Treffer
BGH Beschluss

Revision verworfen wegen protokolliertem Rechtsmittelverzicht des Angeklagten

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 195/74
Datum
17.05.1974
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen das Urteil des LG Aachen ein. Im Sitzungsprotokoll ist vermerkt, dass er nach Verkündung das Urteil ausdrücklich annahm und auf Rechtsmittel verzichtete; diese Erklärung wurde vorgelesen und genehmigt. Der BGH hält den protokollierten Verzicht für bindend, innerlicher Vorbehalt entbindet nicht; daher ist die Revision unzulässig verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine in der Hauptverhandlung abgegebene ausdrückliche Erklärung, das Urteil anzunehmen und auf Rechtsmittel zu verzichten, bindet den Angeklagten, wenn sie in die Sitzungsniederschrift aufgenommen und von ihm genehmigt wird.

2

Die Aufnahme und Genehmigung einer Verzichtserklärung im Protokoll durch den Urkundsbeamten begründet einen wirksamen Rechtsmittelverzicht auch ohne weitere förmliche Erklärung.

3

Ein innerlich vorbehaltener Wille des Angeklagten, das Urteil später doch noch anzufechten, steht einem wirksamen, in der Niederschrift dokumentierten Rechtsmittelverzicht nicht entgegen.

4

Die nachträgliche Einlegung eines Rechtsmittels ist unzulässig, wenn sie dem zuvor ausdrücklich erklärten und protokollierten Verzicht widerspricht.

Vorinstanzen

Landgericht Aachen, 11. Oktober 1973

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

in der Strafsache gegen den Eisenflechter Hubert Johannes ███████ aus [REDACTED] (geboren am ███████ 1949 in Waldfeucht), zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis u. a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Mai 1974 auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Angeklagten gemäß § 349 Abs. 1 StPO

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Aachen vom 11. Oktober 1973 wird als unzulässig verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Am Ende der Niederschrift über die Hauptverhandlung vom 11. Oktober 1973 ist vermerkt, dass nach Verkündung des Urteils und nach erteilter Rechtsmittelbelehrung außer dem Staatsanwalt auch der Angeklagte selbst und sein Verteidiger das verkündete Urteil ausdrücklich angenommen und auf Einlegung eines Rechtsmittels verzichtet haben.

In seiner zu Protokoll des Urkundsbeamten abgegebenen Erklärung vom 8. März 1974 hat der Angeklagte selbst eingeräumt, er habe in der Hauptverhandlung nach Besprechung mit seinem Verteidiger erklärt, „dass er das Urteil annehme“, und sich darauf nicht dagegen gewandt, dass diese Erklärung des Rechtsmittelverzichts, die laut Vermerk in der Sitzungsniederschrift „vorgelesen und genehmigt“ wurde, in die Niederschrift aufgenommen wurde.

Unter diesen Umständen ist der Angeklagte an den mit seinem Einverständnis erklärten Rechtsmittelverzicht gebunden, und zwar selbst dann, wenn er – wie er jetzt behauptet – innerlich vorbehalten haben sollte, das Urteil gleichwohl anzufechten. Die dem Rechtsmittelverzicht widersprechende Revisionseinlegung ist unzulässig.

MayrMeyerBuddenberg
BortzlerSpiegel