Aberkennung bürgerlicher Ehrenrechte bei mißlungener Anstiftung zum Meineid ergänzt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 195/62
- Datum
- 20.07.1962
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Mißlungene Anstiftung zum Meineid ist nach der geltenden Rechtslage als Versuch i.S.d. §49a i.V.m. §154 StGB zu behandeln; die Nebenfolgen der versuchten Tat sind entsprechend anzuwenden.
Ist die Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte gesetzlich vorzusehen (vgl. §161 Abs.1 i.V.m. §45 StGB), hat das Urteil diese Nebenfolge auszusprechen; das Unterlassen ist rechtsfehlerhaft.
Ist die Revision der Staatsanwaltschaft begründet, kann das Revisionsgericht eine unterbliebene Entscheidung über Nebenfolgen nach §354 Abs.1 StPO selbst nachholen.
Bei mißlungener Anstiftung zur falschen uneidlichen Aussage kann das Gericht nach §161 Abs.2 StGB von der Aberkennung bürgerlicher Ehrenrechte absehen; ein Absehen entspricht dem Gesetz.
Die Aberkennung der Eidesfähigkeit ist in der Regel nur bei erfolgreicher Anstiftung zum Meineid und dann in Betracht zu ziehen, wenn keine Milderung nach den Versuchsvorschriften (§44 StGB) vorgenommen wurde.
Vorinstanzen
auswärtigen großen Strafkammer des Landgericht Kleve Moers, 14. Februar 1962
Rubrum
4 StR 195/62
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen ██ █████ den Maschinenschlosser Johann ████, geboren am ██ 192[REDACTED] in ███, wegen mißlungener Anstiftung zum Meineid u. a. hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 20. Juli 1962, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Sauer, Bundesrichter Martin, Bundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen, Bundesrichter Dr. Flitner als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dr. █████████ in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt ██████████████████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Tenor
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil der auswärtigen großen Strafkammer des Landgerichts Kleve in Moers vom 14. Februar 1962 dahin ergänzt, daß dem Angeklagten Johann ██████████ die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von einem Jahr aberkannt werden.
Die Kosten des Rechtsmittels werden dem Angeklagten auferlegt.
Von Rechts wegen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten ██████ wegen mißlungener Anstiftung zum Meineid und wegen mißlungener Anstiftung zur falschen uneidlichen Aussage zur Gesamtstrafe von sieben Monaten Gefängnis verurteilt.
Die vom Generalbundesanwalt vertretene Revision der Staatsanwaltschaft rügt, daß dem Angeklagten nicht die bürgerlichen Ehrenrechte aberkannt worden sind; sie beantragt, dies „für die Dauer von mindestens einem Jahr“ nachzuholen. Das Rechtsmittel ist begründet.
§ 159 StGB in der heute geltenden Fassung des Dritten Strafrechtsänderungsgesetzes vom 4. August 1953 (BGBl. I, 735) betrifft die erfolglose Anstiftung zum Meineid nicht mehr. Ihre Strafbarkeit ergibt sich vielmehr nur noch aus der allgemeinen Vorschrift des § 49a i. V. m. § 154 StGB. Demzufolge ist über die Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte bei dieser Straftat nicht nach § 161 Abs. 2 StGB (Kannvorschrift), sondern nach dessen Abs. 1 (Mußvorschrift) zu entscheiden; denn nach § 49a Abs. 1 StGB wird die mißlungene Anstiftung zum Meineid wie der versuchte Meineid bestraft und nach § 45 StGB sind neben der Versuchsstrafe die bürgerlichen Ehrenrechte im gleichen Umfang wie neben der Strafe des vollendeten Verbrechens abzuerkennen (BGH NJW 1956, 1686 Nr. 11; LM Nr. 24 zu § 49a StGB). Daß das Landgericht das übersehen hat, ist ein Rechtsfehler.
Da der Revisionsantrag erkennen läßt, daß die Staatsanwaltschaft die Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte auf die gesetzliche Mindestdauer von einem Jahr für angemessen hält und der Senat sich dieser Ansicht anschließt, kann der unterbliebene Ausspruch nach § 354 Abs. 1 StPO vom Revisionsgericht selbst nachgeholt werden.
Ohne Rechtsirrtum dagegen hat das Landgericht bei der mißlungenen Anstiftung zur uneidlichen Falschaussage von der Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte abgesehen (§ 161 Abs. 2 i. V. m. § 159 StGB / erste Begehungsform/).
Auch die Nichtaberkennung der Eidesfähigkeit entspricht dem Gesetz; sie wäre nur zum Schuldspruch wegen erfolgreicher Anstiftung zum Meineid und auch nur dann möglich – und geboten (vgl. BGHSt 8, 268) – gewesen, wenn das Landgericht von der Strafmilderungsmöglichkeit nach Versuchsgrundsätzen (§ 44 StGB) keinen Gebrauch gemacht hätte (BGH LM Nr. 6 zu § 161 StGB).
Insoweit hat die Revision auch keine Rüge erhoben.
Kosten des Rechtsmittels: § 465 Abs. 1 Satz 1 StPO.
| Rotberg | Martin | Flitner | |||
| Sauer | Lang-Hinrichsen |