Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Versuchter Totschlag, verminderte Zurechnungsfähigkeit und Strafzumessung

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 200/58
Datum
26.06.1958
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde vom Landgericht wegen versuchten Totschlags verurteilt; die Revision vor dem BGH wird verworfen. Streitgegenstand sind Qualifizierung der Tat (Mordversuch vs. versuchter Totschlag), die Auswertung psychologischer Gutachten und die Strafzumessung unter Berücksichtigung verminderter Zurechnungsfähigkeit. Der BGH bestätigt die tatrichterliche Würdigung und die Strafzumessung als rechtlich tragfähig.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Abgrenzung zwischen versuchtem Mord und versuchtem Totschlag orientiert sich an den konkreten Tatumständen und dem subjektiven Vorstellungsbild des Täters; fehlen Merkmale des Mordvorsatzes, ist der Vorwurf des versuchten Totschlags gerechtfertigt.

2

Der Tatrichter ist nicht in jedem Fall verpflichtet, einen psychologischen Sachverständigen zu hören; die Unterlassung eines zusätzlichen Gutachtens begründet nur dann einen Aufklärungsfehler, wenn die vorhandenen Feststellungen keine tragfähige Grundlage bieten.

3

Eine Revisionsbegründung, die in unzulässigen Angriffen gegen rechtlich einwandfreie tatrichterliche Darlegungen erschöpft, genügt den Anforderungen der §§ 261, 337 StPO nicht und führt zur Verwerfung der Revision.

4

Bei der Strafzumessung können mildernde Umstände nach § 213 StGB sowie verminderte Zurechnungsfähigkeit nach § 51 Abs. 2 StGB zu einer Strafmilderung führen; eine vom Tatrichter innerhalb seines Ermessensreichs festgelegte Freiheitsstrafe ist vom Revisionsgericht nicht ohne Rechtsfehler zu beanstanden.

Vorinstanzen

Schwurgericht bei dem Landgericht Siegen, 14. Dezember 1957

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen ███ █████████ Paul, geboren in ███, wegen versuchten Totschlags

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 26. Juni 1958, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender, Bundesrichter Mantel, Bundesrichter Dr. Sauer, Bundesrichter Dr. Seibert, Bundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt [REDACTED] in der Verhandlung, Landgerichtsrat Dr. [REDACTED] bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter [REDACTED] als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts bei dem Landgericht in Siegen vom 14. Dezember 1957 wird verworfen.

Er hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Der Angeklagte ist krank und neigt zu explosionsartigen Entladungen. Zwischen ihm und seinem Nachbarn Otto ███████ bestanden seit Jahren Spannungen. Als der Angeklagte am 7. Januar 1957 spät abends nach längerem Aufenthalt in einer Wirtschaft angeheitert zu seinem Haus zurückkehrte, begann der Wachhund █████ laut und anhaltend zu bellen. Dadurch kam in dem Angeklagten der in den letzten Jahren angesammelte Ärger zum Durchbruch. Er wollte mit Otto ███████ endgültig abrechnen. Der Angeklagte, den seine Angehörigen nicht zu beruhigen vermochten, ergriff eine eiserne Türangel (mit schwerem Endstück), schlug auf das Dach des Hundezwingers und gegen die Fensterläden des ███schen Hauses, wobei er gegen seinen Nachbarn wüste Beschimpfungen und Todesdrohungen ausstieß. Die Familie █████████ geriet dadurch in große Angst. Die eigene Tochter des Angeklagten ließ die Polizei benachrichtigen. Als der hinzukommende Polizeimeister ████ um die Hausecke bog, stand ihm plötzlich der Angeklagte gegenüber. Dieser glaubte, ███████ vor sich zu haben, und führte mit der Türangel einen wuchtigen Schlag auf den Kopf des ihm Gegenüberstehenden. Lediglich infolge einer blitzschnellen Wendung des Beamten gelang es, den Schlag aufzufangen, so dass er nur verhältnismäßig leichte Verletzungen davontrug. Daraufhin drängte der Angeklagte den Beamten zurück, der sich jedoch zur Wehr setzte. Erst jetzt erkannte der Angeklagte in seinem Gegner den Polizeibeamten, begann heftig zu weinen und ließ sich willig abführen.

Das Schwurgericht hat versuchten Mord verneint und den Angeklagten wegen versuchten Totschlags, begangen unter den Voraussetzungen des § 213 StGB (andere mildernde Umstände)

und des § 51 Abs. 2 StGB, zu zehn Monaten Gefängnis verurteilt.

Die Einzelangriffe der Revision sind offensichtlich unbegründet. Die örtlichen Verhältnisse sind dem Schwurgericht durch die Zeugen in ausreichender Weise geschildert worden. Die Notwendigkeit einer Ortsbesichtigung brauchte sich dem Tatrichter nicht aufzudrängen. Offensichtlich fehl geht der Vorwurf des Verteidigers, das Schwurgericht habe sich seine Entscheidung durch die Heranziehung des psychologischen Gutachters Prof. Dr. Undeutsch „mehr als leicht gemacht“.

Meist pflegt in Fällen dieser Art Verletzung der Aufklärungspflicht gerügt zu werden, wenn der Tatrichter keinen Psychologen gehört hat.

Im Übrigen enthält die Revisions-Rechtfertigung unzulässige Angriffe gegen die rechtlich einwandfreien Darlegungen des Tatrichters (§§ 261, 337 StPO).

Der Schuldspruch ist rechtlich unbedenklich. Insbesondere ist das Vorliegen voller Unzurechnungsfähigkeit (§ 51 Abs. 1 StGB) vom Schwurgericht, in Übereinstimmung mit den Darlegungen beider Gutachter, rechtlich unangreifbar verneint worden.

Zur Strafzumessung hat der Tatrichter ausgeführt:

„Das Schwurgericht hat dem Angeklagten insbesondere wegen der verminderten Zurechnungsfähigkeit mildernde Umstände nach § 213 StGB zugebilligt. Die Tat ist in erster Linie auf die misslichen nachbarlichen Verhältnisse zurückzuführen. Der Angeklagte ist bisher unbestraft. Er genießt in seinem Wohnort sonst keinen schlechten Leumund.

Bei der Strafzumessung hat die Kammer dieselben Gründe, die zur Zubilligung mildernder Umstände führten, noch ein-

mal mildernd berücksichtigt. Diesen Milderungsgründen stehen jedoch erhebliche Strafschärfungsgründe gegenüber. Der vom Angeklagten verschuldete versuchte Totschlag grenzt nahe an die vollendete Tat. Nur der besonderen Geistesgegenwart des Zeugen ████ ist es zu verdanken, dass der gewollte Erfolg ausblieb. Gegen den Angeklagten spricht auch die bei der Tat offenbarte Intensität. Das Schwurgericht hält eine Gefängnisstrafe von zehn Monaten für erforderlich, aber auch ausreichend. Dabei ist die Strafe nach § 44 StGB gemildert worden.“

Auch hiergegen ergeben sich keine durchgreifenden, rechtlichen Bedenken. Aus dem Zusammenhang dieser Darlegungen ergibt sich, dass das Schwurgericht, von § 213 StGB ausgehend, die Strafe sowohl nach den §§ 43, 44 wie auch auf Grund des § 51 Abs. 2 StGB gemildert hat. Der letzte Satz, der auf § 44 StGB hinweist, sollte ersichtlich klarstellen, dass auch die Milderungsmöglichkeit des Versuchs nicht übersehen war.

Wenn das Schwurgericht eine Gefängnisstrafe von zehn Monaten für schuldangemessen gehalten hat, so kann dem mit Rechtsgründen nicht entgegengetreten werden. Es kommt nicht darauf an, ob, wie die Verteidigung behauptet, der Nebenkläger ███████ und seine Familie auf eine Bestrafung des Angeklagten keinen Wert legen; in der Hauptverhandlung hatte übrigens der Vertreter des Nebenklägers Bestrafung beantragt (Bl. 85 d. A.). Jedenfalls hat sich die Tat gegen einen unbeteiligten Polizeibeamten ausgewirkt. Nur dessen Geistesgegenwart und Abwehreigenschaft war es zu verdanken, dass es nicht zu schwerer Bluttat kam.

Nach alledem ist die Revision als unbegründet zu verwerfen.

RotbergSauerLang-Hinrichsen
MantelSeibert