Treffer
BGH Beschluss

Revision verworfen; Urteilsformel wegen Strafrechtsreform zu versuchter sexueller Nötigung geändert

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 196/74
Datum
06.06.1974
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte ließ Revision gegen ein Landgerichtsurteil wegen Diebstahls und weiterer Delikte einlegen. Der BGH verwirft die Revision als unbegründet und hält den Schuldspruch nach der zum Zeitpunkt der Entscheidung geltenden Rechtslage für fehlerfrei. Wegen des nachträglich in Kraft getretenen Vierten Strafrechtsreformgesetzes passte der Senat die Urteilsformel an (Tatqualifikation: versuchte sexuelle Nötigung), ohne den Strafausspruch aufzuheben, da die verhängte Gesamtfreiheitsstrafe außerhalb der nunmehr irrelevanten Mindestgrenzen lag.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Schuldspruch ist nicht zu beanstanden, wenn er zur Zeit der Urteilsfindung auf einer rechtlich tragfähigen Würdigung beruht; offensichtliche Unbegründetheit der Revisionsvorbringen rechtfertigt die Verwerfung der Revision.

2

Tritt nach der Urteilsverkündung eine strafrechtliche Gesetzesänderung in Kraft, die die Tatqualifikation oder den Strafrahmen ändert, ist die Urteilsformel entsprechend anzupassen; eine solche Anpassung führt nicht zwingend zur Aufhebung des Strafausspruchs.

3

Eine nachträgliche Milderung des Strafrahmens begründet nur dann einen Herabsetzungsanspruch, wenn die ursprünglich verhängte Strafe unter Berücksichtigung der neuen Grenzen unverhältnismäßig wird; liegt die Strafe deutlich über der neuen Mindestgrenze und bleibt die Höchstgrenze unverändert, ist die Herabsetzung ohne praktische Bedeutung.

4

Die Vorschrift zur Anpassung des Urteils (im Zeitpunkt der Entscheidung herangezogene Regelung über nachträgliche Rechtsänderungen) gebietet die Neufassung der Urteilsformel, wenn die Tat infolge der Gesetzesänderung anders zu qualifizieren ist (Anpassung ohne Aufhebung des Strafausspruchs).

Vorinstanzen

Landgericht Aachen, 28. Februar 1973

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF 4 StR 196/74 BESCHLUSS in der Strafsache gegen den ████████ ███████ ██ ███ aus Aachen, dort geboren am 1949, wegen Diebstahls u. a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 6. Juni 1974 gemäß § 349 Abs. 2 StPO einstimmig

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Aachen vom 28. Februar 1973 wird verworfen. Jedoch wird der erste Satz der Urteilsformel wie folgt neu gefasst: Der Angeklagte wird wegen gemeinschaftlichen Diebstahls in einem schweren Falle (§ 242, § 243 Nr. 1, § 47 StGB), wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr in Tateinheit mit Fahren ohne Fahrerlaubnis (§§ 316, 73 StGB, § 21 StVG) und wegen versuchter sexueller Nötigung (§§ 178, 43, 74 StGB n. F.) zur Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren und 2 Monaten verurteilt. Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Der Schuldspruch lässt nach der Rechtslage, die zur Zeit der Urteilsfindung bestanden hatte, keinen Rechtsfehler erkennen. Was die Revisionsbegründungsschrift des Wahlverteidigers vorbringt, ist offensichtlich unbegründet.

Infolge des inzwischen in Kraft getretenen Vierten Strafrechtsreformgesetzes muss aber nunmehr die Straftat zum Nachteil der Verkäuferin Gerda ███████ (Fall II 3 der Urteilsgründe) im Hinblick auf die Milderung des für minder schwere Fälle aufgestellten Strafrahmens als versuchte sexuelle Nötigung (§ 178 Abs. 2 StGB n. F. gegenüber § 176 Abs. 2 StGB a. F.) beurteilt werden (§ 2 Abs. 2 StGB, § 354a StPO). Das macht die Neufassung der Urteilsformel erforderlich. Zur Aufhebung im Strafausspruch und damit zu einem Erfolg der Revision kann dies jedoch nicht führen. Die vom Landgericht für angemessen erachtete Einzelfreiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten liegt so weit über der für Versuchsfälle bisher bei mildernden Umständen zulässigen Mindestgrenze von 1 1/2 Monaten, dass die Herabsetzung dieser Mindestgrenze auf nunmehr 3/4 Monat bei einem minder schweren Fall offensichtlich ohne jede Bedeutung ist; die Höchstgrenze der Strafdrohung (5 Jahre Freiheitsstrafe) ist unverändert geblieben.

MeyerMayrHürxthal
BortzlerSpiegel