Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Verurteilung wegen fahrlässigen Falscheids im Offenbarungseid

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 200/60
Datum
24.06.1960
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde vom Landgericht wegen fahrlässigen Falscheids zu fünf Monaten Haft verurteilt, nachdem er im Offenbarungseid angegeben hatte, gegenwärtig bei einer Firma als Eisenanstreicher mit 2,20 DM Stundenlohn beschäftigt zu sein. Das BGH bestätigt die Auslegung der Erklärung als Bezug auf den Zeitpunkt der Eidesleistung. Es sei dem Angeklagten bei einiger Überlegung erkennbar gewesen, dass die Angabe unrichtig war, weshalb Fahrlässigkeit vorliegt. Die Revision wird verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine eidesstattliche Erklärung (Offenbarungseid) ist grundsätzlich so auszulegen, dass die gemachten Angaben den Zeitpunkt der Eidesleistung betreffen, sofern nichts anderes ausdrücklich bestimmt wird.

2

Fahrlässiger Falscheid liegt vor, wenn der Erklärende die Unrichtigkeit seiner eidesstattlichen Versicherung bei pflichtgemäßer Aufmerksamkeit und einiger Überlegung hätte erkennen können.

3

Wer im Offenbarungseid ohne einschränkende Angaben eine gegenwärtige Beschäftigung behauptet, verletzt seine Aufklärungspflicht gegenüber der Vollstreckungsbehörde und kann dadurch eine strafbare Falscheidserklärung abgeben.

4

Revisionsangriffe, die sich bloß gegen die vom Tatrichter getroffene Beweiswürdigung richten, sind unzulässig, soweit sie keine konkreten Rechtsfehler der Beurteilung aufzeigen.

Vorinstanzen

Landgericht Essen, 1. März 1960

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Rottenarbeiter Günter S█████████ aus ████, dort geboren am ██ █████ ███, wegen fahrlässigen Falscheids,

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 24. Juni 1960, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Sauer, Bundesrichter Martin, Bundesrichter Flitner, Bundesrichter Dr. Birtzler als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dr. Dr. ██████ in der Verhandlung, Bundesanwalt [REDACTED] bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Essen vom 1. März 1960 wird verworfen.

Der Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels.

Von Rechts wegen.

Gründe

Das Landgericht hat den des Offenbarungsmeineides beschuldigten Angeklagten wegen fahrlässigen Falscheids zu fünf Monaten Gefängnis verurteilt.

Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten ist unbegründet.

1. Der Angeklagte beschwor im Offenbarungseidstermin vom 16. Juli 1959 u. a., dass er als Eisenanstreicher bei der Firma Julius M███ in ████ im Arbeitsverhältnis stehe und dass der Stundenlohn 2,20 DM betrage.

Dem liegen nach den Feststellungen des Landgerichts folgende Vorgänge zugrunde: Der Angeklagte war am 1. Juli 1959 bei der Firma M[REDACTED] eingestellt worden. Am 6. Juli 1959 holte er sich im Büro seiner Arbeitgeberin einen „Kurschein“; in der Folgezeit blieb er unentschuldigt der Arbeit fern. Zwischen dem 7. und 9. Juli rief er bei der Firma M[REDACTED] an und „verlangte anstelle der an sich fälligen Abschlagszahlung die Schlussabrechnung“. Diese wurde erteilt; der Angeklagte quittierte sie am 9. Juli nach Auszahlung des ihm für die geleistete Arbeit (vom 1. bis 5. Juli) zustehenden Lohnes. Die Firma meldete den Angeklagten daraufhin bei der Allgemeinen Ortskrankenkasse ab; seine Arbeitspapiere blieben jedoch „zunächst noch“ bei der Firma liegen; der Angeklagte holte sie erst einige Tage nach dem 16. Juli 1959 ab, nachdem er sich um eine Stellung als Provisionsvertreter umgesehen hatte.

2. Bei der rechtlichen Würdigung geht das Landgericht davon aus, dass der Angeklagte im Zeitpunkt der Leistung des Offenbarungseides (16. Juli 1959) in keinem Arbeitsverhältnis mehr zur Firma ████ gestanden hat.

Ob dem beizutreten ist – wofür einiges spricht –, kann dahinstehen; denn wie die weiteren Urteilsausführungen zeigen, sieht die Strafkammer die Unwahrheit der Erklärung des Angeklagten, er stehe als Eisenanstreicher bei der genannten Firma im Arbeitsverhältnis und der Stundenlohn betrage 2,20 DM, auch darin, dass sie ohne einen ergänzenden Zusatz dahin verstanden werden musste, der Angeklagte arbeite gegenwärtig – im Zeitpunkt der Eidesleistung – bei der Firma █████ und verdiene in der Stunde 2,20 DM. Diese Deutung ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Damit erledigen sich die Einwendungen der Revision gegen die Ansicht des Landgerichts, das Arbeitsverhältnis des Angeklagten sei am 16. Juli 1959 beendet gewesen.

3. Was die innere Tatseite angeht, so hielt die Strafkammer dem Angeklagten zugute, dass er sein Arbeitsverhältnis möglicherweise noch als „nicht vollständig beendet“ ansah, weil seine Arbeitspapiere noch bei der Firma M[REDACTED] lagen und er deshalb der Meinung war, er könne die Arbeit jederzeit „wiederaufnehmen“. Ersichtlicherweise glaubte das Landgericht dem Angeklagten auch nicht nachweisen zu können, er sei sich bewusst gewesen, zu beschwören, dass er zur Zeit der Leistung des Offenbarungseides tatsächlich noch bei der Firma M[REDACTED] arbeite und mit 2,20 DM je Stunde entlohnt werde. Der Tatrichter gewann aber die Überzeugung, dass der Beschwerdeführer diesen Sinn seiner Erklärung und damit die Unrichtigkeit seines Schwures „bei einiger Überlegung“ hätte erkennen können, da ihm „klar war, dass es der die Zwangsvollstreckung betreibenden Gläubigerin wesentlich darauf ankam, zu erfahren, ob unter Umständen eine Lohnpfändung bei der als Arbeitgeberin angegebenen Firma Aussicht auf Erfolg habe“. Das ist rechtlich bedenkenfrei.

Der Vortrag der Revision, der Angeklagte habe die vorbehaltlose Erklärung, bei der Firma ████ im Arbeitsverhältnis zu stehen und der Stundenlohn betrage 2,20 DM, nur „aus übergroßer Vorsicht“ im Interesse der Gläubigerin abgegeben, ist ein unzulässiger Angriff auf die rechtsfehlerfreie Beweiswürdigung des Landgerichts. Wenn der Beschwerdeführer, wie er geltend macht, der Gläubigerin „tunlichst auch eine künftige Zugriffsmöglichkeit nicht verschweigen wollte“, so hätte nichts näher gelegen, als dass er – was die Strafkammer als seine Mindestverpflichtung ansah – den Vollstreckungsrichter darauf aufmerksam machte, dass er zur Zeit nicht für die Firma ██████ arbeite, keine Lohnansprüche mehr gegen diese Firma habe und sich mit dem Gedanken trage, eine andere Stellung anzunehmen. Dadurch hätte er es vermieden, die Gläubigerin über die Möglichkeit einer Lohnpfändung bei der Firma M[REDACTED] irrezuführen.

4. Auch zum Strafausspruch lässt das angefochtene Urteil keinen Rechtsfehler erkennen.

JustizangestellterSauerFlitner
RotbergMartinBirtzler