Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen; Unterbringungsanordnung aufgehoben – Mord und versuchte Notzucht

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 196/66
Datum
16.02.1966
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde vom Schwurgericht wegen Mordes, versuchter Notzucht mit Todesfolge und schwerem Diebstahl zu lebenslangem Zuchthaus verurteilt. Die Revision des Angeklagten wird vom BGH verworfen, da weder rechtliche Fehler noch unzulässige Sachbeurteilungen vorliegen; die tateinheitliche Würdigung und Strafzumessung sind vertretbar. Die neben der Strafe angeordnete Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt wird jedoch aufgehoben, weil konkrete Anhaltspunkte für eine bei vorzeitiger Entlassung drohende Gefährlichkeit fehlen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Für die Zuordnung von Straftaten zur im Urteil bezeichneten Tat im Sinne des § 264 StPO genügt eine enge sachliche und innere Verknüpfung der Handlungen, etwa durch ein einheitliches Motiv, sodass sie nach natürlicher Betrachtungsweise als ein einheitlicher Lebensvorgang gelten können.

2

Aufeinanderfolgende Tötungshandlungen, die mit einheitlichem Vorsatz und kausalem Zusammenhang begangen werden, können als eine natürliche Handlung beurteilt werden, ohne dadurch einen Rechtsfehler zu begründen.

3

Die Milderungsoption des § 51 Abs. 2 StGB kann trotz erheblich verminderter Zurechnungsfähigkeit entfallen, wenn andere schuldsteigernde Umstände die Verhängung einer schweren Strafsanktion rechtfertigen.

4

Die Anordnung der Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt neben einer Freiheitsstrafe ist aufzuheben, wenn konkrete Tatsachen fehlen, die eine bei vorzeitiger Haftentlassung nahegelegene Gefahr rechtfertigen; der Senat kann dies entsprechend § 354 Abs. 1 StPO selbst anordnen.

Vorinstanzen

Schwurgericht Bielefeld, 16. Februar 1966

Rubrum

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in der Strafsache gegen den landwirtschaftlichen Arbeiter Willi D. aus ██████████, geboren am 1937 in ██ █████████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Mordes u. a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 8. Juli 1966, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Scharpenseel als Vorsitzender,

Bundesrichter Mayr Bundesrichter Dr. Sanders Bundesrichter Dr. Dr. Spiegel Bundesrichter Hürxthal als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt ███████████████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts Bielefeld vom 16. Februar 1966 wird verworfen.

Jedoch fällt die Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einer Heil- oder Pflegeanstalt fort.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen Mordes in Tateinheit mit versuchter Notzucht mit Todesfolge und mit schwerem Diebstahl zu lebenslangem Zuchthaus verurteilt und ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf Lebenszeit aberkannt. Ferner hat es seine Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt angeordnet. Die Revision des Angeklagten erhebt die allgemeine Sachrüge. Sie bleibt ohne Erfolg.

1. Das Schwurgericht hat zu Recht nicht nur die versuchte Notzucht mit Todesfolge, sondern auch den schweren Diebstahl in das Verfahren einbezogen, weil es sich auch insoweit um die in der Anklage bezeichnete Tat im Sinne des § 264 StPO handelt. Der Angeklagte ist in das Haus der Frau ████ eingestiegen, um aus sexuellen Motiven – Frauenwäsche zu stehlen. Er hat dann, nachdem er gesehen hatte, wie Frau ████ ihr Oberkleid ablegte, unter Aufrechterhaltung seiner Diebstahlsabsicht weiterhin den Entschluss gefasst, sie zu vergewaltigen. Dabei ist es zur Tötung gekommen.

Es kann offen bleiben, ob der schwere Diebstahl zu den übrigen von dem Angeklagten begangenen Taten im rechtlichen Verhältnis der Tateinheit steht, wie das Schwurgericht annimmt, oder in dem der Tatmehrheit. Auch wenn diese gegeben wäre, läge ein und dieselbe Tat im Sinne des § 264 StPO vor. Das dem gesamten Vorgehen des Angeklagten zugrunde liegende geschlechtliche Motiv bewirkte bei dem umfassenden Vorsatz einen so engen sachlichen Zusammenhang, eine so starke innere Verknüpfung der verschiedenen von dem Angeklagten begangenen Straftaten, dass es einer natürlichen Betrachtungsweise entspricht, sie als einen einheitlichen Lebensvorgang anzusehen (vgl. hierzu BGHSt 13, 21, 25 und 16, 200). Dass das Schwurgericht sie auch sachlich-rechtlich als eine Tat gewertet hat, belastet den Angeklagten nicht.

2. Der Schuldspruch begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Dadurch, dass das Schwurgericht die erste, mit bedingtem Vorsatz zur Befriedigung des Geschlechtstriebs vorgenommene Tötungshandlung und die weitere zur Verdeckung der inzwischen begangenen versuchten Notzucht ausgeführte Tötungshandlung, durch die der Eintritt des Todes der Frau ████ beschleunigt wurde, als eine natürliche Handlung beurteilt hat, ist der Angeklagte nicht beschwert. Auch die Nichtanwendung des § 51 Abs. 1 StGB lässt keinen Rechtsfehler erkennen.

3. Der Strafausspruch gibt zu Beanstandungen ebenfalls keinen Anlass. Das Schwurgericht hat zwar von der Milderungsmöglichkeit des § 51 Abs. 2 StGB keinen Gebrauch gemacht. Die Urteilsgründe ergeben jedoch klar, dass es diese nicht übersehen, vielmehr trotz der erheblich verminderten Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten mit Rücksicht auf andere schulderhöhende Umstände lebenslanges Zuchthaus als schuldangemessene Strafe für den Mord angesehen hat. Diese schulderhöhenden Gesichtspunkte hat es in der Persönlichkeit des Angeklagten und den Umständen der Tat gefunden, insbesondere darin, dass der Angeklagte Frau ███████ nicht nur getötet hat, um dadurch zur Befriedigung seines Geschlechtstriebs zu gelangen, sondern auch, um als Täter eines versuchten Notzuchtsverbrechens unentdeckt zu bleiben. Das ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden (vgl. BGHSt 7, 28).

4. Keinen Bestand haben kann jedoch die neben der lebenslangen Zuchthausstrafe angeordnete Unterbringung des Angeklagten in einer Heil- oder Pflegeanstalt. Sie wäre wegen der Gefährlichkeit des Angeklagten nur für den Fall einer etwaigen vorzeitigen Entlassung aus der Strafhaft in Betracht gekommen, wenn der Eintritt von Ereignissen, die eine frühere Beendigung der Strafhaft zur Folge haben könnten, auf Grund bestimmter Tatsachen nahegelegen hätte (BGH NJW 1960, 393 Nr. 11). Dafür fehlt es jedoch, wie die Urteilsgründe deutlich ergeben, an jedem Anhalt.

Die sonach erforderliche Aufhebung der Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einer Heil- oder Pflegeanstalt kann der Senat in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO selbst aussprechen.

ScharpenseelSandersHürxthal
MayrSpiegel