Treffer
BGH Beschluss

Aufhebung des Strafausspruchs: fehlende Prüfung der Wirkung therapeutischer Kastration

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 196/71
Datum
09.06.1971
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen räuberischen Diebstahls verurteilt; die Revision bestätigt die Schuld, hebt jedoch den Strafausspruch mit Feststellungen auf. Das Landgericht hatte eine erhöhte Freiheitsstrafe zur "nachhaltigen Warnung" ohne ausreichende Prüfung verhängt, ob die frühere Kastration und deren Wirkungen die Gefährlichkeit bereits beseitigt haben. Außerdem unterblieb die Erwägung einer Aussetzung der Vollstreckung nach § 23 Abs. 2 StGB. Die Sache wurde zur neuen Entscheidung an eine andere Strafkammer zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Zur Verhängung einer besonders langdauernden Freiheitsstrafe zur "nachhaltigen Warnung" bedarf es einer überzeugenden tatrichterlichen Feststellung, dass die zur Strafe bezweckte Gefährlichkeitsreduktion noch erforderlich ist.

2

Hat der Täter zwischen Tat und Strafzumessung eine medizinische Maßnahme durchlaufen, die geeignet ist, die tatbedingte Gefährlichkeit zu beseitigen, muss das Gericht deren Wirkung substantiiert prüfen, bevor es auf abschreckende Zwecke abstellt.

3

Bei Vorliegen besonderer Umstände, die sowohl die Tat als auch die Person des Täters betreffen (z. B. Kastration), ist zu prüfen, ob die Vollstreckung nach § 23 Abs. 2 StGB auszusetzen ist.

4

Hat die Revision ausschließlich den Strafausspruch zum Gegenstand, kann der Bundesgerichtshof den Strafausspruch aufheben und die Sache zur neuen Entscheidung über Strafe und Feststellungen an eine andere Strafkammer zurückverweisen, während der Schuldspruch bestehen bleibt.

Vorinstanzen

Landgericht Münster (Westf.), 1. Februar 1971

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

4 StR 196/71 ████████

in der Strafsache gegen den Kraftfahrer Paul Theodor K. aus ██, geboren am █ 1921 in █, wegen räuberischen Diebstahls

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 9. Juni 1971 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Münster (Westf.) vom 1. Februar 1971 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Im Übrigen wird die Revision verworfen.

Gründe

Der Schuldspruch wegen räuberischen Diebstahls lässt keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler erkennen. Der Senat tritt insoweit den Ausführungen des Generalbundesanwalts in seinem schriftlichen Antrag vom 12. Mai 1971 bei.

Der Strafausspruch kann jedoch nicht bestehen bleiben. Das Landgericht hat erklärt, dass es *„vor allem zur nachhaltigen Warnung (des Angeklagten) vor der Begehung künftiger ähnlicher Taten“* eine Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten für erforderlich halte. Angesichts der Urteilsfeststellungen hätte das Landgericht aber nicht ohne nähere Prüfung davon ausgehen dürfen, dass diese Warnung erforderlich sei. Das Landgericht hat nämlich dargelegt, dass sowohl die sämtlichen früheren Diebstahlstaten des Angeklagten als auch seine jetzt zur Aburteilung stehende Tat auf seine krankhafte „Triebentgleisung“ zurückzuführen seien. Um der „Fehlentwicklung seiner Persönlichkeit“ entgegenzuwirken, habe sich der Angeklagte „im Herbst 1968“ kastrieren lassen. Die Wirkungen der Kastration seien „etwa nach Ablauf eines Jahres voll eingetreten“. Allerdings habe der Angeklagte „Anfang 1970“ (Tatzeit: 15. Januar 1970) *„den Verlust seiner Sexualität … noch nicht verwunden“* gehabt. Diese Ausführungen lassen es jedenfalls als möglich erscheinen, dass inzwischen, nachdem mehr als ein weiteres Jahr verstrichen ist, der Angeklagte den Verlust seiner Sexualität voll verwunden hat und dass jetzt die „Fehlentwicklung seines Geschlechtstriebs“, auf die allein nach der Überzeugung des Landgerichts die in Rede stehenden Straftaten zurückzuführen sind, nicht mehr besteht. Nur wenn zur Überzeugung des Tatrichters ausgeschlossen werden kann, dass es sich so verhält, kann das Bedürfnis bejaht werden, dass gegen den Angeklagten *„zu seiner nachhaltigen Warnung“* eine besonders langdauernde Freiheitsstrafe verhängt wird.

Auch bei der vom Landgericht völlig unterlassenen Prüfung, ob die Voraussetzungen zur Aussetzung der Vollstreckung gemäß § 23 Abs. 2 StGB gegeben sind, hätten die Kastration und ihre Wirkungen als „besondere Umstände“, die zugleich die Tat und die Person des Angeklagten betreffen, gewürdigt werden müssen.

Für den Fall, dass das Landgericht eine Freiheitsstrafe „von mindestens einem Jahr“ für erforderlich halten sollte, wird auf den Art. 89 Abs. 1 und 3 des 1. StrRG hingewiesen.

SpiegelMeyerHirschthal
BortzlerSalger