Treffer
BGH Urteil

Revision teils erfolgreich: Aufhebung des Strafausspruchs und der Strafaussetzung, Zurückverweisung

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 19/81
Datum
26.02.1981
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Staatsanwaltschaftsrevision hatte teilweisen Erfolg; das Urteil des LG Frankenthal wurde hinsichtlich des Strafausspruchs gegen den Angeklagten W. und der Gewährung der Strafaussetzung gegen die Angeklagte A. aufgehoben und zurückverwiesen. Der BGH beanstandet mangelnde Feststellungen zur Nichtanwendung des verschärften Strafrahmens (§48 StGB) und zur Rückfallverjährung (§48 Abs.4). Ferner fehlt eine ausreichende Erörterung der Tatseite und insbesondere der Voraussetzungen des §56 Abs.3 StGB angesichts zahlreicher Vorstrafen und Taten während laufender Bewährung.

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Gericht hat bei Vorverurteilungen darzulegen, warum der verschärfte Strafrahmen des § 48 Abs. 1 StGB nicht anzuwenden ist; unzureichende Feststellungen zur Rückfallverjährung (§ 48 Abs. 4 StGB) sind ein sachlich-rechtlicher Mangel, der den Strafausspruch aufhebt.

2

Für die Entscheidung über die Aussetzung der Vollstreckung nach § 56 StGB ist eine Gesamtwürdigung der Tatseite erforderlich; auch bei vorwiegend in der Person liegenden Umständen müssen tatrelevante Gesichtspunkte, insbesondere bei fortgesetzten Taten, geprüft und begründet werden.

3

Bei zahlreichen einschlägigen Vorstrafen und wenn die Taten während einer laufenden Bewährungszeit begangen wurden, hat das Gericht die Voraussetzungen des § 56 Abs. 3 StGB zu prüfen und in den Urteilsgründen zu erörtern; das Unterlassen dieser Prüfung führt zur Aufhebung der Strafaussetzung.

4

Fehlen wesentliche Feststellungen zur Anwendung strafzumessungsrelevanter Vorschriften oder zum Bewährungsrecht, ist der Strafausspruch bzw. die Gewährung der Strafaussetzung aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Frankenthal (Pfalz), 3. Oktober 1980

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 4 StR 19/81 in der Strafsache gegen aus █████ Werner Gerhard L███, geboren am ████████ 1949 in ███, Anita ███, geborene ██████, ███, ██ ███████, geboren am ███████ 1952 in [REDACTED], wegen Betruges u. a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 26. Februar 1981, an der teilgenommen haben: Richter am Bundesgerichtshof Dr. Dr. Spiegel als Vorsitzender, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Knoblich, Dr. Rupp, Dr. Engelhardt, Goydke als beisitzende Richter, Bundesanwältin ██████ als Vertreterin der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter [REDACTED]

Tenor

1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 3. Oktober 1980 mit den Feststellungen aufgehoben a) im Strafausspruch gegen den Angeklagten Werner Gerhard L███, b) soweit der Angeklagten Anita L███ Strafaussetzung zur Bewährung gewährt worden ist.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten Werner Gerhard L███ wegen Urkundenfälschung in sechs Fällen, davon in drei Fällen in Tateinheit mit Betrug und in je einem Fall in Tateinheit mit Hehlerei und mit Unterschlagung sowie wegen Betrugs in zwei Fällen und wegen Diebstahls zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten verurteilt. Gegen die Angeklagte Anita L███ hat es wegen Betrugs in vier Fällen, davon in zwei Fällen in Tateinheit mit Urkundenfälschung, auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und zwei Monaten erkannt. Die Vollstreckung beider Freiheitsstrafen hat es zur Bewährung ausgesetzt. Gegen dieses Urteil hat die Staatsanwaltschaft Revision eingelegt. Sie hat ihr Rechtsmittel, das vom Generalbundesanwalt vertreten wird, hinsichtlich des Angeklagten Werner Gerhard L███ auf den Strafausspruch und hinsichtlich der Angeklagten Anita L███ auf die Gewährung der Strafaussetzung beschränkt. Die Revision hat mit der Sachrüge Erfolg.

1. Zu Recht beanstandet die Revision, dass das angefochtene Urteil nicht erkennen lässt, warum die Strafkammer hinsichtlich des Angeklagten Werner Gerhard L███ von der Anwendung des verschärften Strafrahmens des § 48 Abs. 1 StGB abgesehen hat. Nach den festgestellten Vorver-

urteilungen bestand Anlass zu einer näheren Erörterung der Voraussetzungen dieser Vorschrift. Der Angeklagte ist zuletzt am 21. Februar 1979 (letzte Tat am 29. Mai 1978) wegen Diebstahls zu sechs Monaten Freiheitsstrafe und davor am 26. April 1973 wegen Diebstahls in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Monaten verurteilt worden (UA 4). Ob Rückfallverjährung gemäß § 48 Abs. 4 StGB eingetreten ist, lässt sich den Urteilsgründen nicht entnehmen. Die Tatzeiten bezüglich der Verurteilung vom 26. April 1973 sind nicht festgestellt. Da die Verbüßung der zehnmonatigen Freiheitsstrafe (bis zum 6. Mai 1974 – UA 4) gemäß § 48 Abs. 4 Satz 2 StGB in die Frist nicht eingerechnet wird, ist jedenfalls nicht auszuschließen, dass die früheren Taten noch innerhalb der Fünfjahresfrist begangen worden sind. Da nähere Feststellungen dazu fehlen, ist der Senat nicht in der Lage, nachzuprüfen, ob das Landgericht bei der Festsetzung der Einzelstrafen gegen den Angeklagten zu Recht § 48 StGB nicht angewendet hat. Das ist ein sachlich-rechtlicher Mangel, der zur Aufhebung des Strafausspruchs gegen Werner Gerhard ██████ führt.

2. Auch soweit sich die Revision dagegen richtet, dass der Angeklagten Anita L███ Strafaussetzung zur Bewährung gewährt worden ist, hat sie Erfolg.

Bedenken bestehen bereits gegen die Erwägungen der Strafkammer, mit denen sie die Voraussetzungen des § 56 Abs. 2 StGB bejaht. Diese beziehen sich im Wesentlichen nur auf Umstände, die in der Person der Angeklagten liegen. Umstände in den Taten, insbesondere auch in dem fortgesetzten Betrug, für den die Strafkammer eine Freiheitstrafe von einem Jahr eingesetzt hat, werden nicht eingehend erörtert. Gemäß § 56 Abs. 1 StGB wäre aber eine Gesamtwürdigung der „Tatseite“ erforderlich gewesen. Dabei kommt

es auf die Frage an, ob auf der „Tatseite“ Umstände von besonderem Gewicht vorliegen, die unter Berücksichtigung auch der besonderen Umstände in der Person – eine Strafaussetzung trotz des insgesamt erheblichen Unrechts- und Schuldgehalts als nicht unangebracht und als den allgemeinen, vom Strafrecht geschützten Interessen nicht zuwiderlaufend erscheinen lassen (BGHSt 29, 370; Beschluss vom 11. Dezember 1980 – 4 StR 640/80).

Letztlich kann es jedoch offen bleiben, ob die Strafaussetzung schon wegen unzureichender Feststellungen zu § 56 Abs. 2 StGB keinen Bestand haben kann. Jedenfalls muss, wie die Revision zu Recht ausführt, das Fehlen einer Erörterung des § 56 Abs. 3 StGB zu ihrer Aufhebung führen. Angesichts der zahlreichen einschlägigen Vorstrafen der Angeklagten und des Umstands, dass die vorliegenden Taten während einer laufenden Bewährungszeit begangen wurden, bedurfte es einer Erörterung der Voraussetzungen dieser Vorschrift. Da § 56 Abs. 3 StGB in den Urteilsgründen nicht einmal erwähnt ist, lässt sich nicht ausschließen, dass die Strafkammer diese Vorschrift übersehen und die erforderliche Abwägung rechtsfehlerhaft nicht vorgenommen

hat. Die Entscheidung über die Strafaussetzung war demnach schon aus diesem Grund aufzuheben und die Sache auch insoweit zurückzuverweisen.

RuppSpiegelEngelhardt
KnoblichGoydke

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