Revision gegen Verurteilung wegen Betrugs verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 198/52
- Datum
- 10.07.1952
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Das Sitzungsprotokoll hat nach §274 StPO für den Verhandlungsablauf ausschließliche Beweiskraft; gegen das Protokoll gehaltene Behauptungen sind im Revisionsverfahren unbeachtlich, wenn sie nicht widerlegt werden.
Die Rüge, dem Angeklagten sei das letzte Wort nach §258 StPO nicht erteilt worden, ist unbegründet, wenn sich aus dem Protokoll ergibt, dass der Angeklagte sich auf die Ausführungen seines Verteidigers bezogen hat und keine darlegbaren entscheidungserheblichen Umstände vorgebracht werden.
Die Entscheidung über die Zulässigkeit gerichtlicher Zeugenfragen obliegt dem Vorsitzenden; beanstandete Fragen hätten nach §242 StPO durch Antrag eines Ablehnungsbeschlusses gerügt werden müssen, andernfalls begründen sie im Revisionsverfahren keinen Anspruch auf Aufhebung.
Das Revisionsgericht ist auf die Nachprüfung der Rechtsanwendung beschränkt (§337 StPO); eine umfassende Prüfung oder Neubewertung der Sachverhaltsfeststellung und der Beweiswürdigung ist im Revisionsverfahren grundsätzlich ausgeschlossen.
Vorinstanzen
Landgericht E., 8. Dezember 1951
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Architekten und Dauunternehmer Friedrich S. (geb. ███████ 1895) aus X., z. Zt. in Untersuchungshaft, wegen Betruges hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 10. Juli 1952, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Krumme als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Härchner Bundesrichter Dr. Engels Bundesrichter Dr. Mühle Bundesrichter Dr. A.
als beisitzende Richter, Bundesanwalt als █████████ ███ Bundesanwaltschaft, Justizangestellter als ██████████████ ███ Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in E. vom 8. Dezember 1951 wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Der Angeklagte ist – unter Einstellung des Verfahrens gemäß § 154 Abs. 2 StPO im Fall ███████ – wegen fortgesetzten Betrugs und wegen Betrugs zu einer Gesamtgefängnisstrafe verurteilt worden. Sein auf Verfahrensrügen und die Sachbeschwerde gestützter Revisionsantrag geht zwar uneingeschränkt dahin, das Urteil aufzuheben und eine neue Verhandlung stattfinden zu lassen. Der Inhalt der Revisionsbegründung stellt indessen außer Zweifel, dass das Rechtsmittel sich nur gegen den Schuldspruch und die Einstellung des Verfahrens im Fall ████████ richtet. Da somit die Einstellung im Fall ████████ unangefochten geblieben ist, kann es dahingestellt bleiben, ob sie überhaupt der Anfechtung unterlag.
1. Die Rüge, dass dem Angeklagten entgegen der Vorschrift des § 258 StPO nicht das letzte Wort erteilt worden sei, greift nicht durch.
a) Ausweislich des Sitzungsprotokolls vom 6. Dezember 1951, des 9. Verhandlungstags, hat, nachdem am 8. Verhandlungstag die Beweisaufnahme geschlossen worden war und der Vertreter der Staatsanwaltschaft gesprochen hatte, der Verteidiger des Angeklagten seinen Schlussvortrag gehalten. Hierauf wurde der Angeklagte befragt, ob er selbst noch etwas zu seiner Verteidigung anzuführen habe. Er erklärte: „Ich schließe mich den Ausführungen meines Verteidigers an.“
Auf Grund der dienstlichen Erklärung des Vorsitzenden, wonach der Angeklagte bei der Erteilung des letzten Wortes nicht auf einen bestehenden Zeitmangel hingewiesen worden ist, erachtet der Senat die gegenteilige Revisionsbehauptung für widerlegt. Mit ihrem weiteren Vorbringen, der Angeklagte habe auch am 6. Dezember 1951 keinerlei Ausführungen gemacht, sondern dem Gericht zu verstehen gegeben, dass er seine Ausführungen mit Rücksicht auf den Zeitmangel vor der auf den 8. Dezember 1951 anberaumten Urteilsverkündung machen werde, kann die Revision gegenüber der Beweiskraft des Sitzungsprotokolls (§ 274 StPO) nicht gehört werden. Im Übrigen stand insoweit die Verhandlungsleitung nicht dem Angeklagten, sondern dem Vorsitzenden zu.
b) Am 8. Dezember 1951 befragte der Vorsitzende nach Aufruf der Sache den Vertreter der Anklage, ob er die Einstellung des Verfahrens im Fall ████████ nach § 154 Abs. 2 StPO in Erwägung ziehe. Der Staatsanwalt stellte darauf den Antrag, im Fall ████████ das Verfahren auf Grund dieser Vorschrift vorläufig einzustellen. Hierauf wurde das Urteil verkündet, ohne dass dem Angeklagten zuvor erneut das Wort erteilt worden ist.
Ob durch dieses Verfahren die Vorschrift des § 258 StPO verletzt worden ist, kann unerörtert bleiben. Denn da eine Einstellung des Verfahrens im Fall ██████ die tatsächliche und rechtliche Würdigung des der Verurteilung zugrunde gelegten Sachverhalts nicht zu beeinflussen vermochte, kann das Urteil auf dem geltend gemachten Verstoß nicht beruhen.
2. Auf die Behauptungen, Mitglieder des Gerichts hätten den Zeugen Suggestivfragen gestellt und deren Aussagen in den Urteilsgründen falsch wiedergegeben und gewürdigt, kann die Revision nicht gestützt werden.
a) Fragen, die ihrer Form nach darauf abzielen, dem Zeugen eine bestimmte Antwort in den Mund zu legen, werden in der Regel ungeeignet sein, dem Ziel der Beweisaufnahme, nämlich der Wahrheitsermittlung zu dienen (Alsberg GA 63, 105). Über die Zulässigkeit einer solchen Frage vorab zu befinden, lag als Ausfluss der Sachleitung dem Vorsitzenden ob (§§ 238, 241 Abs. 2 StPO). Hätte der Angeklagte oder sein Verteidiger dagegen eine vom Richtertisch aus gestellte Frage für ungeeignet gehalten, hätte er nach § 242 StPO die Entscheidung des Gerichts über ihre Zulässigkeit herbeiführen müssen. Ein ablehnender Gerichtsbeschluss hätte einer Verfahrensrüge aus § 338 StPO als Unterlage dienen können.
Im Übrigen trägt die Revision selbst vor, dass der Vorsitzende die Mitglieder des Gerichts, die Fragen in dieser Form gestellt hätten, mit Erfolg auf deren Unzulässigkeit hingewiesen habe.
b) Das Revisionsgericht ist weder befugt noch in der Lage, sich mit der Erforschung des den Schuldspruch zugrunde liegenden Sachverhalts zu befassen, sondern gemäß § 337 StPO lediglich zur Nachprüfung der Rechtsanwendung auf den Sachverhalt berufen, den der Tatrichter auf Grund der ihm zugewiesenen Sachermittlung abschließend festgestellt hat. Was der Tatrichter für festgestellt erachtet hat, kann nur den Gründen seines Urteils entnommen werden. Das Vorbringen, diese Feststellungen beruhten auf falscher Auffassung und Wiedergabe oder irriger Würdigung des Verhandlungsergebnisses und stimmten aus diesen Gründen mit der Wirklichkeit nicht überein, kann daher im Revisionsverfahren kein Gehör finden.
3. Soweit sich aus dem gemäß § 274 StPO mit ausschließlicher Beweiskraft ausgestatteten Sitzungsprotokoll unwiderlegbar ergibt, ist seitens des Angeklagten oder seines Verteidigers die Vernehmung weiterer Sachverständiger, insbesondere zur Überprüfung der vom Angeklagten insgesamte vorgenommenen Arbeiten und zur Feststellung der Voraussetzungen einer Vorfinanzierung, nicht beantragt worden. Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Strafkammer in dieser Richtung ihre Pflicht zur Wahrheitsermittlung außer Acht gelassen hätte. Den Umfang der ausgeführten Arbeiten hat das Gericht durch Ortsbesichtigung der Baustellen ermittelt. Die Architektenleistung des Angeklagten war wertlos, weil die Häuser nicht gebaut werden konnten, womit der Darlehensgeber von vornherein rechnete.
Auf die Voraussetzungen der Vorfinanzierung kommt es nicht entscheidend an, weil die Behauptung des Angeklagten, er sei Eigentümer des Grundstücks [REDACTED] und der Wiederaufbau des zerstörten Hauses sei durch bindende Zusage einer Darlehenshypothek von 50.000 DM gesichert, auch dann unwahr blieb, wenn die Voraussetzungen einer Vorfinanzierung vom Angeklagten zu erfüllen gewesen wären.
4. Die Sachbeschwerde ist offensichtlich unbegründet.
Den Urteilsfeststellungen sind die äußeren wie die inneren Tatbestandsmerkmale des Betrugs einwandfrei zu entnehmen. Die Revision beschränkt sich insoweit denn auch darauf, mit allgemeinen Wendungen die Beweiswürdigung zur inneren Tatseite in unzulässiger Weise anzugreifen.
Die Strafzumessung lässt ebenfalls keinen zum Nachteil des Angeklagten ausschlagenden Rechtsfehler erkennen.
Infolge ihrer Beurlaubung sind die Bundesrichter Dr. Härchner und Dr. Augustin an der Unterschrift verhindert.
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