Treffer
BGH Beschluss

Revision: Vergewaltigung in Tateinheit mit Entführung festgestellt

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 196/86
Datum
27.05.1986
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügte das Urteil des LG Kaiserslautern; der BGH änderte den Schuldspruch dahin, dass der Angeklagte wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit Entführung (§§ 177, 237, 52 StGB) verurteilt wird. Das Gericht stellte fest, dass der Täter die Nebenklägerin mit Gewalt entführte und deren hilflose Lage ausnutzte. Die weitergehende Revision wurde verworfen; die Kosten des Rechtsmittels trägt der Beschwerdeführer.

Abstrakte Rechtssätze

1

Wer eine Person mit Gewalt entführt und deren dadurch herbeigeführte hilflose Lage zur Vergewaltigung ausnutzt, erfüllt sowohl den Tatbestand der Entführung als auch den der Vergewaltigung in Tateinheit (§§ 177, 237 StGB).

2

Der Tatbestand der Entführung tritt bei gleichzeitig verwirklichten Freiheitsbeschränkungen hinter dem der Freiheitsberaubung zurück, sodass bei Tateinheit die Entführung vorrangig zu würdigen ist.

3

Das Revisionsgericht kann den Schuldspruch nach § 349 Abs. 4 StPO selbst rechtlich ändern, wenn ausgeschlossen ist, dass der Angeklagte durch die Änderung in seinen Verteidigungsmöglichkeiten anders hätte vortragen können.

4

Eine weitergehende Revision ist unbegründet, wenn die geänderte rechtliche Beurteilung das Maß der Schuld nicht beeinflusst und feststeht, dass die Vorinstanz bei zutreffender Rechtswürdigung keinen günstigeren Rechtsfolgenausspruch getroffen hätte.

Vorinstanzen

Landgericht Kaiserslautern, 31. Januar 1986

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

4 StR 196/86 in der Strafsache gegen Ronald ███ aus █, geboren am ██ ██ 1953 in ████, zur Zeit ██ █████, wegen Vergewaltigung u. a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 27. Mai 1986 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Kaiserslautern vom 31. Januar 1986 im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit Entführung gegen den Willen der Entführten verurteilt wird (§§ 177, 237, 52 StGB).

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit Freiheitsberaubung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Es hat ihm die Fahrerlaubnis entzogen, seinen Führerschein eingezogen und der Verwaltungsbehörde untersagt, ihm vor Ablauf von drei Jahren eine neue Fahrerlaubnis zu erteilen.

Auf die vom Angeklagten erhobene Sachrüge ist der Schuldspruch, wie der Generalbundesanwalt zutreffend ausgeführt hat, zu ändern (§ 349 Abs. 4 StPO). Denn das Verhalten des Angeklagten erfüllt den Tatbestand der Entführung gegen den Willen der Entführten (§ 237 StGB). Er hat die Nebenklägerin, die den für die Verfolgung der Straftat nach § 237 StGB notwendigen Strafantrag (§ 238 Abs. 1 StGB) form- und fristgerecht gestellt hat, mit Gewalt entführt und die dadurch für sie entstandene hilflose Lage zur Vergewaltigung ausgenutzt. Hinter dem Tatbestand der Entführung tritt der gleichzeitig verwirklichte Tatbestand der Freiheitsberaubung zurück (BGH bei Dallinger MDR 1971, 722; vgl. auch BGHSt 28, 19). Der Angeklagte ist deshalb wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit Entführung gegen den Willen der Entführten zu verurteilen.

Die deshalb notwendige Änderung des Schuldspruchs kann der Senat selbst vornehmen, da auszuschließen ist, dass sich der Angeklagte anders, als geschehen, hätte verteidigen können.

Die weitergehende Revision ist im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet. Die geänderte rechtliche Beurteilung ist ohne Einfluss auf das Maß der Schuld. Es ist deshalb auszuschließen, dass die Strafkammer bei zutreffender rechtlicher Würdigung einen dem Angeklagten günstigeren Rechtsfolgenausspruch getroffen hätte.

SalgerGoydkeMeyer-Goßner
LaufhütteJahnke