Treffer
BGH Urteil

Revision gegen Verurteilung wegen fahrlässiger Tötung verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 199/60
Datum
22.12.1959
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen fahrlässiger Tötung zu vier Monaten Freiheitsstrafe verurteilt; ferner entzogenes Führerscheinrecht und die Versagung der Strafaussetzung. Die Revision rügte Beweiswürdigung, Strafzumessung und Fahrerlaubnisentziehung. Der BGH verwirft die Revision und bestätigt die rechtliche Würdigung der Tatsachen, die Ablehnung der Aussetzung und die Entziehung der Fahrerlaubnis wegen eines besonders leichtsinnigen Verkehrsverhaltens.

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Revisionsgericht ist an die vom Tatgericht getroffene Beweiswürdigung gebunden; bloße Angriffe auf die Tatsachenwürdigung sind als unbegründet zurückzuweisen.

2

Bei ungünstigen Sichtverhältnissen verpflichtet die Verkehrsteilnehmer, ihre Geschwindigkeit der Sichtweite anzupassen; Nichtanpassung kann Fahrlässigkeit begründen.

3

Eine generelle Ausschließung der Strafaussetzung zur Bewährung für Verkehrsverstöße ist unzulässig; die Aussetzung kann jedoch versagt werden, wenn überwiegende öffentliche Interessen dies erfordern (§ 23 StGB).

4

Die Entziehung der Fahrerlaubnis kann auch aufgrund eines einmaligen, besonders leichtsinnigen und gefährlichen Verhaltens angeordnet werden, wenn das Gericht daraus auf einen Mangel an Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen schließt.

Vorinstanzen

Landgericht Bochum, 22. Dezember 1959

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen ███ ██████ Horst J█████ aus ████, dort geboren am [REDACTED], wegen fahrlässiger Tötung

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 24. Juni 1960, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Sauer Bundesrichter Martin Bundesrichter Dr. Flitner Bundesrichter Bortzler als beisitzende Richter,

Bundesanwalt als █████████ ███ Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter als ██████████████ ███ Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Bochum vom 22. Dezember 1959 wird verworfen.

Er trägt die Kosten des Rechtsmittels.

Von Rechts wegen

Gründe

Der Angeklagte ist wegen fahrlässiger Tötung zu vier Monaten Gefängnis verurteilt worden. Die Fahrerlaubnis hat ihm die Strafkammer unter Einziehung des Führerscheins entzogen und angeordnet, dass dem Angeklagten von der Verwaltungsbehörde eine neue Fahrerlaubnis vor Ablauf von zwei Jahren nicht erteilt werden darf. Die Aussetzung der Strafvollstreckung hat sie abgelehnt.

Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung sachlichen Rechts. Sie ist unbegründet.

1. Die Darlegungen des Landgerichts zum Schuldspruch und zur Strafzumessung lassen keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen.

a) Zu Unrecht bemängelt die Revision, dass im angefochtenen Urteil keine Feststellungen über die Sichtverhältnisse zur Tatzeit getroffen, dennoch aber zu Ungunsten des Angeklagten Folgerungen aus der schlechten Sicht gezogen worden seien.

Aus der Begründung des angefochtenen Urteils ist zu entnehmen, dass der Angeklagte den die ███ Straße in ██ am 14. August 1959 zu Fuß von links nach rechts überquerenden 38 Jahre alten Dreher Ernst Sch[REDACTED] etwa 0,70 m vom rechten Straßenrand entfernt mit seinem Kraftrad angefahren hat, nachdem er den vom Angestellten Heinz K[REDACTED] gesteuerten Kraftwagen links überholt und sein Fahrzeug wieder nach rechts gesteuert hatte, und dass nach den Angaben des Angeklagten „die Sichtverhältnisse zur Unfallzeit infolge der Abenddämmerung ungünstig waren“ (UA S. 4). Die Ansicht der Strafkammer, dass der Angeklagte unter diesen Umständen verpflichtet war, „seine Geschwindigkeit der Sichtweite anzupassen“ und dass er „nicht einfach darauf losfahren“ durfte, ist rechtlich unbedenklich.

b) Auch gegen Erfahrungsregeln und Denkgesetze hat die Strafkammer bei Würdigung der Beweisaufnahme entgegen dem Vorbringen der Revision nicht verstoßen. Das Landgericht hat festgestellt, dass der vom Angestellten Heinz ███ gesteuerte Kraftwagen während des Überholens durch den Angeklagten etwa mit 40 bis 50 km Geschwindigkeit fuhr. Hieraus und aus der Aussage des Fritz K[REDACTED], der Angeklagte sei beim Überholen nur so „vorbeigeflogen“, ferner aus den Aussagen des Heinz ███ sowie des Franz R[REDACTED], der Angeklagte sei „ein ganzes Stück“ schneller als ███ gefahren, konnte das Landgericht allein schon ohne Verletzung von Erfahrungsregeln und ohne Verstoß gegen Denkgesetze die Überzeugung gewinnen, dass der Angeklagte mit seinem Kraftrad mindestens 70 km/h Geschwindigkeit hatte. Diese Überzeugung konnte es auch dadurch bestätigt sehen, dass der Angeklagte 100 m zurückgelegt hatte, während der überholte Wagen nur 50 m gefahren war (UA 3 unten). Somit erweist sich dieses Vorbringen der Revision als unzulässiger Angriff auf die Beweiswürdigung des Tatrichters. An sie ist das Revisionsgericht gebunden.

c) Die Darlegungen des Landgerichts, dass der Angeklagte den Dreher Ernst Sch[REDACTED] nicht erfasst haben würde, wenn er langsamer gefahren wäre und den vom Angestellten Heinz K[REDACTED] gesteuerten Wagen nicht in leichtfertiger Weise überholt hätte, tragen die rechtliche Annahme des angefochtenen Urteils, dass der Angeklagte ███████ fahrlässig getötet hat. Denn unbedenklich konnte das Landgericht folgern, dass der Angeklagte bei geringerer Geschwindigkeit Sch[REDACTED] früher als – wie von ihm angegeben – „nur auf 5 m“ bemerkt haben würde und daher nach dem Überholen nicht so weit nach rechts gesteuert hätte, dass er mit ██████ in Berührung hätte kommen können.

d) Irrtumsfrei ist entgegen den Ausführungen der Revision die rechtliche Annahme der Strafkammer, Sch[REDACTED] habe sich beim Überqueren der Straße verkehrsgemäß verhalten. Aus den Feststellungen des angefochtenen Urteils ist zu entnehmen, dass Sch[REDACTED] die Mitte der Fahrbahn bereits erreicht hatte, als der Angeklagte mit seinem Kraftrad noch 80 bis 100 m von ihm entfernt war (UA S. 4 unten/5 oben). Er brauchte, als er die Fahrbahn in gleichmäßigen Schritten überquerte, wie die Strafkammer rechtlich einwandfrei dargelegt hat, nicht damit zu rechnen, dass ein überholender Kraftfahrer so schnell fahren und außerdem ohne jede Notwendigkeit so rasch den äußersten rechten Fahrbahnrand benutzen würde. Dass das Landgericht bei der Strafzumessung ein Mitverschulden ██████ nicht angenommen hat, ist mithin rechtlich nicht zu beanstanden.

2. Auch die Darlegungen der Strafkammer, mit denen sie die Aussetzung der Strafe abgelehnt hat, lassen keinen Rechtsirrtum zum Nachteil des Angeklagten erkennen. Zutreffend bemerkt die Revision zwar, es sei rechtlich unzulässig, Täter von Verkehrsverstößen von vornherein von der Strafaussetzung zur Bewährung auszuschließen. Diesen Fehler hat die Strafkammer aber nicht begangen. Vielmehr hat sie in knappen, indessen ausreichenden Ausführungen ohne Rechtsirrtum dargelegt, der Angeklagte möge einer Aussetzung würdig sein (§ 23 Abs. 2 StGB), das öffentliche Interesse gebiete jedoch die Vollstreckung der Strafe „bei dieser folgenschweren und mit bedenklichem Leichtsinn begangenen Tat“ trotz der für den Angeklagten sprechenden Umstände (§ 23 Abs. 3 Nr. 1 StGB).

3. Die Revision greift im Einzelnen noch an, dass die Strafkammer dem Angeklagten die Fahrerlaubnis entzogen hat. Jedoch zu Unrecht.

Zutreffend weist die Revision zwar darauf hin, dass die Strafkammer nur ein einmaliges und kein häufigeres Versagen des Angeklagten im Verkehr festgestellt hat. Dass dieser sich öfter verkehrswidrig verhalten hat, bringt das Landgericht in seinen Darlegungen zu § 42 m StGB aber auch nicht zum Ausdruck. Diese gehen vielmehr dahin zu verstehen, dass das Landgericht „das leichtsinnige und rücksichtslose Verhalten des Angeklagten“ im vorliegenden Falle nicht als vereinzelte Entgleisung, sondern als Ausfluss eines Charakterfehlers des Angeklagten wertet, nämlich als eines bei ihm vorhandenen „bedenklichen Mangels an Verantwortungsbewusstsein im Verkehr“. Das aber rechtfertigt die von der Strafkammer angeordnete Entziehung der Fahrerlaubnis.

Auch der von der Revision behauptete Widerspruch zwischen den Darlegungen des Landgerichts zu § 23 StGB und den Ausführungen zu § 42 m StGB wird nicht erkennbar. Die Bemerkung der Strafkammer zu § 23 StGB, der Angeklagte „möge“ aussetzungswürdig sein, enthält, wie ein Vergleich mit ihren Ausführungen zur Entziehung der Fahrerlaubnis erkennen lässt, in Wahrheit keine günstige Würdigung der Persönlichkeit des Angeklagten, sondern lässt diese Frage gerade offen. Sie bringt, was für die Versagung der Strafaussetzung wegen überwiegenden öffentlichen Interesses an der Vollstreckung genügte, nur zum Ausdruck, das Übergewicht der gegen die Aussetzung sprechenden Belange der Allgemeinheit würde selbst dann einer Aussetzung entgegenstehen, wenn der Angeklagte aus persönlichen Gründen aussetzungswürdig wäre. Dadurch wurde die Strafkammer nicht daran gehindert, bei der Entscheidung über die Entziehung der Fahrerlaubnis aus der besonders leichtsinnigen und gefährlichen Fahrweise auf ungünstige Charaktereigenschaften des Angeklagten zu schließen und darauf ihre Überzeugung von einem Mangel der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen zu gründen.

Nach alledem ist die Revision zu verwerfen.

RotbergMartinBortzler
SauerFlitner