Treffer
BGH Beschluss

Revision verworfen – Anordnung der Entziehung der Fahrerlaubnis (§69 Abs.1 StGB) entfällt

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 197/92
Datum
26.05.1992
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Angeklagten legten Revision gegen ein Urteil wegen versuchten Mordes ein. Der BGH verwarf die Revisionen als unbegründet, nahm jedoch die Anordnung der Maßregel nach §69 Abs.1 StGB für jeden Angeklagten weg. Es fehle an einem erforderlichen Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs bzw. an der Verletzung entsprechender Pflichten. Im Übrigen ergaben sich keine rechtsfehlerhaften Feststellungen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Anordnung der Maßregel der Entziehung der Fahrerlaubnis nach §69 Abs.1 StGB setzt voraus, dass zwischen der begangenen Tat und dem Führen eines Kraftfahrzeugs ein zurechenbarer Zusammenhang besteht oder der Täter Pflichten als Kraftfahrzeugführer verletzt hat.

2

Fehlt der erforderliche Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs sowie eine Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers, ist die Maßregel nach §69 Abs.1 StGB nicht anzuordnen.

3

Der Bundesgerichtshof kann im Revisionsverfahren die Anordnung einer Maßregel aufheben, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für diese Maßregel im Urteil nicht vorliegen.

4

Bei unbegründeter Revision trägt jeder Beschwerdeführer die Kosten seines Rechtsmittels.

Vorinstanzen

Landgericht Dortmund, 11. Oktober 1991

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

4 StR 197/92 vom 26. Mai 1992 in der Strafsache gegen [REDACTED] wegen versuchten Mordes u. a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 26. Mai 1992 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO

Tenor

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 11. Oktober 1991 werden mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die Anordnung der Maßregel nach § 69 Abs. 1 StGB bei jedem Angeklagten entfällt; weder der erforderliche Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs noch die Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers sind hier gegeben. Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

MaatzMeyer-GoßnerTolksdorf
SteindorfTepperwien