Treffer
BGH Urteil

Revision im Totschlagsverfahren: Keine Notwehr, Zurückverweisung zur Prüfung des § 213 StGB

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 195/67
Datum
01.09.1967
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen Totschlags zu fünf Jahren Zuchthaus verurteilt. Der BGH verwarf die Rüge der Notwehr als unbegründet, hob jedoch den Strafausspruch mit den Feststellungen auf und verwies die Sache zurück, weil das Schwurgericht die mögliche Anwendung des § 213 StGB (Reizung zum Zorn durch vorherige Misshandlung/Beleidigung) nicht hinreichend geprüft hat. Verfahrensrügen wurden überwiegend zurückgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision darf die erstinstanzliche Beweiswürdigung nicht durch eigene ersetzen; bei Tatsachenfeststellungen ist die Überprüfung auf rechtliche Fehler beschränkt.

2

Bei der Prüfung der Notwehr ist auf die Kampflage im Augenblick des Gebrauchs des Verteidigungsmittels abzustellen; das Gericht hat zu würdigen, ob in diesem Moment ein gegenwärtiger, rechtswidriger Angriff vorlag.

3

Die Verspätung oder das Fehlen schriftlicher Urteilsgründe innerhalb der Frist des § 275 StPO begründet nicht schon eine Verletzung des § 338 Nr. 7 StPO, wenn das Urteil Entscheidungsgründe enthält.

4

Für die Anwendung der Milderungsvorschrift des § 213 StGB ist zu prüfen, ob die Tötung unter dem beherrschenden Einfluss der Erregung über eine vorangegangene Misshandlung oder schwere Kränkung erfolgte; bei Zweifeln ist zugunsten des Angeklagten zu entscheiden.

Vorinstanzen

Schwurgericht beim Landgericht Arnsberg, 4. November 1966

Rubrum

Bundesgerichtshof

Im Namen des Volkes

URTEIL

in der Strafsache gegen den Korbmacher Franz Adam aus ██████, geboren █████████████████ in ██████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Totschlags.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 1. September 1967, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender, Bundesrichter Mayr, Bundesrichter Mai, Bundesrichter Dr. Dr. Spiegel, Hürxthal, Bundesrichter als beisitzende Richter, ████████████ █████ ██ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, █████████████ ██ ██████ als Verteidiger, ██████████████████ █████

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts beim Landgericht Arnsberg vom 4. November 1966 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.

Insoweit wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Schwurgericht zurückverwiesen.

Im Übrigen wird die Revision verworfen.

Von Rechts wegen

Gründe

Der Angeklagte ist wegen Totschlags zu fünf Jahren Zuchthaus verurteilt worden. Seine Revision, die Verletzung des Verfahrens und des sachlichen Rechts rügt, hat teilweise Erfolg.

1. Die Verfahrensrüge Eine Verletzung des § 338 Nr. 7 StPO liegt deswegen nicht vor, weil das angefochtene Urteil Entscheidungsgründe enthält. Dass diese nicht innerhalb der Frist des § 275 StPO abgesetzt worden sind, vermag die Revision regelmäßig und auch hier nicht zu begründen (vgl. BGHSt 21, 4). Diese kann auch nicht darauf gestützt werden, dass in den schriftlichen Urteilsgründen eine bei der mündlichen Urteilsverkündung wiedergegebene Hilfserwägung fehle (BGHSt 7, 363, 370).

2. Die Sachrüge a) Die Auffassung des Schwurgerichts, der Angeklagte habe, als er den Messerstich ausführte, nicht in Notwehr gehandelt, ist frei von Rechtsirrtum. Was die Revision dagegen vorbringt, geht fehl. Sie wendet sich im wesentlichen gegen die Feststellungen und vor allem gegen die Beweiswürdigung, die sie unzulässigerweise durch ihre eigene zu ersetzen versucht. Rechtlich einwandfrei ist vornehmlich die Feststellung, dass sich der Angeklagte „in der engeren Tatsituation“ in keiner Notwehrlage mehr befand. Bei der Prüfung nach der Erforderlichkeit eines Verteidigungsmittels ist immer von der Kampflage auszugehen, wie sie im Augenblick des Gebrauchs dieses Mittels bestand. Die Auffassung des Schwurgerichts, in diesem Augenblick habe weder eine Angriffshandlung des █████ bestanden, noch sei sie nach dem Vorhergegangenen zu erwarten gewesen, auch sei der Angeklagte selbst „gar nicht“ davon ausgegangen, ist rechtlich unangreifbar. Dass das Schwurgericht seine Überzeugung, der Angeklagte habe daher bei dem Messerstich nicht mit Verteidigungswillen, sondern als Angreifer gehandelt, zusätzlich auch in dem Verhalten des Angeklagten bei seiner Verfolgung des schwer verletzten ███ bestätigt fand, ist nicht nur denkgesetzlich möglich, dies musste sich angesichts der dazu getroffenen Feststellungen vielmehr geradezu aufdrängen. Die Revision trägt zwar zu Recht vor, das Schwurgericht hätte zu Gunsten des Angeklagten davon ausgehen müssen, dass es ██ gewesen ist, der trotz seines eigenen Friedensangebots bei dem anschließenden Handgemenge zuerst geschlagen habe. Die Beweisführung des Urteils zeigt jedoch, dass das Schwurgericht zu keinem anderen Ergebnis gekommen wäre, wenn es diese Unterstellung zu Gunsten des Angeklagten vorgenommen hätte. Den Feststellungen zufolge hatte nämlich ████████ dem Angeklagten das eindeutige Angebot gemacht, den Streit zu beenden; in wohlgemeinter Geste breitete er dabei seine Arme aus. Der Angeklagte fasste ihn dennoch mit der Hand an der Brust und ließ ihn auch dann nicht mehr los, als ███████, der mit ihm seit langem befreundet war, ihn wiederholt dazu aufforderte. „Daraus“ entwickelte sich dann das erwähnte weitere Handgemenge. Selbst wenn also, was offen geblieben ist, ███████ dabei den ersten Schlag geführt haben sollte und dann für die Frage der Notwehr zu Gunsten des Angeklagten davon ausgegangen werden müsste, so wäre diese Handlung ███████ jetzt ersichtlich nur eine Verteidigungshandlung gewesen. Das Schwurgericht hat das, wie sich aus dem Urteil ergibt, im Übrigen auch daraus gefolgert, dass ███ selbst diesen Kampfabschnitt damit beendete, dass er den Angeklagten – obwohl auch dessen Ehefrau mit einem bewehrten Schlauchstück auf ███ einschlug – im Liegen lediglich an der Schulter festhielt, dann mit ihm aufstand und schließlich in etwa Entfernung mit angewinkelten Armen etwas nach vorne gebeugt vor ihm stehen blieb. Der Rechtsansicht des Schwurgerichts, dass in dieser Haltung des ████ „noch kein gegenwärtiger, rechtswidriger Angriff, sondern nach dem Vorangegangenen nur ein auf Sicherheit gehendes, verständliches Bereithalten lag, um gegen etwaige Weiterungen, sei es durch den Angeklagten allein oder mit seiner Ehefrau zusammen, gewappnet zu sein“, wäre daher auch dann ohne Einschränkung zuzustimmen, wenn es nicht offen gelassen hätte, wer nach dem erkennbar wohlgemeinten Friedensangebot und der anschließenden Weigerung des Angeklagten, die Hand von der Brust ████████ zu nehmen, im daraus sich entwickelnden Handgemenge nun den ersten Schlag geführt hatte. Die Rechtsauffassung des Schwurgerichts, die Handlung des Angeklagten sei nicht durch Notwehr geboten gewesen, ist mithin nicht zu beanstanden.

b) Bedenken bestehen jedoch gegen die Erwägungen, mit denen die Anwendbarkeit des § 213 StGB verneint worden ist. Das Schwurgericht hat zwar festgestellt, dass der Angeklagte „aus Wut und Rache eine sinnlose Bluttat“ begangen hat. ██ meint aber, er sei nicht ohne eigene Schuld von ███ misshandelt und zum Zorn gereizt worden; „denn“ er hatte bei Kenntnis seiner eigenen Verfassung und seiner Neigung zu einer gefährlichen Ausweitung des Streites „nach der ersten Szene“ ██ Friedensangebot annehmen können, ohne sich etwas zu vergeben. Stattdessen habe er hartnäckig auf Rache und Vergeltung gesonnen und von ███ nicht abgelassen. Das Schwurgericht geht also ersichtlich – das ergibt sich auch aus seinen Ausführungen auf ██ ██ 15 – davon aus, dass der Angeklagte erst nach ██ Friedensangebot in Wut geraten sei. Dieser Ansicht kann, wie auch die Revision zu Recht einwendet, nicht gefolgt werden. Das zur Tötung ████████ führende Tatgeschehen war allein dadurch ausgelöst worden, dass ███ den Angeklagten, der – wie er wusste, unter Alkoholeinfluss zu Gewalttätigkeiten neigte, vor den Augen seiner Frau und vor anderen Barackenbewohnern, deren Barackenverwalter der Angeklagte war, zweimal niederschlug. Das Schwurgericht hätte deshalb auch prüfen müssen, welche Wirkung gerade diese Misshandlungen auf den angetrunkenen Angeklagten hatten. Es hat jedoch diesen Teil des Geschehensablaufs bei der Prüfung des § 213 StGB völlig außer Betracht gelassen, möglicherweise weil es rechtsirrig darin keine Misshandlung oder schwere Beleidigung i. S. des § 213 StGB gesehen hat. Zwar lastet das Urteil ██████ ein gewisses Mitverschulden an, weil dieser zuerst tätlich geworden sei, die Kennzeichnung seiner Handlungsweise als „ritterlich“ und „aus nicht unedlen Motiven“ lässt jedoch nicht ausschließen, dass das Schwurgericht bei Prüfung des gesamten Sachverhalts und vor allem bei richtiger Einordnung der ersten Tätlichkeiten ███████ schon die erste Alternative des § 213 StGB als gegeben angesehen hätte. Das Schwurgericht wird daher nochmals zu überprüfen haben, ob die Tötung nicht noch unter den beherrschenden Einfluss der Erregung über die im Beisein der anderen Barackenbewohner angetane schwere Kränkung geschehen ist. Dabei wird auch zu beachten sein, dass etwaige Zweifel darüber, ob die Voraussetzungen der Reizung zum Zorn vorliegen, zu Gunsten des Angeklagten wirken.

MaiRotbergSpiegel
MayrHürxthal