Einstellung nach §154 StPO wegen Verjährung der Pflichtversicherungstat; Schuldspruch geändert
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 198/88
- Datum
- 10.06.1988
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Einstellung des Verfahrens nach §154 Abs.2 StPO ist zulässig, wenn die betreffende Tat der Verfolgungsverjährung unterliegt bzw. die Verfolgungsverjährung eingetreten ist.
Zur Unterbrechung der Verfolgungsverjährung geeignete richterliche Handlungen müssen so zeitlich aufeinander folgen, dass nicht mehr als drei Jahre ohne weitere Unterbrechung verstreichen; überschreitet die Zeitspanne drei Jahre, ist die Verfolgungsverjährung eingetreten.
Führt die Einstellung eines Teilverfahrens zum Wegfall einer Einzelstrafe, ist der Schuldspruch entsprechend zu ändern und die Kostenentscheidung insoweit anzupassen; weggefallene Einzelstrafen entfallen.
Eine fehlerhafte Bezeichnung des Strafrahmens wirkt nicht zuungunsten der Angeklagten, wenn die verhängten Strafen am unteren Rand des zutreffenden Strafrahmens liegen und sich dadurch kein Nachteil ergibt.
Vorinstanzen
Landgericht Hamburg, 15. September 1987
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
4 StR 198/88 in der Strafsache gegen ██ geborene ██ aus ██████ dort Ingrid geboren am █ 1945, wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln u. a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Juni 1988 auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführerin einstimmig
Tenor
Das Verfahren wird gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt, soweit die Angeklagte wegen vorsätzlichen Führens eines nicht versteuerten und nicht versicherten Kraftfahrzeugs verurteilt wurde.
Die hierfür verhängte Einzelstrafe von 40 Tagessätzen kommt in Wegfall.
Insoweit trägt die Staatskasse die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen der Angeklagten.
Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 15. September 1987 dahin geändert, dass die Angeklagte schuldig ist - des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln, - des unerlaubten Entfernens vom Unfallort und - des Vortäuschens einer Straftat.
Aus der Liste der angewendeten Vorschriften werden die §§ 1, 6 Pflichtversicherungsgesetz gestrichen.
Die weitergehende Revision der Angeklagten wird als unbegründet verworfen.
Die Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Der Senat stellt das Verfahren wegen vorsätzlichen Führens eines nicht versteuerten und nicht versicherten Kraftfahrzeugs auf Antrag des Generalbundesanwalts gemäß § 154 Abs. 2 StPO ein.
Der Verstoß gegen das Pflichtversicherungsgesetz ist verjährt (§ 78 Abs. 3 Nr. 5 StGB i. V. m. § 6 Pflichtversicherungsgesetz).
Zwischen den zur Unterbrechung der Strafverfolgungsverjährung geeigneten richterlichen Handlungen vom 1. Juni 1984 (§ 78c Abs. 1 Nr. 2, 7 StGB) und vom 24. Juni 1987 (§ 78c Abs. 1 Nr. 8 StGB) liegen mehr als drei Jahre, in denen die Verfolgungsverjährung nicht wieder unterbrochen wurde.
Das verbleibende Steuerdelikt fällt nicht ins Gewicht.
Die Einstellung hat die Änderung des Schuldspruchs zur Folge.
Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren acht Monaten bleibt von der Einstellung unberührt, da bei einer Einsatzstrafe von zwei Jahren sechs Monaten und weiteren Einzelstrafen von zwei und drei Monaten eine niedrigere Gesamtstrafe verhängt worden wäre. Hatte bereits das Landgericht die weitere mit Geldstrafe von 40 Tagessätzen geahndete Tat eingestellt. Auch die falsche Strafrahmenbezeichnung (Strafen bis zu vier Jahren statt bis zu drei Jahren) bei den Verurteilungen nach § 142 StGB und § 145d StGB hat sich nicht ausgewirkt, da mit Freiheitsstrafen von zwei und drei Monaten am unteren Rand des Strafrahmens verhängt wurden.
| Jahnke | Knoblich | Meyer-Goßner | |||
| Laufhütte | Bruning |