Revision wegen fehlerhafter Beweiswürdigung bei Alkoholfahrt – Aufhebung und Zurückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 199/66
- Datum
- 08.07.1966
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Übernahme einer Einlassung des Angeklagten setzt voraus, dass der Tatrichter aus dem gesamten Beweismaterial die Überzeugung gewinnt, der behauptete Ablauf habe sich wahrscheinlich so zugetragen; fehlt diese Überzeugung, ist die Beweiswürdigung rechtsfehlerhaft.
Bei mehrdeutigen möglichen Kausalursachen hat das Gericht die einzelnen Alternativursachen konkret darzustellen und zu beurteilen; pauschale Hinweise auf sonstige Möglichkeiten genügen nicht.
Ist zwischen mehreren Straftatbeständen Tateinheit rechtsfehlerfrei festgestellt, schließt dies eine nur teilweise Aufhebung des Urteils aus, wenn die Rechtsfrage der Tateinheit unbeanstandet bleibt.
Bei offenen Sachfragen zum Unfallablauf, insbesondere zur gefahrenen Geschwindigkeit und zur Ursache des Schleuderns, ist zur umfassenden Aufklärung die Hinzuziehung eines Sachverständigen geboten.
Vorinstanzen
Landgericht Arnsberg, 7. März 1966
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in der Strafsache gegen den Rotationsdrucker Willi █████████, geboren █████████ 1939 in ███, wegen fahrlässiger Tötung u. a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 8. Juli 1966, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Scharpenseel als Vorsitzender, Bundesrichter Mayr, Bundesrichter Sanders, Bundesrichter Dr. Spiegel, Bundesrichter Dr. Hürxthal als beisitzende Richter,
███████████████ in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt ██████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ██ ██
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Arnsberg vom 7. März 1966 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
Der Angeklagte ist wegen fahrlässiger Tötung in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung und fahrlässiger Straßenverkehrsgefährdung zu Gefängnis verurteilt worden. Die Fahrerlaubnis wurde entzogen und für die Wiedererteilung eine Sperrfrist von drei Jahren ausgesprochen. Seine Revision, die Verletzung des sachlichen Rechts rügt, ist begründet.
1. Der Angeklagte hat sich dahin eingelassen, er habe das Gefühl gehabt, als wolle eine Person die Straße überqueren. Er habe daher sofort gebremst und sei wahrscheinlich dadurch – die Fahrbahn war infolge 1 bis 2 cm hohen Schneematsches glitschig – ins Schleudern gekommen; trotz Gegensteuerns sei es ihm nicht mehr gelungen, sein Fahrzeug unter Kontrolle zu bringen. Nach Ansicht der Strafkammer ist diese Einlassung nicht sicher zu widerlegen. Gleichwohl führt sie im Rahmen der weiteren Beweiswürdigung aus, sie sei „allerdings nicht der unbedingten Überzeugung“, das plötzliches Bremsen das Schleudern hervorgerufen habe. Als „wahrscheinlichste“ Ursache dafür komme vielmehr ein auf die Alkoholbeeinflussung zurückzuführendes Verwechseln von Gas- und Bremspedal in Betracht. Letztlich seien „auch noch andere Ursachen für das Schleudern möglich, so etwa ein ruckartiges Herunterschalten“. Die Kammer sei aber „in jedem Fall“ der Meinung, dass die Alkoholbeeinflussung des Angeklagten die primäre Ursache ist, die dessen Fehlverhalten und damit den Unfall herbeigeführt habe.
Diese Beweiswürdigung erweckt durchgreifende Bedenken. Möglicherweise ist schon die Auffassung des Landgerichts, die Einlassung des Angeklagten sei nicht sicher zu widerlegen, von Rechtsirrtum beeinflusst. Maßgebend für die Hinnahme von Angaben eines Angeklagten ist allein, ob der Tatrichter in der Lage ist, sich auf Grund des gesamten Beweisergebnisses der Hauptverhandlung die Überzeugung zu bilden, ein für die rechtliche Beurteilung wesentlicher Vorgang habe sich wohl so, wie vom Angeklagten behauptet, zugetragen. An dieser Überzeugung fehlt es hier. Dazu kommt, dass das Landgericht seine „nicht unbedingte Überzeugung“ darüber, dass plötzliches Bremsen Ursache des Schleuderns war, weiter damit begründet, „auch noch andere Ursachen“ seien möglich, ohne diese jedoch – abgesehen von einem etwaigen ruckartigen Herunterschalten – im einzelnen anzuführen. Demnach bleibt offen, ob es denkgesetzlich und erfahrungsmäßig richtig ist, dass, wie es abschließend heißt, in „jedem“ dieser Fälle gleichwohl nur der festgestellte Blutalkoholgehalt des Angeklagten dessen Fehlverhalten und damit den Unfall herbeigeführt hat (vgl. BGHSt 11, 1).
Das Urteil kann daher keinen Bestand haben. Eine nur teilweise Aufhebung, wie von der Revision beantragt, ist wegen der an sich irrtumsfrei angenommenen Tateinheit zwischen den drei Gesetzesverletzungen nicht möglich.
2. Für die neue Hauptverhandlung sei folgendes bemerkt:
a) Sofern die Strafkammer die Einlassung des Angeklagten, das Schleudern des Fahrzeugs sei durch sein Bremsen verursacht worden, wieder als nicht widerlegbar ansehen sollte, wird sie die Höhe der zuvor eingehaltenen Geschwindigkeit sorgfältig prüfen müssen. Die gesamten Umstände des Unfallablaufs legen, worauf das Urteil auf S. 5 UA selbst hinweist, den Schluss nahe, dass der Angeklagte, der den Zeugen [REDACTED] noch rechtzeitig zum Bahnhof Soest bringen wollte, sein Fahrzeug aus einer für die festgestellten Straßenverhältnisse zu hohen Geschwindigkeit abgebremst hat. Träfe dies zu, so würde sich der Fahrlässigkeitsvorwurf nicht – gegebenenfalls: nicht nur – aus einem unsachgemäßen scharfen Bremsen, sondern schon aus einer unangebrachten, zu hohen Geschwindigkeit (§ 9 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 Nr. 1 StVO) herleiten. Im Interesse einer möglichst umfassenden Klärung der insoweit zu beantwortenden Fragen wird es sich empfehlen, einen Sachverständigen zuzuziehen.
b) Die Bemerkung in den Strafzumessungsgründen, die Opfer des Unfalls seien „völlig ahnungslos von dem Geschehen überrascht worden“, ist zwar mit den Feststellungen auf S. 4 UA nicht ohne weiteres vereinbar; gleichwohl ist nicht ersichtlich, dass die Fußgängergruppe ein Mitverschulden trifft, das bei der Strafzumessung ins Gewicht fallen könnte. Was die Revision gegen diese vorträgt, ist unbegründet.
Der Angeklagte hat in Tateinheit drei Straftatbestände verwirklicht. Da das Landgericht gemäß § 73 StGB die Strafe aus § 222 StGB entnahm, war es rechtlich nicht gehindert, erschwerend zu berücksichtigen, dass hier „wieder einmal der Alkohol derart schwere und nicht wiedergutzumachende Folgen“ herbeigeführt hat. Auch die Einwände gegen die Urteilswürdigung, der Unfall sei „durchaus vermeidbar“ gewesen, gehen fehl. Diese Wendung soll ersichtlich nur besagen, dass der vorliegende Unfall nicht aus der ständig bestehenden Gefahrenlage des fließenden Straßenverkehrs erwuchs, sondern daraus, dass sich der Angeklagte, ohne dazu genötigt gewesen zu sein, in fahrtuntüchtigem Zustand entschloss, den Soldaten [REDACTED] zum Bahnhof zu fahren. Eine solche Würdigung ist nicht als rechtlich fehlerhaft zu beanstanden.
| Scharpenseel | Sanders | Hürxthal | |||
| Mayr | Spiegel |