat bei seiner Prüfung Änderungen der Strafdrohung zu berücksichtigen, die nach dem Strafantrag, aber vor der Entscheidung in Kraft getreten sind (vgl. § 2 Abs. 2 S. 2 StGB, § 354a StPO).

2

Wird bei Strafausspruch und Strafzumessung eine frühere Verurteilung nicht erörtert, obwohl sie für die Bildung einer Gesamtstrafe von Bedeutung sein kann, führt dies zur Aufhebung des Strafausspruchs.

3

Die Frage, ob ein Fall als "minder schwerer Fall" im Sinne der einschlägigen Tatbestandsnormen vorliegt, ist im Rahmen der Strafzumessung zu prüfen; das Vorliegen mildernder Umstände kann die zulässige Strafdrohung beeinflussen (vgl. § 250 Abs. 2 StGB).

4

Die Aufhebung des Strafausspruchs wirkt gemäß § 357 StPO auch zugunsten von Mitangeklagten, deren eigene Revisionen als unzulässig verworfen worden sind, soweit die Aufhebung für sie Bedeutung hat.

Vorinstanzen

Landgericht Paderborn, 18. Oktober 1971

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF █████████ 4 StR 200/72 in der Strafsache gegen 1. den Stapelfahrer Franz Johannes W██ aus P██, dort geboren am ██████ 1946, 2. den Schrotthändler Heinrich ██████ aus ██, geboren am ███████ 1945 in ███, 3. den Arbeiter Willi ████ aus █████, geboren am █████ in ████, wegen Autostraßenraubes u. a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer in der Sitzung vom 5. Mai 1972 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig

Tenor

Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Paderborn vom 18. Oktober 1971, auch soweit es den Mitangeklagten Konrad █████████████ im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen betrifft, aufgehoben.

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Im Übrigen werden die Revisionen verworfen.

Gründe

Die Nachprüfung des Schuldspruchs auf Grund der Revisionsrechtfertigungen hat keine Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben. Auch der Strafausspruch ist auf Grund der zur Zeit der Aburteilung durch das Landgericht bestehenden Gesetzeslage nicht zu beanstanden, mit Ausnahme der fehlenden Erörterung, ob nicht mit Rücksicht auf die Vorverurteilung des Angeklagten ██████████████ durch das Amtsgericht Paderborn am 9.7.1970 die Bildung einer Gesamtstrafe in Betracht zu ziehen war. Dies zu überprüfen wird das Landgericht dadurch Gelegenheit haben, dass der Strafausspruch des angefochtenen Urteils aufgehoben werden muss. Der Senat muss gemäß § 2 Abs. 2 Satz 2 StGB, § 354a StPO auch in der Revisionsinstanz die Änderung der Strafdrohung berücksichtigen, die § 316a StGB durch das Elfte Strafrechtsänderungsgesetz vom 16. Dezember 1971 (BGBl. I S. 1977) erfahren hat. Danach ist in „minder schweren Fällen“ nunmehr Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr zulässig. Da nicht auszuschließen ist, dass für die Angeklagten ein solcher minder schwerer Fall in Betracht kommt – das Vorliegen mildernder Umstände nach § 250 Abs. 2 StGB ist bislang nicht geprüft worden – muss der Strafausspruch hinsichtlich dieser Angeklagten aufgehoben werden. Das gilt gemäß § 357 StPO auch für den Mitangeklagten █████████████, dessen Revision gemäß § 346 StPO als unzulässig verworfen worden ist. Zwar ist dieser Angeklagte unter Einbeziehung einer Restjugendstrafe zu einer Jugendstrafe von unbestimmter Dauer verurteilt worden. Die neue Strafdrohung des § 316a StGB wirkt sich aber auch bei Verurteilung zu Jugendstrafe aus (BGH NJW 1972, 693).

SpiegelBortzlerHirschthal
MayrSalger