Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Prüfung der Strafzumessung bei versuchter Notzucht

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 197/64
Datum
26.06.1964
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen seine Verurteilung wegen versuchter Notzucht in Tateinheit mit Körperverletzung ein; das Rechtsmittel wurde insgesamt verworfen. Der Angriff gegen den Schuldspruch war wegen fehlender Begründung unzulässig; der Senat überprüfte lediglich die Strafzumessung. Diese hielt der Senat für rechtlich zutreffend, da das Landgericht mildernde und erschwerende Umstände abgewogen und den zulässigen Strafrahmen angewandt hatte.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision gegen einen Schuldspruch ist unzulässig, wenn sie insoweit mangels näherer Begründung erhoben wird.

2

Bei der Überprüfung der Strafzumessung genügt es, wenn das Urteil erkennen lässt, dass das Gericht mildernde und erschwerende Umstände abgewogen und den gesetzlichen Strafrahmen berücksichtigt hat.

3

Die Angabe, dass eine Freiheitsstrafe nach Abwägung aller Umstände als angemessen und erforderlich erachtet wird, schließt nicht zwingend aus, dass das Gericht den zutreffenden Strafrahmen zugrunde gelegt hat.

4

Die gesetzliche Mindeststrafe bei Versuch kann durch mehrere Stufen der Strafmilderung erheblich herabgesetzt werden (vgl. §§ 44, 51 Abs. 2 StGB); aus dem Umstand, dass das Gericht strafschärfende Gesichtspunkte hervorhebt, kann geschlossen werden, dass es nicht an der unteren Grenze verbleiben wollte.

Vorinstanzen

Landgericht Essen, 17. Februar 1964

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Bergmann Rudolf ███ aus [REDACTED], dort geboren am ███████ 1942, wegen versuchter Notzucht hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 26. Juni 1964, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Jagusch als Vorsitzender, Bundesrichter Krumme Bundesrichter Flitner Bundesrichter Birtzler Bundesrichter Mayr als beisitzende Richter, Bundesanwalt ███████ ██ der Verhandlung, Oberstaatsanwalt █████ bei der Staatsanwaltschaft als Vertreter der ███████████████████, Justizangestellter ███████

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Essen vom 17. Februar 1964 wird verworfen. Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter Notzucht in Tateinheit mit Körperverletzung zu einem Jahr Gefängnis verurteilt. Die Revision des Angeklagten ist ohne Einschränkung erhoben, zum Schuldspruch aber mangels Begründung unzulässig. Zum Strafausspruch rügt der Beschwerdeführer Verletzung des sachlichen Rechts. Insoweit ist das Rechtsmittel unbegründet.

Näherer Erörterung bedarf es nur, ob die Strafkammer bei der Bemessung der Strafe vom rechtlich zutreffenden Strafrahmen ausgegangen ist. Die Darstellung der Strafzumessungsgründe im Urteil könnte in dieser Hinsicht Anlass zu Zweifeln geben. Diese erweisen sich jedoch bei näherer Prüfung als unbegründet.

Nach Anführung der Tatsachen, die das Landgericht bestimmt haben, mildernde Umstände anzunehmen (§ 177 Abs. 2 StGB), heißt es in den Urteilsgründen wörtlich: "Deshalb ist das Gericht davon überzeugt, dass eine Gefängnisstrafe, deren Mindestdauer nach § 177 Abs. 2 StGB ein Jahr beträgt, den Angeklagten bessern kann und der Schwere der Tat angemessen ist." Im Anschluss hieran werden einige weitere Milderungsgründe angeführt, unter anderem die Möglichkeit, die Versuchsstrafe gemäß § 44 StGB und nochmals gemäß den §§ 51 Abs. 2, 44 StGB zu mildern. Sodann folgen diejenigen Umstände, die das Landgericht strafschärfend heranzieht.

Die Mindeststrafe für versuchte Notzucht beträgt bei Vorhandensein mildernder Umstände und doppelter Strafmilderung nach § 44 StGB 22 Tage Gefängnis (1/16 von 365 Tagen). Hiervon ist ersichtlich auch das Landgericht ausgegangen; denn die Hervorhebung mehrerer gewichtiger strafschärfender Umstände zeigt, dass die Strafkammer nicht an der unteren Grenze des Strafrahmens bleiben, geschweige denn die gesetzlich mögliche Mindeststrafe verhängen wollte. Daraus, dass das Landgericht eine Strafe von einem Jahr Gefängnis nach "Abwägung aller angeführten Umstände" als "angemessen und ausreichend, aber auch als erforderlich" bezeichnet hat, geht hervor, dass es trotz des angeführten missverständlichen Satzes nicht von einem unrichtigen Strafrahmen ausgegangen ist. Die Ansicht der Revision, es sei nicht ersichtlich, warum das Landgericht an der Mindeststrafe für die vollendete Tat festhalte, obwohl es sie aufgrund der §§ 44 und 51 Abs. 2 StGB noch zweimal hätte ermäßigen können, trifft daher nicht zu.

Die Strafzumessung ist auch im Übrigen von Rechtsfehlern frei. Davon, dass die Strafe übermäßig hart sei und gegen jedes gerechte Maß verstoße, kann angesichts der Feststellungen des Landgerichts keine Rede sein.

JaguschKrummeMayr
FlitnerBirtzler