Treffer
BGH Urteil

Volltrunkenheit (§ 330a StGB): Ortsbesichtigung abgelehnt, Revision gegen Verurteilung verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 19/61
Datum
28.04.1961
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen Volltrunkenheit (§ 330a StGB) verurteilt, wobei dem Rauschdelikt der äußere Tatbestand fahrlässiger Tötung und Straßenverkehrsgefährdung zugrunde gelegt wurde. Mit der Revision rügte er u.a. die Ablehnung einer beantragten Ortsbesichtigung sowie unzureichende Aufklärung und sachlich-rechtliche Fehler. Der BGH hielt die Ortsbesichtigung für kein taugliches Mittel zur behaupteten Überprüfung und sah die Aufklärung durch Skizzen, Fotos und Zeugen als ausreichend an. Widersprüche und Rechtsfehler wurden nicht festgestellt; die Revision wurde verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Beweisantrag auf Ortsbesichtigung ist abzulehnen, wenn die begehrte Beweiserhebung zur behaupteten Tatsachenklärung ungeeignet ist oder die entscheidungserheblichen Umstände bereits aufgrund anderer Beweismittel zuverlässig festgestellt werden können.

2

Die Ablehnung eines Beweisantrags begegnet keinen rechtlichen Bedenken, wenn der Tatrichter erkennbar prüft, ob die Beweiserhebung zur Erforschung der Wahrheit geboten ist, und tragfähig darlegt, warum dies nicht der Fall ist.

3

Aus § 267 Abs. 1 Satz 1 StPO folgt keine Verpflichtung, sämtliche Einzelheiten der Beweiswürdigung oder jedes aus Beweismitteln gewonnene Detail im Urteil mitzuteilen; entscheidend ist, ob die Feststellungen den Schuldspruch tragen.

4

Ein Kraftfahrer muss damit rechnen, dass ein Fahrgast in einer von ihm herbeigeführten Gefahrensituation erschrickt oder unsachgemäß reagiert; ein etwaiges Eingreifen des Fahrgastes in das Lenkrad kann die Verantwortlichkeit des Fahrers nicht ohne Weiteres entfallen lassen.

5

Für die Annahme einer Straßenverkehrsgefährdung genügt es, wenn zumindest ein anderer Verkehrsteilnehmer konkret gefährdet wurde; Unklarheiten über weitere Gefährdete lassen den Schuldspruch unberührt, wenn die Gefährdung anderweitig tragfähig festgestellt ist.

Vorinstanzen

Landgericht Frankfurt am Main, 7. September 1960

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen █ ██ usw., den ████████████████ ██████ ██ ██ ██ ██ kreis Ket., ████ geboren am █████, wegen Vergehens nach § 330a StGB hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 28. April 1961, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Rothberg als Vorsitzender, Bundesrichter Krumme, Bundesrichter Dr. Sauer, Bundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen, Bundesrichter Bortzler als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt als Vertreter ███ ███████████████████, Justizangestellter als ██████████████ ███ ████████████████

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Frankfurt am Main vom 7. September 1960 wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen eines Vergehens der Volltrunkenheit (§ 330a StGB), dem es den äußeren Tatbestand der fahrlässigen Tötung und der fahrlässigen Straßenverkehrsgefährdung zugrunde gelegt hat, zu einer Gefängnisstrafe von acht Monaten verurteilt und ihm die Fahrerlaubnis mit einer Sperrfrist von zwei Jahren entzogen.

Die Revision des Angeklagten beanstandet das Verfahren und rügt Verletzung des sachlichen Rechts. Sie ist nicht begründet.

Das Landgericht hat folgenden Sachverhalt festgestellt:

Am Nachmittag des ██ ███ und in der Nacht zum ███ 1960 trank der Angeklagte in verschiedenen Gaststätten in ██ u.a. in reichlichem Maße Bier, Schnaps und Wein. Als er sich gegen 1.00 Uhr ans Steuer seines Wagens setzte, um auf der Bundesstraße 3 nach Bad ███████ zu fahren, betrug der Alkoholgehalt seines Blutes zwischen 1,9 und 2,35 ‰.

Auf der Fahrt nahm er die Haushälterin Irmgard ███ mit. In Höhe der ██████████ überholte er mit einer Geschwindigkeit von etwa 100 km/h in sehr knappem Abstand den in gleicher Richtung fahrenden Kraftwagen des Zeugen █████. Danach lenkte er in Höhe des ██████████ sein Fahrzeug auf die linke Fahrbahn, riss den Wagen aber dann plötzlich nach rechts und fuhr in hoher Geschwindigkeit weiter. Dabei überholte er einen amerikanischen Personenkraftwagen. Kurz vor Bad █████ geriet der Angeklagte auf einer 6 %igen Gefällstrecke mit den rechten Rädern auf den rechten Bürgersteig. Die Straße ist hier übersichtlich und gut beleuchtet; sie war dem Angeklagten, der die Strecke fast täglich befuhr, gut bekannt. Nachdem er etwa 25 m so auf dem rechten Bürgersteig gefahren war, lenkte er seinen Wagen nach links. Er fuhr in weitem Bogen auf die linke Straßenseite und anschließend wieder nach rechts, wo sein Wagen auf dem rechten Bürgersteig an einem Baum prallte. Die Entfernung von der Stelle, wo der Wagen den rechten Bürgersteig erstmals verlassen hatte, bis zu dem Baum betrug 55 m. Nach dem Aufprall überschlug sich der Wagen. Er rutschte noch etwa 16 m auf der Fahrbahn weiter. Irmgard ████ wurde aus dem Wagen geschleudert und erlitt schwere Kopfverletzungen, an denen sie alsbald verstarb.

I. Die Verfahrensrügen

1. Der Verteidiger hat in der Hauptverhandlung im Rahmen seiner Schlussausführungen hilfsweise beantragt, eine Ortsbesichtigung durchzuführen, „um die Aussagen des Zeugen ███ zu überprüfen und festzustellen, dass der Unfall nicht auf irgendwelche Besonderheiten der Straßenführung, sondern nur durch ein von außen kommendes Ereignis verursacht worden sein kann“. Mit dem „von außen kommenden Ereignis“ hat die Verteidigung die Möglichkeit im Auge, dass der im Urteil erwähnte amerikanische Kraftwagen den Wagen des Angeklagten irgendwie behindert habe oder dass Irmgard ████ dem Angeklagten ins Steuer gefallen sei. Das Landgericht hat den hilfsweise gestellten Antrag in den Urteilsgründen abschlägig beschieden. Das beanstandet die Revision. Der Ablehnung stehen aber keine rechtlichen Bedenken entgegen.

Aus der Begründung geht hervor, dass sich das Landgericht dessen bewusst war, dass es dem Beweisantrag hätte stattgeben müssen, wenn dies zur Erforschung des wahren Sachverhalts geboten gewesen wäre.

Soweit der Beweisantrag die Überprüfung der Aussagen des Zeugen ███ erstrebte, hat das Landgericht ausgeführt, dass dies durch eine Ortsbesichtigung nicht geschehen könne. Das hält der rechtlichen Nachprüfung stand. Nach den Ausführungen des angefochtenen Urteils hat nämlich nicht der Zeuge █████, sondern der Zeuge ███ gesehen, wie der Wagen des Angeklagten an der Unfallstelle 100 bis 200 m vor ihm ins Schleudern geriet. Er, nicht █████, hat bekundet, dass „der amerikanische Wagen vor dem Unfall das Fahrzeug des Angeklagten weder überholt hat noch dem Fahrzeug des Angeklagten in dichtem Abstand gefolgt ist“. Der Zeuge ██ hat nur angegeben, „dass der amerikanische Wagen an der Unfallstelle – von ████████ a.M. aus gesehen – vor dem zerschmetterten Fahrzeug des Angeklagten am rechten Straßenrand stand, als er selbst an die Unfallstelle gekommen sei“. Diese Bekundung hätte durch eine Ortsbesichtigung weder erhärtet noch widerlegt werden können. Aus dem Urteil geht deutlich hervor, dass ███ den Unfallhergang überhaupt nicht wahrgenommen hat. Auf Grund seiner Aussagen hat das Landgericht nur festgestellt, dass der Angeklagte kurze Zeit vor dem Unfall den Wagen des ███ „in Höhe der Festeburg“ mit etwa 100 km/h „in einem nur sehr knappen Abstand“ überholte, dass er darauf „in Höhe des █████ ███ sein Fahrzeug auf die linke Fahrbahn lenkte, aber dann plötzlich nach rechts riss und mit hoher Geschwindigkeit weiterfuhr“ und dass er dabei einen amerikanischen Personenkraftwagen überholte. Auch zur Widerlegung dieser Aussagen wäre eine Ortsbesichtigung kein taugliches Beweismittel gewesen. An welcher Stelle, mit welcher Geschwindigkeit und in welchem Abstand der Angeklagte den Wagen des ██ überholte, hätte bei einer Ortsbesichtigung nicht geklärt werden können; auf die genaue Stelle kommt es auch nicht an. Welche Entfernung die Festeburg und der ███ sowie dieser und die Unfallstelle voneinander haben, ist für die Entscheidung nicht von wesentlicher Bedeutung. Das Landgericht hat dies im Urteil nicht angegeben und brauchte es auch nicht. Zur Feststellung der Entfernungen und der Übersichtlichkeit der Strecken zwischen den genannten Stellen war das Landgericht schon durch die Anhörung der beiden als Zeugen vernommenen Polizeibeamten in der Lage. Es kommt aber auch darauf nicht entscheidend an. Der Angeklagte hat den Wagen des ███ überholt, als dieser sich in Fahrt befand. Durch eine Ortsbesichtigung hätte also keinesfalls widerlegt werden können, dass der nach der Überholung hinter dem Angeklagten herfahrende Zeuge ███ das Fahrverhalten des Angeklagten in Höhe des ████████████ merkte. Nach Erreichen des ████████ ████ ist der Wagen des Angeklagten bei seiner schnellen Weiterfahrt dem Zeugen ███ aus den Augen gekommen.

Auch zur Überprüfung der Vorgänge an der Unfallstelle war das Landgericht, wie es zutreffend ausgeführt hat, nicht auf eine Ortsbesichtigung angewiesen. Es konnte sich durch die Aussagen des Zeugen ███ im Zusammenhang mit der polizeilichen Verkehrsunfallskizze und den Lichtbildern, auf denen die von dem Wagen des Angeklagten hinterlassenen Spuren erkennbar waren, und mit den Aussagen der beiden als Zeugen vernommenen Polizeibeamten ein klares Bild über den Unfallhergang machen, das durch eine Ortsbesichtigung nicht verändert werden konnte. Dass die Gefällstrecke, auf der sich der Unfall ereignete, übersichtlich ist und gut beleuchtet war, hat das Landgericht bedenkenfrei festgestellt. Es kann nicht zweifelhaft sein – das festzustellen war das Landgericht durch die Unfallskizze in Verbindung mit den Aussagen des Zeugen ██ und der beiden Polizeibeamten in der Lage –, dass ████, der dem Wagen des Angeklagten auf der Gefällstrecke entgegenkam, von unten her auf eine Entfernung von nur etwa 100 bis 200 m bemerken konnte, wie der Wagen des Angeklagten auf die linke und dann wieder auf die rechte Seite der Fahrbahn geriet. Durch eine Ortsbesichtigung hätte auch nicht die Bekundung des ███ widerlegt werden können, dass zu dieser Zeit der Angeklagte weder einen anderen Kraftwagen überholte noch ihm ein solcher in dichtem Abstand folgte. Aus dem Urteil ergibt sich, dass das Landgericht unter der „Unfallstelle“ nicht nur den Punkt verstanden hat, an dem das Fahrzeug des Angeklagten an den Baum prallte, sondern die gesamte Strecke, über die sich die in der Unfallskizze verzeichneten Spuren hinzogen. Diese gesamte Strecke liegt somit nach den Feststellungen des Urteils auf dem 6 %igen Gefälle, das der entgegenkommende █████ ███ übersehen konnte. Die Überzeugung, die das Landgericht ersichtlich gewonnen hat, dass es dem Zeugen ███ nicht hätte entgehen können, wenn auf dieser Strecke dem Wagen des Angeklagten ein anderes Fahrzeug in dichtem Abstand gefolgt wäre und somit als Unfallursache nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden könnte, ist hiernach nicht in denkgesetzlich zweifelhafter oder erfahrungswidriger Weise zustande gekommen. Dass der Wagen des Angeklagten, unmittelbar ehe er „in einem weiten Bogen auf die linke Seite der Straße und von dort aus über die rechte Fahrbahn auf den rechten Bürgersteig“ geriet, wo er an den Baum prallte, von der Straße derart „etwas abgekommen“ war, dass er mit den rechten Rädern etwa 25 m auf dem rechten Bürgersteig fuhr, konnte das Landgericht, wie es das getan hat (UA 7), den in der Unfallskizze verzeichneten Fahrspuren in Verbindung mit den Aussagen der beiden Polizeibeamten entnehmen. Die Überzeugung des Landgerichts, dass das zum Unfall führende Fahrverhalten des Angeklagten nicht durch irgendeinen anderen Kraftwagen verursacht worden ist, ist sonach rechtlich nicht zu beanstanden.

Dass die zweite von der Revision in Betracht gezogene Möglichkeit, Irmgard ████ sei dem Angeklagten ins Steuer gefallen, durch eine Ortsbesichtigung nicht geklärt werden konnte, bedarf keiner Erörterung.

2. Die Aufklärungsrüge

Dass die mit der Aufklärungsrüge erhobenen Angriffe unbegündet sind, ergibt sich zum größten Teil bereits aus den Ausführungen zu der vorstehenden Nr. 1.

Darüber hinaus macht die Revision geltend, das Landgericht habe dadurch eine ausreichende Sachaufklärung versäumt, dass es die Unfallskizze nicht genügend ausgewertet und auch durch Befragung der als Zeugen vernommenen Polizeibeamten die Art der von dem Wagen des Angeklagten an der Unfallstelle verursachten Spuren nicht näher geklärt habe. Auch dieser Revisionsangriff kann keinen Erfolg haben.

Es ist nicht einzusehen, welche Bedeutung es für den Hergang des Unfalls gehabt haben soll, ob der Wagen des Angeklagten bei seiner Fahrt in einer Bogenlinie über die Fahrbahn eine Fahr- oder eine Radierspur hinterließ. Nicht auf die Art, sondern nur auf den Verlauf der Spur brauchte es dem Landgericht anzukommen.

Das Landgericht war übrigens auch durch § 267 Abs. 1 Satz 1 StPO nicht verpflichtet, alle Einzelheiten, die es durch die Benutzung eines Beweismittels hervorgebracht hat, im Urteil anzugeben. Es kommt nur darauf an, ob die im Urteil getroffenen Feststellungen den Urteilsspruch tragen. Das ist eine Frage des sachlichen Rechts.

II. Die Sachrüge

1. Die Auffassung der Revision, das Urteil enthalte Widersprüche sowie Verstöße gegen Denkgesetze und die Lebenserfahrung, trifft nicht zu. Zum Teil ergibt sich das schon aus den Ausführungen, die zu den Verfahrensrügen gemacht worden sind. Im Übrigen ist folgendes zu bemerken:

a) Die Feststellung, dass der Angeklagte den amerikanischen Kraftwagen in der Nähe des █████████ überholt hat, hat der Tatrichter unangreifbar getroffen. Sie steht zu keiner anderen Stelle des Urteils im Widerspruch. Gerade weil das Landgericht die Entfernung zwischen dem ████████ und der Unfallstelle nicht angegeben hat, ist eine Ungereimtheit schon allein im Hinblick auf die möglicherweise nicht geringe Entfernung nicht in der Annahme des Landgerichts zu finden, die Insassen des vorher überholten amerikanischen Wagens hätten den Verlauf des Unfalls nicht beobachten können. Jedenfalls kann die Annahme des Landgerichts, dass sich die Insassen des amerikanischen Wagens mit ihrem Fahrzeug wahrscheinlich deswegen vor dem Eintreffen der Polizei von der Unfallstelle entfernten, weil sie über den Verlauf des Unfalls keine Wahrnehmungen gemacht hatten und daher nichts darüber aussagen konnten, nicht als denkgesetzwidrig beanstandet werden.

b) Die Erwägungen, mit denen das Landgericht einen Eingriff der Irmgard ████ in das Steuer als Unfallursache für ausgeschlossen erachtet hat, sind ebenfalls einwandfrei.

Der Beginn des Unfalls liegt nach den Feststellungen nicht in einem Schleudern des Kraftwagens. Vielmehr ist der Wagen „zunächst von der Straße etwas abgekommen“ und etwa 25 m mit den rechten Rädern auf den rechten Bürgersteig gefahren. Erst beim Versuch, wieder auf die Straße zurückzukommen, kam es zu dem 55 m langen „weiten Bogen“ auf die linke und dann auf die rechte Seite der Straße, der mit dem Anprall an den Baum endete. Im Einklang mit den Erfahrungen hat das Landgericht angenommen, dass „diese Fahrweise für einen unter Alkoholeinfluss stehenden Fahrer typisch ist“.

Jedenfalls ergibt sich aus den Feststellungen klar, dass der Angeklagte zum ersten Abkommen auf den Bürgersteig, auf dem er dann etwa 25 m weiterfuhr, nicht durch einen plötzlichen, unvorhergesehenen Eingriff der Irmgard ████ gekommen ist. Hätte er nicht unter Alkoholeinfluss gestanden, so hätte er die hierdurch entstandene Lage meistern können und müssen. Sollte aber Irmgard ████, nachdem der Wagen auf den Bürgersteig geraten war, entweder aus Schreck oder deswegen, weil sie den Wagen auf die Fahrbahn zurücklenken wollte, ins Steuer gegriffen haben, so war dies nicht für den Angeklagten unvorhersehbar. Denn damit, dass ein Fahrgast erschrickt und eine unsachgemäße Handlung vornimmt, wenn der Kraftwagen von der Fahrbahn abkommt und dadurch in eine gefährliche Lage gerät, oder dass er dem Fahrer, der offensichtlich die Herrschaft über den Wagen verloren hat, ins Steuer greift, um den Wagen auf die Fahrbahn zurückzulenken, muss der Fahrer rechnen. Der Angeklagte wäre daher selbst dann für den entstandenen Unfall und den Tod der Irmgard ████ verantwortlich, wenn entgegen der Annahme des Landgerichts Irmgard ████ dem Angeklagten auf die angegebene Weise ins Steuer gegriffen haben sollte.

2. Hiernach begegnet die Annahme keinen Bedenken, dass der Angeklagte den Tod der Irmgard ████ durch fehlerhafte Fahrweise verursacht hat, deren Folgen er, wäre seine Verantwortlichkeit nicht möglicherweise durch seinen krankhaften Rauschzustand ausgeschlossen gewesen, hätte voraussehen können und müssen.

Einwandfrei ist auch die Annahme, dass der Angeklagte dadurch, dass er mit einem Blutalkoholgehalt von mindestens 1,9 ‰ gefahren ist, die Sicherheit des Straßenverkehrs beeinträchtigt hat. Zutreffend hat das Landgericht ferner bejaht, dass der Angeklagte hierdurch eine Gemeingefahr herbeigeführt hat. Zwar lässt das angefochtene Urteil nicht einwandfrei erkennen, ob der Angeklagte wirklich – wie das Landgericht ausgeführt hat – die Insassen des überholten amerikanischen Wagens in Gefahr gebracht hat. Denn aus der Feststellung, dass der Angeklagte in Höhe des █████ seinen Wagen zunächst auf die linke Fahrbahn lenkte, dass er dann den Wagen nach rechts riss und mit hoher Geschwindigkeit weiterfuhr und dass er „dabei“ einen amerikanischen Personenkraftwagen überholte, geht nicht deutlich hervor, dass er diesen Wagen und seine Insassen in Gefahr gebracht hat. Der Bestand des Urteils wird aber dadurch nicht in Frage gestellt. Denn die Feststellung, dass der Angeklagte mindestens den Zeugen ███ gefährdete, dessen Wagen er mit etwa 100 km/h in nur ganz knappem Abstand überholte, trägt die Annahme der Verkehrsgefährdung. Das Landgericht hätte zudem berücksichtigen können, dass der Angeklagte auch den Zeugen ███ dadurch in Gefahr brachte, dass er auf ihn auf der Unfallstrecke auf eine Entfernung von nur etwa 100 bis 200 m in einer Bogenlinie zufuhr.

Schließlich ist dem angefochtenen Urteil auch einwandfrei zu entnehmen, dass der Angeklagte sich durch den Genuss geistiger Getränke fahrlässig in einen seine Zurechnungsfähigkeit möglicherweise – vgl. dazu BGHSt 9, 390 – ausschließenden Rausch versetzt hat.

Soweit die Revision den Schuldspruch angreift, ist sie nach alldem unbegründet.

3. Den Strafausspruch, die Versagung von Strafaussetzung zur Bewährung und die Entziehung der Fahrerlaubnis greift die Revision nicht im Einzelnen an. Diese Entscheidungen lassen einen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten auch sonst nicht erkennen. Der Schuldumfang und damit die Höhe der verwirkten Strafe wird nicht davon berührt, dass das Landgericht möglicherweise zu Unrecht eine Gemeingefahr auch im Hinblick auf die Insassen des amerikanischen Kraftwagens bejaht hat. Denn ob der Angeklagte auf seiner Fahrt über eine Bundesstraße in fahrtuntauglichem Zustand, der schließlich seinen eigenen Unfall und den Tod seiner Mitfahrerin zur Folge hatte, andere Verkehrsteilnehmer nur an einer Stelle oder an mehreren Stellen tatsächlich in Gefahr gebracht hat, war eine Sache des Zufalls und beeinträchtigt das Maß seiner Schuld nicht.

SauerKrummeLang-Hinrichsen
RothbergBortzler