Revision verworfen: Wegfall §250 Nr.5 ohne mildernde Wirkung; Gefängnis→Freiheitsstrafe berichtigt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 199/70
- Datum
- 16.07.1970
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Wenn trotz Wegfalls eines Erschwerungsgrundes ein anderer gesetzlicher Erschwerungsgrund vorliegt, bleibt die Tat weiterhin als schwerer Raub im Sinne des §250 StGB zu bewerten.
Eine nachträgliche Gesetzesänderung, die einen Erschwerungsgrund beseitigt, führt nicht zur Milderung eines Strafausspruchs, soweit die Tat weiterhin andere tatbestandliche Erschwerungsmerkmale erfüllt und die untere Grenze des Strafrahmens unverändert ist.
Bei der Strafzumessung dürfen Vorstrafen und Rückfall innerhalb der Bewährungszeit sowie die vom Täter ausgehende Initiative zur Tat als strafschärfende Umstände berücksichtigt werden.
Formelle Berichtigungen des Strafausspruchs (z. B. Ersetzung der Bezeichnung "Gefängnisstrafe" durch "Freiheitsstrafe") sind zulässig, soweit dies aufgrund von Übergangsbestimmungen der Gesetzesänderung erforderlich ist, ohne das Strafmaß inhaltlich zu ändern.
Vorinstanzen
Landgericht Paderborn, 12. Dezember 1969
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in der Strafsache gegen den Elektriker Alfred Willi ███ aus ██████████, dort geboren am █████████ 1949, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen gemeinschaftlichen schweren Raubes
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 16. Juli 1970, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Meyer als Vorsitzender,
Bundesrichter Bortzler, Bundesrichter Mayr, Bundesrichter Dr. Sanders, Bundesrichter Hurxthal als beisitzende Richter,
Landgerichtsrat Dr. ██████ in der Verhandlung, Bundesanwalt ██████████████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ████
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Paderborn vom 12. Dezember 1969 wird verworfen.
An die Stelle der Gefängnisstrafe tritt Freiheitsstrafe von gleicher Dauer. Die Folgen des § 31 StGB neuer Fassung treten nicht ein.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gemeinschaftlichen schweren Raubes zu fünf Jahren Gefängnis verurteilt. Mit der Revision rügt er Verletzung des sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel ist unbegründet.
Gegen den Schuldspruch bestehen keine rechtlichen Bedenken. Dass der Erschwerungsgrund des § 250 Nr. 5 StGB inzwischen weggefallen ist (Art. Nr. 71 des 1. StrRG), ist insoweit ohne Belang, da außerdem der Erschwerungsgrund des § 250 Nr. 3 StGB vorliegt. Auch für den Strafausspruch ist die Gesetzesänderung nicht von Bedeutung. Die abgeurteilte Tat ist schon unter dem Gesichtspunkt des § 250 Nr. 3 StGB ein schwerer Raub; daher durfte das Landgericht die Tatsache, dass der Angeklagte bereits einmal als Räuber bestraft worden war, zusätzlich strafschärfend werten. Hieran hat sich auch durch den Wegfall des § 250 Nr. 5 StGB nichts geändert. Das Landgericht hat dem Angeklagten mildernde Umstände versagt und die nach § 250 StGB i. V. m. § 106 JGG zulässige Mindeststrafe von fünf Jahren Gefängnis verhängt. Dabei hat es vor allem erwogen, dass von dem Angeklagten die Initiative zur Tat ausgegangen war und dass er als vorbestrafter Räuber innerhalb der Bewährungszeit rückfällig geworden ist. Hiergegen ist rechtlich nichts einzuwenden. Es erscheint ausgeschlossen, dass das Landgericht dem Angeklagten mildernde Umstände zugebilligt hätte, wenn es die Gesetzesänderung bereits hätte berücksichtigen können. Die untere Grenze des Strafrahmens des § 250 StGB ist unverändert geblieben. Das Landgericht hätte also auch bei Berücksichtigung der Neufassung keine geringere Strafe als fünf Jahre Freiheitsstrafe verhängen können. Der Strafausspruch ist somit nur gemäß Art. 95 Abs. 3, Art. 89 Abs. 1 und 3 des 1. StrRG zu berichtigen und zu ergänzen.
| Bortzler | Meyer | Hurxthal | |||
| Mayr | Sanders |