Aufhebung wegen unzureichender Feststellungen zur Strafzumessung bei fortgesetztem Diebstahl
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 19/71
- Datum
- 11.02.1971
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei Verurteilungen wegen fortgesetzter Straftaten muss das Urteil den für die Strafzumessung wesentlichen Mindestumfang der Tat, insbesondere die Mindestzahl der Einzelfälle und das Mindestmaß der Beute, erkennen lassen.
Die freie Beweiswürdigung des Tatrichters (§ 261 StPO) verpflichtet zur Darstellung der wesentlichen tatsächlichen Feststellungen, die der Strafzumessung zugrunde liegen.
Als bloße Schätzung bezeichnete Schadensangaben des Geschädigten sind ohne nähere Substantiierung für die Strafzumessung nicht verwertbar.
Unterbleibt die Angabe der nach Überzeugung festgestellten Mindestumfänge, ist das Urteil aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Bochum, 7. September 1970
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen
den Arbeiter Jan ██, geboren ████████ 1926 in [REDACTED] (Polen),
wegen fortgesetzten Diebstahls
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers in der Sitzung vom 11. Februar 1971 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bochum vom 7. September 1970 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fortgesetzten, zum Teil mittels Einbruchs und Einsteigens (§ 243 Abs. 1 Nr. 2 StGB a.F., § 243 Nr. 1 StGB n.F.), jedoch nicht unter den Voraussetzungen des Rückfalls (§ 244 StGB a.F. und § 244 StGB n.F.) begangenen Diebstahls zur Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt.
Das Urteil kann nicht bestehen bleiben, weil es nicht erkennen lässt, von welchem für erwiesen erachteten Mindestumfang dieser fortgesetzten Straftat (Mindestzahl der Einzelfälle und Mindestmaß der Diebesbeute), der dann bei der Strafzumessung zu Grunde zu legen war, die Strafkammer bei der Festsetzung dieser sehr erheblichen Freiheitsstrafe ausgegangen ist.
Das Landgericht hat für erwiesen erachtet, dass der Angeklagte außer in den beiden von ihm zugegebenen Einzelffällen (UA S. 7) „zumindestens ein weiteres Mal“, insgesamt also nachgewiesenermaßen dreimal, nicht öfter in den Lagerkeller eingestiegen ist (UA S. 8). Der Teil des Diebesgutes „im Einkaufswert von über 3.000 DM“ (UA S. 5), der beim Angeklagten sichergestellt werden konnte, stammte „nach den unwiderlegten Angaben des Angeklagten“ (UA S. 6) „nur aus zwei“ Einzelfällen, wohl den beiden letzten, im Dezember 1968 und Januar 1969 begangenen. Die Strafkammer hat sich nicht darüber ausgesprochen, wie hoch nach ihrer Überzeugung der Mindestwert der Diebesbeute in diesen beiden letzten Einzelfällen war, ob er wesentlich über die erwähnten 3.000 DM hinausgegangen ist. Ebensowenig lässt das Urteil auch nur annähernd erkennen, welchen Mindestwert die „in größerer Menge“ entwendeten Gegenstände (UA S. 5) hatten, die der Angeklagte beim ersten Einsteigen „zwischen Ende 1967 bis Ende der 1. Jahreshälfte 1968“ an sich brachte.
Vor dem ersten Einsteigen in den Lagerraum hat der Angeklagte bereits einmal – „es mag im Jahre 1966 oder 1967 gewesen sein“ – durch bloßes Hineingreifen durch eine Öffnung aus dem Lagerraum „einige Flaschen“ Spirituosen entwendet, und dann „in der Folgezeit .... immer wieder“ (UA S. 4). Es deutet nichts darauf hin, welche Mindestzahl der auf diese Weise „immer wieder“ vorgekommenen Einzelfälle die Strafkammer als erwiesen erachtet und was sie unter der „sehr erheblichen Menge Spirituosen“ versteht, die sich der Angeklagte auf diese Weise insgesamt verschafft hat.
Das Landgericht hat dargelegt (UA S. 6), dass die von dem Bestohlenen „genannte Schadenssumme von ca. 150.000 DM .- eine bloße Schätzung und nicht verwertbar“ sei. Mangels
näherer Angaben ist nicht erkennbar, welchen Mindestwert die gesamte Diebesbeute nach der Überzeugung der Strafkammer hatte, den sie dann allein bei der Strafzumessung zum Nachteil des Angeklagten berücksichtigen durfte. Die bisherigen Feststellungen lassen die Möglichkeit offen, dass der Gesamtwert nicht mehr als mehrere tausend Deutsche Mark (grob gesprochen vielleicht 5.000 bis 10.000 DM) betrug. Auch damit konnte der Angeklagte den vom Landgericht mehrfach erwähnten (UA S. 6 und 10) „schwunghaften Handel“ betreiben, indem er die Spirituosen und sonstigen Gegenstände an seine Arbeitskollegen verkaufte. Ob der Gesamtwert höher war und zwar wie hoch er mindestens war, muss der Tatrichter „nach seiner freien, aus dem Inbegriff der Verhandlung geschöpften Überzeugung“ (§ 261 StPO) einwandfrei angeben.
Da hiernach der für nachgewiesen erachtete Schuldunfang auch nicht annähernd aus dem angefochtenen Urteil hervorgeht, muss dieses in vollem Umfang mit den Feststellungen aufgehoben werden.
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