Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Verurteilung wegen Hehlerei und Prüfgrenzen der Revisionsinstanz

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 197/63
Datum
31.05.1963
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen Sachhehlerei zu einem Jahr und drei Monaten Gefängnis verurteilt; seine Revision wurde verworfen. Er rügte unzureichende Persönlichkeitsaufklärung und Fehler bei der Strafzumessung; das Revisionsgericht hielt diese Rügen für unbegründet. Das Urteil enthält die für die Strafzumessung bestimmenden Angaben im Sinne von § 267 Abs. 3 StPO, sodass eine weitergehende Nachprüfung nicht in Betracht kommt. Die Untersuchungshaft wird, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Revisionsgericht darf nicht an die Stelle der Tatsachenfeststellungen der Hauptverhandlung treten und kann nicht prüfen, was dort erörtert und durch Anhörung des Angeklagten sowie Beweisaufnahme geklärt worden ist.

2

Der Tatrichter ist nicht verpflichtet, den vollen Umfang der in der Hauptverhandlung erörterten Umstände im Urteil wiederzugeben; das Urteil muss nur die für die Strafzumessung bestimmenden Erwägungen enthalten.

3

Strafzumessungserwägungen müssen im Urteil nicht vollständig mitgeteilt werden; nach § 267 Abs. 3 S. 1 Hs. 2 StPO genügt eine zusammenfassende Angabe der für das Gericht maßgeblichen Gesichtspunkte.

4

Die Rüge einer unzureichenden Ermittlung der Persönlichkeit des Angeklagten ist unbegründet, wenn das Urteil Tatsachen festhält (z. B. Jugendmaßregeln, Vorstrafen), aus denen die Strafzumessung nachvollziehbar ist und keine durchgreifenden Rechtsfehler aufweist.

Rubrum

In der Strafsache gegen ███ Arbeiter Hans-Dieter V. ███ aus ██, ████ geboren am ███████ 1940 in ████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Hehlerei hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 31. Mai 1963, an der teilgenommen haben: Bundesrichter Krumme als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Willms, Bundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen, Bundesrichter Fischer, Bundesrichter Börtzler als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt als █████████ ███ ███████████████████,

Tenor

Die Revision des Angeklagten Hans-Dieter ██ gegen das Urteil des Landgerichts in █████ vom ██ Februar 1963 wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ihm wird die Untersuchungshaft, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.

Von Rechts wegen.

Gründe

Der Angeklagte ist wegen Sachhehlerei zu einem Jahr und drei Monaten Gefängnis verurteilt worden. Seine Revision kann keinen Erfolg haben.

1. Der Schuldspruch, den die Revision nicht im einzelnen angreift, wird durch die Urteilsfeststellungen getragen.

2. Mit Verfahrensrügen macht der Angeklagte geltend, das Landgericht habe sich kein genügendes Bild von seiner Persönlichkeit gemacht. Sie sind jedoch offensichtlich unbegründet. Auch in sachlich-rechtlicher Hinsicht lassen die Strafzumessungserwägungen keinen durchgreifenden Rechtsfehler erkennen.

Das Revisionsgericht kann nicht nachprüfen, was in der Hauptverhandlung erörtert und durch Anhörung des Angeklagten selbst und durch die Beweisaufnahme geklärt worden ist. Der Tatrichter ist nicht verpflichtet, darüber im Urteil Auskunft zu geben.

Auch die Strafzumessungserwägungen brauchen im Urteil nicht vollständig mitgeteilt zu werden. Sie müssen nach § 267 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 2 StPO nur insoweit angeführt werden, als sie für das Gericht „bestimmend“ gewesen sind. Diese Angaben enthält das Urteil. Es erwähnt, dass der Angeklagte sich vom April 1957 bis zum April 1958 in „weil er erhebliche Erziehungsschwierigkeiten bereitete“, Fürsorgeerziehung befand. Weiter führt es aus, dass gegen den Angeklagten wegen Diebstahls im November 1957 Jugendarrest verhängt wurde und dass er wegen mehrerer Straftaten (versuchten schweren Diebstahls, gefährlicher Körperverletzung und Widerstands), die er zusammen mit dem jetzigen Mitangeklagten K. begangen hatte, im Dezember 1960 zu sieben Monaten Gefängnis verurteilt wurde, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Unter diesen Umständen genügt es, dass das Landgericht bei der Begründung der Strafzumessung zusammenfassend nur noch hinzugefügt hat, es habe „außer der Jugend des Angeklagten keine Umstände finden“ können, „die zugunsten des Angeklagten eine Milde bei der Bestrafung zugelassen hätten“.

Auch im Übrigen lassen die Strafzumessungserwägungen keinen Rechtsfehler erkennen. Mit der Erwägung, der Angeklagte habe „anders als möglicherweise K. in vollem Bewusstsein dessen, was er tat, den Verkauf der gestohlenen Hemden betrieben“, hat das Landgericht nicht etwa das Vorhandensein der für die Bestrafung wegen Hehlerei stets notwendigen subjektiven Tatbestandsmerkmale strafschärfend verwertet. Vielmehr hat es, den Urteilsgründen zufolge zutreffend, betont, dass bei dem Angeklagten anders als bei dem Mitangeklagten ██████ das Vorliegen der Voraussetzungen des § 51 Abs. 2 StGB ausgeschlossen werden konnte.

Bei der Festsetzung der Höhe der Strafe hat sich das Landgericht im Rahmen des ihm obliegenden, vom Revisionsgericht nicht nachprüfbaren pflichtgemäßen Ermessens gehalten.

JustizangestellterLang-HinrichsenFischer
KrummeWillmsBörtzler