Revision verworfen: Fahrlässige Tötung durch Linksfahrten und Fahrerlaubnisentzug bestätigt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 19/58
- Datum
- 20.03.1958
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Zur Feststellung der Fahrbahnhaltung dürfen Gerichte aus erkennbaren Bremsspuren ohne technischen Sachverständigen schließen, wenn die Bewertung nicht schwierig ist und richterliche Sachkunde ausreicht.
Fehlende Spuren des anderen Fahrzeugs schließen nicht aus, dass glaubhafte Zeugenaussagen (z. B. des Sozius) für die Beurteilung des Fahrverhaltens genügen.
Die Alkoholisierung des Unfallgegners begründet nicht automatisch ein erhebliches Mitverschulden; hierfür sind konkrete, beweisbare Feststellungen erforderlich, die der freien Beweiswürdigung des Gerichts unterliegen.
Ein vorübergehender Entzug der Fahrerlaubnis ist gerechtfertigt, wenn durch besonders schwere und schuldhafte Verkehrswidrigkeiten eine erhebliche Ungeeignetheit zur sicheren Führung von Fahrzeugen zum Ausdruck kommt.
Vorinstanzen
Landgericht Trier, 5. November 1957
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Autoverkäufer Günter ██, bei ██ ██ geboren am ██ in ██, wegen fahrlässiger Tötung hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 20. März 1958, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Sauer, Bundesrichter Dr. Seibert, Bundesrichter Hoepner, Bundesrichter Dr. Hengsberger als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt [REDACTED] in der Verhandlung, bei der Verkündung Staatsanwalt [REDACTED] als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter [REDACTED]
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Trier vom 5. November 1957 wird verworfen.
Er hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe
I. Der Angeklagte fuhr am 11. Mai 1957 gegen 20 Uhr bei trockenem und noch taghellem Wetter mit seinem Personenwagen Ford M15 auf der kurvenreichen, 5,20 m breiten Landstraße I. Ordnung zwischen Papiermühle und Dhron (Landkreis Bernkastel); seine Geschwindigkeit betrug etwa 80 km/h. Bei km 3,5 durchfuhr er gerade eine langgezogene Linkskurve. Die Sicht auf den Verlauf der Straße war für ihn auf etwa 120 m bis zu einer nicht mehr einsehbaren Rechtskurve frei. Von dorther kam ihm auf einem Motorrad mit einer Geschwindigkeit von 50 bis 60 Stundenkilometern der Arbeiter Lorenz █████ entgegen, der seinen Arbeitskameraden Peter ████ auf dem Begleitersitz mitführte. Etwa in der Mitte zwischen km 3,5, den der Angeklagte soeben passiert hatte, und km 3,4, wo die erwähnte Rechtskurve beginnt, stießen beide Fahrzeuge an dem – für den Angeklagten linken Rand seiner linken Straßenseite – wuchtig gegeneinander. Der Soziusfahrer ████ wurde über den Personenwagen hinweg geschleudert und schwer verletzt. Nur ihn bemerkte der Angeklagte zunächst, als er aus seinem Wagen ausstieg. Nachdem er ihm, dessen Kleider Feuer an ausgelaufenem Benzin gefangen hatten, zu Hilfe geeilt war, wandte er sich dem vor seinem Wagen liegenden Motorradfahrer █████ zu. Ihn aber traf er bereits tot an. █████ war entweder unmittelbar beim Zusammenstoß oder durch Benzinverbrennungen getötet worden.
Wie sich in der Beweisaufnahme, insbesondere auf Grund der Bekundungen zweier Polizeibeamter, die bald nach dem Unfall an der Unfallstelle erschienen waren, ergab, führte eine etwa 40 m lange ununterbrochene Bremsspur zum Standort des Ford M 15 aus der Richtung, aus der er gekommen war. Die Spur war bei ihrem Beginn, der genau bei km 3,483 lag, zunächst auf eine Länge von 18 m zweilinig; ihr rechter Arm war vom rechten Straßenrand 2,55 m entfernt. Dann ging sie in eine 14–15 m lange vierlinige Spur über, bis sie nach einem starken Linksknick in ihrem letzten 7 m langen Teil wieder in nur zwei Linien bis zum Haltepunkt des Wagens bei 3,442 km verlief. Aus der Tatsache, dass diese letzte Teilstrecke der Spur Schmutz aufwies, der von den zusammenstoßenden Fahrzeugen abgefallen war, schließt die Strafkammer, dass sie einige Meter vorher aufeinandergeprallt waren.
II. Die Strafkammer sieht das Verschulden des Angeklagten an dem Unfall darin, dass er, wie die Fahrspur seines Wagens zweifelsfrei erkennen lasse, nicht auf der vorgeschriebenen rechten Straßenseite gefahren sei. Sie hat ihn deshalb wegen fahrlässiger Tötung in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung zu 10 Monaten Gefängnis verurteilt und ihm die Fahrerlaubnis unter Bestimmung einer Sperrfrist von einem Jahr entzogen.
III. Seine Revision, mit der er verfahrensrechtliche und sachlichrechtliche Einwände geltend macht, kann keinen Erfolg haben.
1.) Für die Frage, ob etwa der Motorradfahrer den Unfall verschuldet oder mitverschuldet hatte, war es bedeutungslos, dass, wie die Revision behauptet, █████ und sein Begleiter in einem früheren Strafverfahren wegen gefährlicher Körperverletzung, die sie unter Alkoholeinfluss begangen haben sollen, verurteilt wurden. Die Strafkammer hatte deshalb keinen Anlass, die einschlägigen Strafakten zum Gegenstand der Beweisaufnahme zu machen. Dass █████ aber im Zeitpunkt des Verkehrsunfalls, den die Strafkammer zu beurteilen hatte, unter Alkoholeinfluss stand (1,1–1,2 ‰), ebenso sein Begleiter ████ (0,53 ‰), hat die Strafkammer ausdrücklich festgestellt. Sie hat diesen Umstand bei Prüfung eines etwaigen Mitverschuldens des Motorradfahrers berücksichtigt.
Um aus den gesicherten Fahrspuren des Angeklagten schließen zu können, dass er sich nicht auf seiner rechten Fahrbahnseite gehalten hatte, bedurfte die Strafkammer nicht der Mithilfe eines technischen Sachverständigen. Denn diese Frage war nicht schwierig. Für ihre Beurteilung reichte die richterliche Sachkunde aus. Ebensowenig brauchte der Strafkammer die Fähigkeit der Polizeibeamten zu einer zuverlässigen Spurensicherung bedenklich zu erscheinen. Die Überzeugung des Landgerichts, dass die von den beiden Beamten ermittelten Bremsspuren vom Wagen des Angeklagten herrührten und er, wie sich aus ihnen ergab, nicht auf der vorgeschriebenen Straßenseite gefahren war, lässt sich demnach rechtlich nicht beanstanden.
Ebensowenig liegt ein Rechtsmangel darin, dass die Strafkammer ohne Anhörung eines technischen Sachverständigen sich aus eigener Sachkunde auf Grund der ihr zur Verfügung stehenden Beweise ein Urteil über die Fahrweise des Motorradfahrers bildete. Hierfür standen ihr allerdings keine Fahr- oder Bremsspuren des Kraftrades zur Verfügung, weil, wie die Polizeibeamten bekundet hatten, solche Spuren nicht hatten festgestellt werden können. Die Strafkammer ist aber von der Richtigkeit der Aussage des Soziusfahrers ████ überzeugt, dass █████ in einem Abstand von etwa einem Meter vom rechten Straßenrand gefahren war. Zu dieser Überzeugung durfte sie ohne Rechtsverstoß auf Grund ihres Rechts und ihrer Pflicht zu freier Beweiswürdigung gelangen.
2.) Mit der Feststellung, das Fahrzeug des Angeklagten habe eine 40 m lange Bremsspur hinterlassen, setzt sich die Strafkammer nicht in Widerspruch zu Erkenntnissen der Technik. Dass der Angeklagte sehr nachdrücklich bremste, sobald er des Motorradfahrers ansichtig geworden war, muss allerdings daraus geschlossen werden, dass die Fahrspuren von Anfang an besonders kräftig waren. Aber auch wenn man dies berücksichtigt und demnach davon ausgeht, dass die Spuren auf das sofortige starke Bremsen des Angeklagten zurückzuführen waren, steht die Feststellung, dass er seinen Ford M 15 bei einer Stundengeschwindigkeit von 80 km erst nach etwa 40 m zum Stehen brachte, mit technischen Erfahrungen im Einklang.
Die sich auf die Aussage des Soziusfahrers stützende Annahme der Strafkammer, █████ habe kurz vor Erreichen der scharfen Kurve auf einen niedrigeren Gang zurückgeschaltet, widerspricht nicht der Tatsache, dass sich keine Spuren des Kraftrades auf der Fahrbahn abzeichneten. Denn die Geschwindigkeit des Motorradfahrers kann vor dem Schaltvorgang sich schon soweit der danach eingehaltenen Geschwindigkeit genähert haben, dass keine Spuren sich auf der Straße abdrückten. Auch für die Beurteilung der Frage, ob der Motorradfahrer etwa verkehrswidrig gefahren war, konnte die Strafkammer die Sachkunde eines technischen Gutachters entbehren.
3.) Die Strafkammer hat ein erhebliches Mitverschulden des Motorradfahrers an dem Unfall verneint und seinem Verhalten deshalb keine die Schuld des Angeklagten mindernde Bedeutung beigemessen. Diese Würdigung ist rechtlich nicht zu beanstanden. Obwohl █████ unter Alkoholeinfluss stand (1,1–1,2 ‰), fuhr er, wovon die Strafkammer besonders aufgrund der für glaubwürdig erachteten Angaben des Soziusfahrers überzeugt ist, ausreichend weit rechts. Allerdings hat sie die Frage nicht erörtert, ob █████ vielleicht dadurch fahrlässigerweise zum Unfall beitrug, dass er nicht bremste, als er des ihm entgegenfahrenden Personenwagens gewahr wurde. Geht man aber davon aus, dass der Abstand von etwa 100 m, auf den der Angeklagte und █████ sich frühestens sehen konnten, sich wegen der erheblichen beiderseitigen Geschwindigkeiten pro Sekunde um etwa 37,5 m verringert haben würde, wenn der Angeklagte nicht gebremst hätte, und berücksichtigt man ferner, dass sich beide bis zum Beginn der Bremsverzögerung des Ford schon ein beträchtliches Stück näher gekommen waren, lässt sich die Auffassung der Strafkammer nicht beanstanden, █████ habe kein erhebliches Mitverschulden an dem Unfall. Bei Beurteilung dieser Frage darf auch nicht übersehen werden, dass der Motorradfahrer, der, als er in die Kurve fuhr, mit keinem ihm auf seiner Fahrbahnseite entgegenkommenden Fahrzeug zu rechnen brauchte, begreiflicherweise in Schrecken versetzt wurde, als er den über der Straßenmitte auf ihn zukommenden Personenwagen gewahrte.
4.) Trotz knapper Begründung hat die Strafkammer dem Angeklagten zu Recht die Fahrerlaubnis entzogen und eine Frist von einem Jahr für deren Neuerteilung gesetzt. Sie weist zutreffend darauf hin, dass der Angeklagte grob fahrlässig handelte, indem er in der Straßenmitte fuhr, obwohl er sich mit der erheblichen Geschwindigkeit von 80 km/h einer nur etwa 100 m vor ihm liegenden uneinsehbaren Kurve näherte. In einer solchen schweren und schuldhaften Verkehrswidrigkeit offenbarte sich, obwohl der Angeklagte bis dahin nur wegen einer unbedeutenden Verkehrsübertretung bestraft war und im Übrigen ein zuverlässiger Mensch ist, ein solches Maß von Ungeeignetheit zur sicheren Führung von Kraftfahrzeugen, dass ihm die Fahrerlaubnis auf Zeit entzogen werden durfte.
5.) Was die Revision schließlich gegen die strafzumessungserwägungen der Strafkammer geltend macht, geht offensichtlich fehl.
| Rotberg | Seibert | Hoepner | |||
| Sauer | Dr. Hengsberger |