Revision verworfen: Kofferraum kein umschlossener Raum, Verurteilung wegen schweren Diebstahls bestätigt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 197/68
- Datum
- 04.10.1967
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Amtsaufklärungspflicht des Gerichts (§ 244 Abs. 2 StPO) besteht nur dann, wenn bekannte, aber nicht verwertete Beweismittel bei verständiger Würdigung die bisherige Überzeugung des Gerichts ernstlich in Zweifel bringen könnten.
Sind im Ermittlungsverfahren Nachforschungen nach benannten Personen erfolglos geblieben oder besteht der Verdacht ihrer Nichtexistenz, braucht das Gericht nicht von Amts wegen erneute, erfolglose Ermittlungen anzustellen.
Der von außen zugängliche Kofferraum eines Kraftfahrzeugs ist in der Regel kein "umschlossener Raum" i.S.v. § 243 Abs.1 Nr.2 StGB, sondern ein Behältnis; eine Qualifikation als schwerer Diebstahl kann jedoch nach § 243 Abs.1 Nr.4 StGB gerechtfertigt sein, wenn durch Aufbrechen des Verwahrungsmittels ein Beförderungsgegenstand entwendet wird.
Eine abweichende rechtliche Würdigung gegenüber der Anklage ist zulässig, wenn die geänderte Qualifikation dem Sachverhalt entspricht und ausgeschlossen ist, dass der Angeklagte durch Kenntnis der anderen Rechtsansicht sein Verteidigungsverhalten hätte wesentlich ändern können.
Vorinstanzen
Landgericht Hagen, 21. November 1967
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in der Strafsache gegen ███ den Kraftfahrzeugschlosser Gerhard Otto aus ████, geboren am ██████████ 1930 in Ostpreußen, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen schweren Diebstahls im Rückfall u. a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 4. Oktober 1967, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Faller, Bundesrichter Mayr, Bundesrichter Dr. Sanders, Bundesrichter Hürxthal als beisitzende Richter, Bundesanwalt █████████ der Verhandlung, Oberstaatsanwalt ██████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt █████ █████████████ als Verteidiger, Justizangestellter ██████
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hagen vom 21. November 1967 wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ihm wird die Untersuchungshaft seit dem 22. November 1967, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.
Von Rechts wegen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Diebstahls im Rückfall in fünfzehn Fällen und wegen einfachen Diebstahls im Rückfall in drei Fällen zu einer Gesamtstrafe von vier Jahren Gefängnis verurteilt. Die Revision des Angeklagten beanstandet das Verfahren und rügt die Verletzung des sachlichen Rechts. Sie hat keinen Erfolg.
1. In verfahrensrechtlicher Hinsicht rügt die Revision die Verletzung der Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO). Sie macht geltend: Obwohl der Angeklagte sich zu den Vorwürfen der Anklage von Anfang an dahin eingelassen habe, dass er die bei ihm gefundenen gestohlenen Sachen ausschließlich bei Udo ██████ und Manfred █████ gekauft habe, und eine auf seine Anregung hin am 4. Oktober 1967 veranlasste Befragung des Strafgefangenen ████████ ergeben habe, dass Udo ██████ in ██ bei ███ gewohnt habe und dort bei den Westfälischen Kupfer- und Messingwerken beschäftigt gewesen sei, habe das Landgericht es unterlassen, ██████ zu ermitteln und als Zeugen zu vernehmen. ███████ hätte die Einlassung des Angeklagten als zutreffend bestätigen können.
Die Rüge ist unbegründet.
Wie die Urteilsgründe ergeben, hat der Angeklagte sich in der Hauptverhandlung dahin eingelassen, er habe beim ersten Zusammentreffen mit ███████ und ██ im September 1966 deren Personalausweise eingesehen und festgestellt, dass sie in █████████████ und polizeilich gemeldet gewesen seien (UA S. 15).
Das Landgericht hat seine Überzeugung, es gebe diese beiden vom Angeklagten benannten Personen nicht, in erster Linie auf die Bekundungen der als Zeugen in der Hauptverhandlung vernommenen Kriminalbeamten █████████ und ██████ gestützt. Danach seien Udo ██████ und Manfred █████████ in ███ völlig unbekannt und dort auch zu keiner Zeit polizeilich gemeldet gewesen (UA S. 16 unten).
Eine Verletzung der Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) käme nur dann in Betracht, wenn das Landgericht zu seiner Überzeugung unter Berücksichtigung aller Umstände noch nicht hätte gelangen dürfen, weil ihm bekannte, aber nicht verwertete weitere Beweismittel zu einer Erschütterung dieser Überzeugung hätten führen können.
Das ist aber nicht der Fall.
Haben bereits im Ermittlungsverfahren angestellte Nachforschungen der Staatsanwaltschaft oder der Polizei ergeben, dass Beweismittel, auf die sich der Angeklagte beruft, unerreichbar sind oder nicht bestehen, so ist das Gericht nicht gehalten, von Amts wegen nochmals einen Versuch zur Ermittlung und Verwendung dieser Beweismittel zu unternehmen, wenn keine Anzeichen für eine Erfolgsaussicht bestehen. Nach der Niederschrift über die Hauptverhandlung (Bd. III, Bl. 133 R oben d.A.) hat der Kriminalbeamte ██████████ im Einzelnen bekundet, er habe, nachdem der Angeklagte die Namen ██████ und ██ genannt habe, diese Angaben noch am gleichen Tage spätnachmittags bei dem Einwohnermeldeamt, beim Arbeitsamt und bei der Krankenkasse nachgeprüft. Er habe aber die beiden Männer nirgends gefunden. Ausweislich der Akten hat die Kreispolizeibehörde in █████ auf Veranlassung der Staatsanwaltschaft Ende Dezember 1966 Nachforschungen nach Udo ██████ und Manfred ██████ angestellt und ermittelt, dass Personen dieses Namens in ████ unbekannt sind und beim dortigen Einwohnermeldeamt zu keiner Zeit gemeldet waren. Rückfragen beim Arbeitsamt und bei der Ortskrankenkasse blieben erfolglos (Bd. I, Bl. 76 R, 77 d.A.).
Unter diesen Umständen ließen auch die Angaben des Strafgefangenen ████████, dessen Befragung durch die Verwaltung des Strafgefängnisses in Hagen (Bd. III Bl. 42 d.A.), einen erneuten Versuch zur Ermittlung des Udo ███ nicht als hinreichend erfolgversprechend erscheinen. Wäre ███████ im Dezember 1966 oder zuvor bei den Westfälischen Kupfer- und Messingwerken in ███ bei ████ beschäftigt gewesen, wäre er auch bei der sowohl für den Bereich der Stadt als auch für ███ zuständigen Allgemeinen Ortskrankenkasse bekannt gewesen. Bei dieser Sachlage brauchten sich der Strafkammer weitere Nachforschungen in dem von der Revision gewünschten Sinne nicht aufzudrängen, zumal es weder der Angeklagte selbst noch sein Verteidiger im Laufe der dreitägigen Hauptverhandlung für notwendig gehalten haben, Beweisanträge in dieser Richtung zu stellen.
Hinzu kommt, dass die Strafkammer die Einlassung des Angeklagten nicht nur deshalb als Schutzbehauptung angesehen und ihn der angelasteten Diebstahlstaten für überführt gehalten hat, weil sie die Überzeugung gewonnen hat, dass es die von ihm benannten angeblichen Verkäufer ██████ und ██████ nicht gibt. Sie hat seine Angaben außerdem auf Grund einer Reihe anderer Umstände für widerlegt erachtet. So hat sie festgestellt, dass ein bei dem Angeklagten gefundenes Notizbuch, welches den Hermann Br______ am 13. Mai 1966 neben anderen Gegenständen aus dem Kraftwagen gestohlen worden war, „mehrere vom Angeklagten an bestimmten Tagen des Monats Juli 1966 vorgenommene Eintragungen über Ölwechsel und Ölnachfüllungen bei bestimmten Kilometerständen sowie über stärker werdende Motorgeräusche seines PKW“ enthielt. Hierauf stützt sich ihre, aus Rechtsgründen nicht angreifbare Überzeugung, dass der Angeklagte bereits im Juli 1966 im Besitz des Notizbuches gewesen sei. Da er mit ██ und ██████ nach seinen Angaben erstmalig im September 1966 zusammengetroffen sei, könne er es nicht von diesen erworben haben (UA S. 18/19).
Für die Unrichtigkeit seiner Einlassung spricht nach Auffassung der Strafkammer außerdem, dass der Angeklagte nach seiner Festnahme zunächst erklärt hat, er habe die bei ihm sichergestellten gestohlenen Sachen in Hamburg auf dem Fischmarkt gekauft, dann bei seiner richterlichen Vernehmung am 14. Dezember 1966 behauptet hat, die Sachen teilweise auf dem Fischmarkt, im Wesentlichen aber von Udo ██████ und ██ erworben zu haben, mit denen er von Ende August bis Mitte September 1966 zusammengetroffen sei, und schließlich in der Hauptverhandlung angegeben hat, er habe die Sachen ausschließlich bei ██████ und ██████████████ und sei mit diesen bis in den November hinein zusammengekommen (UA S. 15, 13, 17, 19).
Schließlich hat das Landgericht unter Hinweis auf die Wertlosigkeit einer Vielzahl der beim Angeklagten sichergestellten Sachen hervorgehoben, es widerspreche „jeder Lebenserfahrung“, dass jemand, der wie der Angeklagte – keiner Arbeit nachgehe und finanziell sehr schlecht gestellt sei, „gutes Geld“ für derart wertlose Dinge ausgebe (UA S. 17). Auf Grund dieser Erwägungen, die der rechtlichen Nachprüfung standhalten, hat die Strafkammer die Überzeugung gewonnen, dass der Angeklagte sich in den Fällen II Nr. 2 bis 18 der Urteilsgründe des Diebstahls schuldig gemacht hat. Unter diesen Voraussetzungen kann eine Pflicht zur weiteren Nachforschung nur dann bejaht werden, wenn dargetan wird, dass dem Gericht noch Umstände oder Möglichkeiten bekannt waren, die bei verständiger Würdigung der Sachlage begründete Zweifel an der Richtigkeit dieser Überzeugung hätten wecken müssen (BGH NJW 1951, 283, Nr. 22). Solche Umstände sind hier nicht ersichtlich. Sachrüge geht im Ergebnis fehl.
2. Auch die allerdings die rechtliche Würdigung Unzutreffend ist des Diebstahls im Fall Nr. II 1 der Urteilsgründe. Das Landgericht hat den Angeklagten insoweit eines schweren Diebstahls nach § 243 Abs. 1 Nr. 2 StGB schuldig befunden, weil er den Kofferraum des auf der Straße abgestellten, dem Holzfäller █████ gehörenden Personenkraftwagens aufgebrochen und daraus eine Motorsäge entwendet hat.
Wie der Bundesgerichtshof jedoch bereits mehrfach ausgesprochen hat, stellt der von außen zugängliche Kofferraum eines PKW keinen umschlossenen Raum im Sinne dieser Strafvorschrift, sondern nur ein Behältnis dar (vgl. u.a. BGHSt 13, 81), so dass der Tatbestand des § 243 Abs. 1 Nr. 2 StGB nicht erfüllt ist. Dennoch hat sich der Angeklagte auch in diesem Fall des schweren Diebstahls schuldig gemacht, weil die Voraussetzungen des § 243 Abs. 1 Nr. 4 StGB vorliegen. Der Angeklagte hat die im Kofferraum befindliche Motorsäge, einen Gegenstand der Beförderung, auf der Straße entwendet, indem er den Kofferraum aufgebrochen und dadurch das Verwahrungsmittel abgelöst hat (BGH NJW 1952, 1184, 1185). Der Senat ist in der Lage, von sich aus abschließend auszusprechen, dass die Verurteilung des Angeklagten in diesem Fall nach § 243 Abs. 1 Nr. 4 StGB gerechtfertigt ist. § 265 StPO steht dem nicht entgegen. Die gerichtlich zugelassene Anklage hat dem Angeklagten zwar auch insoweit einen schweren Diebstahl gemäß § 243 Abs. 1 Nr. 2 StGB zur Last gelegt; es erscheint jedoch ausgeschlossen, dass der Angeklagte, der auch diese Tat bestritten hat (UA S. 16), sich anders hätte verteidigen können, wenn er auf die Veränderung des rechtlichen Gesichtspunktes hingewiesen worden wäre.
Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Sachrüge keinen Rechtsfehler ergeben. Das gilt vor allem auch hinsichtlich der von der Revision angegriffenen Strafzumessung. Dass die Strafkammer von dem ihr insoweit eingeräumten Ermessen in fehlerhafter Weise Gebrauch gemacht hat, ist nicht ersichtlich. Sie hat dem Angeklagten in allen Fällen mildernde Umstände gem. § 244 Abs. 2 StGB zugebilligt und bei der Bemessung der Einzelstrafen für die Fälle des schweren Diebstahls jeweils auf die in § 244 Abs. 2 StGB vorgesehene Mindeststrafe von einem Jahr Gefängnis erkannt. Auch die Erwägungen, mit denen die Strafkammer die Höhe der Gesamtstrafe rechtfertigt, sind aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
| Rotberg | Mayr | Hürxthal | |||
| Faller | Sanders |