Treffer
BGH Beschluss

Revision: Bandendiebstahl-Schuldsprüche geändert und Strafaussprüche aufgehoben

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 198/86
Datum
05.06.1986
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Revisionen der Angeklagten führten teilweise zum Erfolg: Der BGH änderte die Schuldsprüche dahin, dass in vielen Fällen die Voraussetzungen des Bandendiebstahls nicht feststehen, hob alle Strafaussprüche auf und verwies die Sache zur neuen Verhandlung an eine andere Strafkammer zurück. Begründet wurde dies mit unzureichenden Feststellungen zu örtlicher und zeitlicher Tatbeteiligung sowie mit einer möglicherweise beeinflußten, undifferenzierten Strafzumessung.

Abstrakte Rechtssätze

1

Für eine Verurteilung wegen Bandendiebstahls muss das Tatgericht in den Urteilsgründen für jede Tat darlegen, welche Angeklagten örtlich und zeitlich zusammenwirkten.

2

Fehlen die für eine Qualifikation (z.B. Bande) erforderlichen Feststellungen, sind die darauf gestützten Schuldsprüche zu ändern und die hiervon betroffenen Strafaussprüche aufzuheben.

3

Bei der Strafzumessung sind die Einzelstrafen für die einzelnen Taten zu begründen; eine persönlich und sachlich undifferenzierte Festsetzung, die von einer unzutreffenden rechtlichen Bewertung beeinflusst sein kann, rechtfertigt die Zurückverweisung.

4

Das Revisionsgericht kann den Schuldspruch ändern und die Sache zur neuerlichen Entscheidung, auch über die Rechtsmittelkosten, an die Vorinstanz zurückverweisen, wenn rechtliche oder tatsächliche Feststellungsmängel bestehen.

Vorinstanzen

Landgericht Essen, 23. September 1985

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

4 StR 198/86 in der Strafsache gegen

██ Peter aus ███, dort geboren am ██████. ██████ 1957,

██ Franz-Josef aus ███, dort geboren am 7. █████ 1958,

██ Udo Peter aus ███, dort geboren am ██ ███ 1958,

wegen Diebstahls

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 5. Juni 1986 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO

Tenor

Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Essen vom 23. September 1985

a) im Schuldspruch dahin geändert, dass die Angeklagten ███████ und ██ des Bandendiebstahls, des Diebstahls in 17 Fällen sowie der Urkundenfälschung in Tateinheit mit Betrug in 15 Fällen,

der Angeklagte ███ des Diebstahls sowie der Urkundenfälschung in Tateinheit mit Betrug in jeweils 10 Fällen schuldig sind,

b) in allen Strafaussprüchen mit den Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.

Gründe

Das Landgericht hat die Angeklagten ██ und ███ des Bandendiebstahls in 18 Fällen sowie der Urkundenfälschung in Tateinheit mit Betrug in 15 Fällen schuldig gesprochen und zu Gesamtfreiheitsstrafen von drei Jahren drei Monaten und drei Jahren verurteilt. Gegen den Angeklagten ██ hat es wegen Bandendiebstahls sowie wegen Urkundenfälschung in Tateinheit mit Betrug in jeweils zehn Fällen eine Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verhängt. Die Revisionen aller Angeklagten rügen die Verletzung formellen und sachlichen Rechts. Sie führen zu einem Teilerfolg.

Das Landgericht hat festgestellt, dass sich die Angeklagten zur bandenmäßigen Begehung von Pkw-Diebstählen zusammengefunden hatten. Es vermochte jedoch nur im Fall 19 der Urteilsgründe zu klären, welche Angeklagten bei der Wegnahme des Wagens örtlich und zeitlich zusammenwirkten. In den übrigen Fällen war ihm dies nicht möglich. Zutreffend führt der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 17. April 1986 deshalb aus, dass die Voraussetzungen einer Verurteilung wegen Bandendiebstahls in diesen Fällen fehlen (BGHSt 33, 50). Der Senat hat den Schuldspruch – antragsgemäß geändert.

Die Änderung des Schuldspruchs führt zur Aufhebung aller Strafaussprüche. Die Strafkammer hat für jede der begangenen Taten eine Einzelfreiheitsstrafe von neun Monaten für angemessen erachtet. Es ist nicht auszuschließen, dass diese persönlich und sachlich undifferenzierte Straffestsetzung insgesamt von der unzutreffenden rechtlichen Bewertung des größten Teils der Pkw-Diebstähle beeinflusst ist, zumal die Strafkammer eine nähere Begründung lediglich für die verhängten Gesamtstrafen gibt. Der neue Tatrichter wird Gelegenheit haben, seine Erwägungen zur Strafzumessung im Einzelnen darzulegen.

Sonst hat die Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben.

HirxthalGoydkeMeyer-Goßner
KnoblichJahnke