Treffer
BGH Urteil

Revision wegen widersprüchlicher Strafzumessungsgründe bei Unfallflucht, Rückverweisung

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 19/59
Datum
10.04.1959
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen Unfallflucht verurteilt und ihm die Fahrerlaubnis entzogen; eine Tötungsanklage blieb erfolglos. Der BGH hob Strafausspruch und Fahrerlaubnisentziehung auf, weil die Strafkammer widersprüchliche Feststellungen zur Täterpersönlichkeit und zur Wiederholungsgefahr traf. Die Sache wurde zur neuen Verhandlung zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Widersprüchliche Strafzumessungsgründe, die unvereinbare Aussagen über die Täterpersönlichkeit enthalten, machen den Strafausspruch aufhebungsbedürftig.

2

Die Anordnung der Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 42 StGB setzt schlüssige und nicht widersprüchliche Feststellungen zur Wiederholungsgefahr voraus.

3

Unfallflucht (§ 142 StGB) ist besonders strafwürdig, wenn der Täter weiß oder billigend in Kauf nimmt, dass ein Unfallbeteiligter am Unfallort hilflos zurückbleibt; dies kann die Anwendung eines höherer Strafrahmens rechtfertigen.

4

Fällt der Strafausspruch weg, entfällt zugleich die gesetzliche Grundlage für darauf gestützte Nebenfolgen (z. B. Entziehung der Fahrerlaubnis), sofern sie nicht gesondert tragfähig begründet sind.

Vorinstanzen

Landgericht Darmstadt, 17. Oktober 1958

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Gärtler Karl Heinrich ████ ███ ███ Kreis [REDACTED] geboren wegen Unfallflucht hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 10. April 1959, an der teilgenommen haben: Präsident Dr. Rotberg als Vorsitzender, Bundesrichter Krumme, Bundesrichter Martin, Bundesrichter Hoepner, Bundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen als beisitzende Richter, Landgerichtsrat Dr. ███ in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt bei der Verhandlung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Darmstadt vom 17. Oktober 1958 mit den Feststellungen im Strafausspruch und hinsichtlich der Entziehung der Fahrerlaubnis aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des vorigen Verfahrens, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

Der Angeklagte überholte mit seinem Volkswagen in der Nacht zum 21. September 1957 auf der Fahrt von Babenhausen nach Dieburg den von einem Kegelbruder des Angeklagten gesteuerten Opel-Kapitän, der des Nebels wegen nur mit 50 bis 60 km/h fuhr, und beschleunigte dabei seine Fahrt auf 80 km/h. In der Nebelbank, in die er mit dieser Geschwindigkeit hineinsteuerte, erfasste er einen angetrunkenen Fußgänger, der sich auf der Fahrbahn befand, und nahm ihn ein Stück mit. Dabei zersplitterte die Windschutzscheibe seines Wagens und das linke Scheinwerferglas. Die Splitter verletzten den Angeklagten an der linken Hand. Infolge des starken Bremsens fiel der Fußgänger vom Wagen. Er starb in kürzester Zeit an den erlittenen Verletzungen. Der Angeklagte und der Fahrer des Opel-Kapitäner hielten alsbald an. Der Angeklagte und sein Fahrgast, Walter Jäger, blieben zunächst, durch den Unfall benommen, im Wagen sitzen, wobei Jäger mehrfach vor sich hinmurmelte: "Der Mann ist tot". Auf die Frage des Fahrers des Opel-Kapitäner, was denn geschehen sei, antwortete der Angeklagte, er habe eben einen Menschen überfahren. Bei der anschließenden Unterhaltung erwähnte einer der Beteiligten die Möglichkeit, die Polizei zu holen; das lehnte ein anderer mit der Begründung ab, dass man, insbesondere der Angeklagte, Alkohol getrunken habe. Darauf fiel die Äußerung: "Wir fahren los", – und die Insassen des Opel-Kapitäner fuhren fort. Auch der Angeklagte fuhr weg, ohne sich nach dem Fußgänger umgesehen zu haben. Zu Hause angekommen, stellte er seinen Wagen nicht in der Garage ab, in der er sonst zu stehen pflegte, sondern fuhr, nachdem er seinen Bruder nicht angetroffen hatte, zu seinem Vetter, dem er erklärte, er habe einen Unfall mit einem Stück Wild gehabt.

Die Strafkammer hielt es nicht für ausgeschlossen, dass der Fußgänger sich unmittelbar vor dem Unfall auf dem urinnassierten Gehweg befunden hat und so in das Fahrzeug des Angeklagten hineingelaufen ist, dass dieser auch bei eigenem verkehrsgerechten Verhalten den Unfall nicht hätte verhindern können. Sie hat ihn daher von der Anklage der fahrlässigen Tötung freigesprochen, ihn aber wegen Unfallflucht nach § 142 Abs. 1 StGB zu einer Gefängnisstrafe von sechs Monaten verurteilt und ihm die Fahrerlaubnis mit einer Sperrfrist von einem Jahr entzogen. Das Landgericht hat es abgelehnt, die Vollstreckung der Freiheitsstrafe auszusetzen, weil das öffentliche Interesse die Vollstreckung der Strafe erfordere.

Die auf die Verletzung sachlichen Rechts gestützte Revision erstrebt nur die Aufhebung des Strafausspruchs und der Entziehung der Fahrerlaubnis. Sie hat Erfolg.

1. Bei der Strafzumessung stellt das Landgericht zugunsten des Angeklagten fest, dass der Unfall bei dem von Natur "weichen und bestimmbaren" Angeklagten einen Schock ausgelöst habe, so dass er sich "in einer für ihn sehr großen Ausnahmesituation befand"; diese für ihn nur sehr schwer zu meisternde Lage sei noch dadurch erschwert worden, dass er bei seinen anwesenden Freunden und Begleitern keinen Rückhalt fand. Wenn auch nur eine dieser Personen ihn aufgefordert hätte, an der Unfallstelle zu bleiben, so wäre er diesem Rat nach der Überzeugung des Gerichts gefolgt. Mit diesen Feststellungen ist die strafschärfend verwertete Erwägung unvereinbar, dass der Angeklagte eine "rohe und asoziale Gesinnung" dadurch gezeigt habe, dass er wegfuhr, ohne sich um den Verunglückten zu kümmern, von dem er nicht wusste, ob er tot oder lebensgefährlich verletzt sei und möglicherweise noch seiner Hilfe bedürfe. Es mag zwar ein auf Willensschwäche beruhender allgemeiner Mangel an Bereitschaft, menschliche Pflichten der hier gröblich vernachlässigten Art zu erfüllen, als asoziale Gesinnung bezeichnet werden können. Die Revision hebt aber mit Recht hervor, dass der Vorwurf einer solchen Gesinnung sich mehr gegen den Kern der Täterpersönlichkeit richtet und schwerlich nur aus dem moralischen Unvermögen hergeleitet werden kann, eine "einmalige große Ausnahmesituation" pflichtgemäß zu meistern. Das gilt noch mehr von dem Vorwurf einer "rohen Gesinnung", der nur berechtigt wäre, wenn der Angeklagte von Natur dazu neigte, eigensüchtigen oder feinseligen Trieben mitleidlos nachzugeben.

Allerdings kann die verhängte Strafe sehr wohl aus anderen rechtlich vertretbaren Erwägungen schuldangemessen sein. Die Unfallflucht wird schon dann besonders strafwürdig, wenn der Täter weiß, dass ein an dem Unfall beteiligter Mensch am Unfallort zurückbleibt. Nach den Strafzumessungsgründen des Urteils wusste der Angeklagte nicht, ob der verunglückte Fußgänger tot oder lebensgefährlich verletzt war. Sollte der Angeklagte es in Kauf genommen haben, dass ein schwerverletzter Mensch unter Umständen stundenlang in der kalten und nebligen Herbstnacht unentdeckt liegen bleiben könne, so könnte an sich sogar der Strafrahmen des § 142 Abs. 3 StGB in Betracht kommen (BGH VRS 16, 118, 121 und 14, 194; BGHSt 5, 124, 130), wenn dessen Anwendung hier nicht das Verbot der Schlechterstellung entgegenstünde (§ 358 Abs. 2 StPO).

Mit der vorliegenden, in sich widersprüchlichen, Begründung kann der Strafausspruch aber nicht bestehen bleiben. Seine Aufhebung macht eine Erörterung des gegen die Anwendung des § 23 Abs. 3 Nr. 1 StGB gerichteten weiteren Angriffs der Revision überflüssig.

Mit dem Strafausspruch entfällt auch die gesetzliche Grundlage für die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 42 m StGB. Aber auch abgesehen davon ist diese Anordnung nicht einwandfrei begründet. Die Strafkammer tut dies u. a. mit der Erwägung, das sinnhafte Versagen des Angeklagten sei so groß, dass befürchtet werden müsse, dass ein weiteres Vergehen erfolgen werde. Das ist unvereinbar mit der zu § 23 Abs. 2 StGB gemachten Ausführung, das Gericht sei der Ansicht, dass der Angeklagte sich in Zukunft nicht mehr strafbar machen werde.

JustizangestellterKrummeLang-Hinrichsen
RotbergMartinHoepner