Revision: Gewerbsmäßigkeit der Vorteilsbeihilfe zur Steuerhinterziehung nicht festgestellt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Ferien-Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 197/53
- Datum
- 16.07.1953
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Gewerbsmäßigkeit setzt die Absicht voraus, sich durch wiederholte Begehung eine fortlaufende Einnahmequelle von einiger Dauer zu verschaffen.
Bei der Beihilfe zur Steuerhinterziehung ist das Merkmal der Gewerbsmäßigkeit vom Gehilfen selbst zu vertreten; eine gewerbsmäßige Haupttat reicht hierfür nicht aus.
Die Verhängung von Wertersatz darf nur die konkreten Waren umfassen, deren Erwerb der Angeklagte konkret gefördert hat, nicht die Gesamtmenge aus einer Reihe fremder Taten.
Fehlen hinreichende Feststellungen zur subjektiven Tatseite, ist der Schuldspruch aufzuheben und die Sache zu neuer Verhandlung zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Bochum, 1. Dezember 1952
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Geschäftsführer Heinrich B. ██ aus ████, dort geboren am ███████ 1913, wegen Vorteilsbeihilfe zur gewerbsmäßigen Steuerhinterziehung
hat der 1. Ferien-Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 16. Juli 1953, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Groß als Vorsitzender, Dr. Engels Bundesrichter Bundesrichter Glanzmann Bundesrichter Martin Dr. Schalscha Bundesrichter als beisitzende ████████, ████████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Hilfsarbeiter im mittleren Justizdienst ██
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten ███████ wird das Urteil des Landgerichts in Bochum vom 1. Dezember 1952, soweit es diesen Angeklagten betrifft, mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben und die Sache in diesem Umfang zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
Den Urteilsfeststellungen ist, wie die Sachbeschwerde des Angeklagten mit Recht rügt, entgegen der Auffassung der Strafkammer nicht zu entnehmen, dass der Angeklagte die Vorteilsbeihilfe zur Steuerhinterziehung gewerbsmäßig geleistet hat.
Der in dem Fuhrunternehmen seiner Ehefrau angestellte Angeklagte hat für die wegen gewerbsmäßiger Steuerhinterziehung verurteilten Mitangeklagten █████ und für den wegen Steuerhinterziehung verurteilten Mitangeklagten ███ die – wie er wusste – in französischen Militärkantinen Weine und Spirituosen zwecks unverzollten und unversteuerten Weiterverkaufs an deutsche Staatsangehörige einkauften, im Oktober und im November 1948 je eine Einkaufsfahrt in die französische Besatzungszone durchgeführt. Er wollte nicht nur für sich Spirituosen aus dem Einkauf erhalten, sondern war darauf bedacht, das Ehepaar █████, das angeblich einen Großhandel mit Spirituosen anzufangen beabsichtigte, als Kunden zu behalten und so das Geschäft seiner Frau und seine Einnahmen zu fördern.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHSt 1, 383) ist das Tatbestandsmerkmal der Gewerbsmäßigkeit dann gegeben, wenn der Täter sich durch wiederholte Begehung eine fortlaufende Einnahmequelle mindestens von einiger Dauer zu verschaffen beabsichtigt. Gewerbsmäßig hat der Angeklagte somit die Vorteilsbeihilfe zur Steuerhinterziehung nur dann geleistet, wenn seine Absicht nicht darauf gerichtet war, für die Eheleute █████ künftig Fahrten schlechthin, sondern Fahrten unter Förderung der Steuerhinterziehung auszuführen. Diese Absicht geht aus den bisherigen Feststellungen indessen nicht mit Sicherheit hervor. Danach kann es vielmehr so gewesen sein, dass der Angeklagte bei jeder der beiden Fahrten die rechtswidrige Förderung einer Steuerhinterziehung deshalb mit in Kauf genommen hat, weil er für die Zukunft gesetzmäßige Fuhraufträge erhoffte. Dieser Möglichkeit muss es nicht entgegenstehen, dass der Angeklagte jeweils auch für sich selbst Spirituosen aus dem Einkauf erhalten wollte: denn diese Absicht kann auf der Erwägung beruhen, dass er, wenn er schon im Einzelfall die Gefahr einer Strafverfolgung auf sich nahm, dafür auch entsprechend entschädigt werden wollte.
Da (wovon auch die Strafkammer zutreffend ausgeht) der Gehilfe nur dann aus dem Gesichtspunkt der Gewerbsmäßigkeit verurteilt werden kann, wenn er selbst – und nicht nur der Haupttäter – gewerbsmäßig gehandelt hat, und da das Merkmal der Gewerbsmäßigkeit einen Bestandteil des inneren Straftatbestandes bildet, kann somit der Schuldspruch nicht bestehen bleiben.
Auch die Höhe der für 40 Flaschen Cognac und 58 Flaschen Likör erkannten Wertersatzstrafe von 690 DM kann auf Rechtsirrtum beruhen. Diese Menge von insgesamt 98 Flaschen Likör und Cognac haben die Eheleute ██████████ den Urteilsfeststellungen nämlich im Laufe einer ganzen Reihe von Fahrten eingekauft, während der Beschwerdeführer nur an zwei dieser Fahrten beteiligt war. Er kann indessen nur hinsichtlich der Spirituosen zu Wertersatz verurteilt werden, deren Ankauf er gefördert hat (vgl. RGSt 62, 53).
| Glanzmann | Engels | Martin | |||
| Groß | Schalscha | Dr. |