Revision: Tateinheit bei Vergewaltigung und Bedrohung – Anpassung der Gesamtstrafe
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 195/84
- Datum
- 10.04.1984
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Tateinheit liegt vor, wenn mehrere strafbare Tatbestände durch ein und dieselbe Handlung verwirklicht werden.
Ein spezieller Tatbestand verdrängt den allgemeinen Tatbestand, soweit beide dieselbe konkrete Handlung erfassen (Spezialitätsprinzip).
Die Änderung des Schuldspruchs aufgrund von Tateinheit kann die Auflösung oder Neuformierung einer zuvor gebildeten Gesamtstrafe erforderlich machen.
Änderungen einzelner Strafsprüche berühren den Maßregelausspruch nicht, sofern dessen rechtliche Voraussetzungen unberührt bleiben.
Vorinstanzen
Landgericht Siegen, 15. Dezember 1983
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
in der Strafsache gegen Sami ████ aus ██████████, geboren am 1963 in Ko (tC), zur Zeit in Haft, wegen Vergewaltigung
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 10. April 1984 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Siegen vom 15. Dezember 1983 dahin geändert, dass er wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit Bedrohung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt wird; der Maßregelausspruch bleibt aufrechterhalten.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Jedoch wird die Gebühr für die Revisionsinstanz um ein Viertel ermäßigt.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung und wegen Bedrohung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt sowie ihm die Fahrerlaubnis entzogen und eine Sperrfrist festgesetzt. Für die Vergewaltigung hat es eine Einzelfreiheitsstrafe von drei Jahren, für die Bedrohung eine solche von vier Monaten verhängt.
Die Überprüfung des Urteils auf die allgemeine Sachrüge ergibt nur insoweit einen Rechtsfehler, als die Jugendkammer im Verhältnis der gegen die beiden Mädchen begangenen Straftaten – Vergewaltigung und Bedrohung – von Tatmehrheit ausgegangen ist. Die gegen die Opfer ausgeführte tatbestandsmäßige Bedrohung wurde durch ein und die-
selbe Handlung begangen, es besteht daher Tateinheit auch mit der Vergewaltigung, da im Falle der Nebenklägerin Monika ███ § 241 StGB durch § 177 StGB verdrängt wird.
Der Senat hat den Schuldspruch insoweit geändert.
Die Änderung des Schuldspruchs muss zur Auflösung der Gesamtstrafe führen.
Der Senat hat ferner die für die Bedrohung festgesetzte Einzelstrafe von vier Monaten in Wegfall gebracht, sodass der Angeklagte wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit Bedrohung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt wird. Der Ausspruch über die Entziehung der Fahrerlaubnis und die Dauer der Sperrfrist konnte bestehen bleiben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 4 StPO.
| Knoblich | Ruß | Goydke | |||
| Salger | Meyer-Goßner |