Revision teilweise stattgegeben: Freispruch und Einstellung beim Hühnerdiebstahl
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 198/58
- Datum
- 26.06.1958
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Gerichtsfindung hat sich auf die in der Anklage bezeichnete Tat zu beziehen; Abweichungen von Tatzeit, -ort oder -art, die nicht in der Anklage enthalten sind, dürfen nicht zur Verurteilung herangezogen werden (§§ 264 Abs. 1, 332 StPO).
Eine wahlweise Verurteilung setzt voraus, dass das Gericht nachweist, dass der Angeklagte entweder die eine oder die andere der in Rede stehenden Tatgestaltungen begangen hat; bleibt diese Gewissheit aus, gilt im Zweifel für den Angeklagten und die Wahlfeststellung tritt zurück.
Wenn das Tatgericht Tatsachen in seine Würdigung einbezieht, die einen anderen, nicht der Anklage entsprechenden Sachverhalt betreffen, ist das Revisionsgericht von Amts wegen auf das Fehlen des Anklagegrundes zu achten; dies kann zur Freisprechung oder Einstellung führen (§ 260 StPO, § 354 Abs. 1 StPO).
Sind für einzelne Tatvorwürfe keine ausreichenden Beweise erbracht, ist der Angeklagte insoweit freizusprechen; eine darauf beruhende Teilfreisprechung kann die Aufhebung der ursprünglichen Gesamtstrafe und deren Neufestsetzung zur Folge haben.
Vorinstanzen
Landgericht Münster (Westfalen), 12. Februar 1958
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Maurer Albert K. ██, geboren am ████, zur Zeit in dieser Sache in Untersuchungshaft, wegen schweren Diebstahls im Rückfall u. a. hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 26. Juni 1958, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender, Bundesrichter Mantel, Bundesrichter Dr. Sauer, Bundesrichter Seibert, Bundesrichter Dr. ████████, Bundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen als beisitzende Richter, Landgerichtsrat Dr. ███ als Vertreter der Staatsanwaltschaft, ██████████████████ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
Tenor
Das Urteil des Landgerichts Münster (Westfalen) vom 12. Februar 1958 wird, soweit es den Angeklagten K. betrifft, insoweit mit den Feststellungen aufgehoben, als er wegen einfachen Diebstahls im Rückfall oder Sachhehlerei (Geflügel-Fall) verurteilt worden ist, ferner im Ausspruch über die Gesamtstrafe.
Der Angeklagte wird von der ███████ des Diebstahls (oder der Sachhehlerei) zum Nachteil ███ freigesprochen.
Im Übrigen wird das Verfahren wegen des Geflügel-Falles eingestellt.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Insoweit werden die Kosten des Rechtsmittels dem Angeklagten auferlegt. Soweit der Angeklagte freigesprochen und das Verfahren eingestellt ist, fallen die Verfahrenskosten der Landeskasse zur Last.
Gründe
Dem Angeklagten wird die in dieser Sache seit dem 3. Februar 1958 erlittene Untersuchungshaft, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.
Von Rechts wegen.
Der mehrfach vorbestrafte Angeklagte war beschuldigt, in der Nacht zum 12. Dezember 1957 zusammen mit dem Tischler Josef ███ (der kein Rechtsmittel eingelegt hat), als rückfälliger Dieb aus einem Lebensmittelgeschäft mittels Einbruchs eine Reihe von Eßwaren, Spirituosen, Tabakwaren und Strümpfen im Wert von etwa 1.000,— DM entwendet zu haben (Bl. 45 ff., 54 ff. der Akten 2 Js 1122/57 StA Münster, Fall Dreesen).
Ferner wurde ihm zur Last gelegt, am 20. Februar 1957 dem Gartenmeister Heinrich ███ elf Hühner und einen Hahn unter Rückfallvoraussetzungen entwendet zu haben (Bl. 16, 19 d. A. 2 Js 624/57 StA Münster). Die Hühnerdiebstahls-Sache gelangte zunächst vor das Schöffengericht in Münster. Dieses sprach den Angeklagten durch Urteil vom 8. Oktober 1957 mangels Beweises frei. Hiergegen legte die Staatsanwaltschaft Berufung ein. Diese Berufungssache und das Strafverfahren des ersten Rechtszuges wurden miteinander verbunden (Bl. 69 R oben d. A. 2 KLs 2/58).
Das Landgericht hat das freisprechende Urteil des Schöffengerichts aufgehoben und den Angeklagten K. wegen schweren Diebstahls im Rückfall (Vorkommnis zum Nachteil ████) ferner bezüglich des Hühner-Falles wegen einfachen Diebstahls im Rückfall oder Sachhehlerei zu einer Gesamtstrafe von zwei Jahren und zwei Monaten Zuchthaus verurteilt.
Mit der Revision des Angeklagten wird das Urteil insgesamt angefochten. Die Zuständigkeit des Bundesgerichtshofs ist gegeben (BGH NJW 1955, 1198 Nr. 17). Das Rechtsmittel hat teilweise Erfolg.
Die Verurteilung wegen schweren Rückfalldiebstahls läßt keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen. Dies gilt auch für die Verneinung der Voraussetzungen des § 54 Abs. 1 StGB (S. 4, 5 UA). Die „planmäßige Vollziehung der Tat und ein gutes Erinnerungsvermögen“ würden, worauf der Bundesgerichtshof schon mehrfach hingewiesen hat, der Annahme einer durch übermäßigen Alkoholgenuß bewirkten geistigen Trübung infolge einer Beseitigung des Hemmungsvermögens nicht notwendig entgegenstehen (BGHSt 1, 385). Das Landgericht konnte jedoch auf Grund der Sachlage zu der Auffassung gelangen, daß die Angaben des Angeklagten über die Menge des genossenen Alkohols übertrieben waren und daß sein Einsichts- und Hemmungsvermögen nur erheblich beeinträchtigt, aber nicht ausgeschlossen war (S. 70 UA). Überdies lassen die Darlegungen des Tatrichters (S. 8 unten UA) erkennen, daß er sich der Unterschiede zwischen unwesentlicher, erheblicher und vollständiger Enthemmung bewußt war. Die Revision erhebt denn auch in dieser Richtung keine besonderen Beanstandungen.
Dagegen kann die weitere Verurteilung (bezüglich der Hühner) nicht bestehen bleiben.
Gegenstand der Urteilsfindung (§§ 264 Abs. 1, 332 StPO) ist die in der Anklage bezeichnete Tat, wie sie sich nach dem Ergebnis der Hauptverhandlung darstellt. Dem Angeklagten war in dieser Hinsicht vorgeworfen, zu Münster am 20. Februar 1957 elf Hühner und einen Hahn aus dem unverschlossenen Stall des Gartenmeisters ███ weggenommen oder diese Tiere in hehlerischer Weise an sich gebracht zu haben (Bl. 47 f. d. A. 2 Js 624/57 StA Münster). Die Hauptverhandlung vor der Strafkammer ergab zwar den erheblichen Verdacht, daß der Angeklagte die beiden Hühner, die er am Nachmittag des 20. Februar 1957 in einer Aktentasche einer Frau P. ███ zum Herrichten und Kochen übergab, dem Eigentümer ███ entwendet hatte. Das Beweisergebnis ließ jedoch die Möglichkeit offen, daß auch ein anderer als der Angeklagte K. die Tiere gestohlen und an den Angeklagten weitergegeben hat, so daß es sich um Tiere aus einem anderen Diebstahl handelte (S. 9 UA, Unterstreichung von hier aus).
Auf Grund dessen hat die Strafkammer den Angeklagten entweder des einfachen Rückfalldiebstahls oder der Sachhehlerei bezüglich der beiden Hühner für schuldig befunden und ihn demgemäß verurteilt.
Dies war aus mehreren Gründen rechtlich bedenklich.
Zunächst setzt die wahlweise Verurteilung den ausreichenden Nachweis voraus, daß sich der Täter entweder in der einen oder in der anderen Art und Weise bezüglich des dem Gericht unterbreiteten geschichtlichen Vorgangs strafbar gemacht hat (RGSt 68, 262; BGH in LM Nr. 1 zu § 243 Abs. 1 Nr. 7 StGB).
Diese Voraussetzungen waren hier nicht gegeben. Das Landgericht hat sich nur mit dem Diebstahl oder dem hehlerischen Erwerb von zwei Hühnern befaßt. Daraus ergibt sich zunächst, daß die Strafkammer hinsichtlich der weiteren neun Hühner und des Hahns gegenüber dem Angeklagten K. überhaupt keinen Schuldnachweis zu führen vermochte. Auch bezüglich der beiden Hühner und des hierzu erhobenen Schuldvorwurfs des einfachen Rückfalldiebstahls oder der Hehlerei (zum Nachteil des Gartenmeisters ███) vermochte das Landgericht, wie seine Darlegungen ergeben, einen zur Verurteilung ausreichenden Schuldbeweis nicht zu erbringen. Denn es blieb, wie schon ausgeführt, die Möglichkeit offen, daß es sich bei den beiden Hühnern, mit denen K. betroffen wurde, gar nicht um solche aus dem ███’schen Bestand gehandelt hatte. Der Grundsatz „Im Zweifel für den Angeklagten“ geht einer Wahlfeststellung vor (vgl. auch BGHSt 11, S. 100).
Es kann daher auf sich beruhen, inwieweit letztere, wenn man, wie das Landgericht, nur zwei Hühner der rechtlichen Beurteilung unterzog, schon nach § 370 Abs. 1 Nr. 5 StGB ausgeschlossen gewesen wäre.
In jedem Falle war der Angeklagte, mangels Nachweises einer strafbaren Handlung mit Bezug auf die bei ███ gestohlenen Hühner, von der dahin zielenden Anklage in vollem Umfang freizusprechen, was nunmehr in Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO von hier aus zu geschehen hatte.
Soweit aber das Landgericht angenommen hat, die beiden Hühner stammten möglicherweise aus einem anderen Diebstahl (also nicht zum Nachteil ███), ist der Anklagegrundsatz nicht berücksichtigt worden. Eine Nachtragsanklage ist nicht erhoben; sie wäre übrigens nach RGSt 42, S. 91 im Berufungsrechtszug nicht einmal zulässig gewesen. Also durfte die Strafkammer ungeachtet der durch die Neuverhandlung gegebenen Möglichkeiten (RGSt 62, 130, 131) in ihre Verurteilung nicht ein nach Zeit, Ort und Begehungsweise völlig unbestimmtes Geschehen einbeziehen, das mit dem ihr durch die Berufung unterbreiteten Sachverhalt, das heißt: der „Tat“ im Sinne des § 264 StPO, in keinerlei natürlichem Zusammenhang mehr stand. Das Rechtshindernis fehlender Anklage war vom Revisionsgericht von Amts wegen zu beachten und mußte insoweit zur Einstellung führen (§ 260 StPO).
Die teilweise Freisprechung und Einstellung hatte die Aufhebung der Gesamtstrafe zur Folge. Die für den schweren Rückfalldiebstahl ausgeworfene Einsatzstrafe (S. 10 UA) blieb dagegen unberührt. Sie war durch die weitere Verurteilung erkennbar nicht beeinflußt. Somit ist der Angeklagte K. wegen schweren Diebstahls im Rückfall zu zwei Jahren Zuchthaus verurteilt.
Die weitergehende Revision war als unbegründet zu verwerfen.
Die Entscheidung entsprach im wesentlichen dem Antrag des Generalbundesanwalts.
Bundesrichter Mantel Rotberg Sauer ist durch Urlaubsabwesenheit am Unterzeichnen verhindert.
| Rotberg | Seibert | ||
| Lang-Hinrichsen |