Treffer
BGH Urteil

Revision gegen Verurteilung wegen Unterschlagung verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 195/55
Datum
23.06.1955
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen Unterschlagung in zwei Fällen verurteilt; seine Revision rügt Rechtsfehler. Das Gericht bestätigte, dass die übergebenen Geldbeträge fremde Sachen blieben, weil kein Wille zum Eigentumsübergang festgestellt wurde, und verwarf die Revision als unbegründet. Eine nachträgliche Genehmigung wäre strafrechtlich ohne Einfluss. Die Strafe und Kostenentscheidung wurden nicht beanstandet.

Abstrakte Rechtssätze

1

Unterschlagung setzt voraus, dass der Täter eine für ihn fremde bewegliche Sache, der ihm kein Eigentum übertragen wurde, sich rechtswidrig aneignet.

2

Bei Bargeld, das zur Durchführung eines gemeinsamen Vorhabens übergeben wird, ist ein Eigentumsübergang nicht bereits deshalb anzunehmen; entscheidend ist der wirkliche Übertragungswille des Gebers.

3

Empfängt der Dritte Geld lediglich als Bote zur Weitergabe an einen anderen, bleibt das Geld grundsätzlich im Eigentum des Gebers; dessen Verwendung für eigene Zwecke erfüllt den Tatbestand der Unterschlagung.

4

Eine nachträgliche Genehmigung der Verfügung durch den Berechtigten beseitigt im strafrechtlichen Sinne nicht die bereits begründete Rechtswidrigkeit der Tat.

Vorinstanzen

Landgericht Essen, 4. Februar 1955

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Buchbindermeister Otto ███ aus █, geboren am ██ 1900 in ███, zur Zeit in Strafhaft in anderer Sache, wegen Unterschlagung u. a. hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 23. Juni 1955, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Glide als Vorsitzender,

Bundesrichter Krumme Bundesrichter Dr. Seibert Bundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen Bundesrichter Dr. Haager als beisitzende Richter,

Bundesanwalt Dr. ████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter █████

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Essen vom 4. Februar 1955 wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Der Angeklagte ist unter Freisprechung im übrigen wegen Unterschlagung in zwei Fällen zu einer Gefängnisstrafe verurteilt worden.

Seine Revision rügt Verletzung des sachlichen Rechts. Sie ist unbegründet.

1) Mit Recht hat das Landgericht angenommen, dass der dem Angeklagten von Frau ████████ ██ ██████████████ übergebene Betrag von 300 DM eine für diesen fremde Sache war. Nach den Feststellungen des Tatrichters hatte der Angeklagte Frau ███ den Vorschlag gemacht, gemeinsam mit dieser einen Markthandel zu beginnen. Sie war hiermit einverstanden und händigte dem Angeklagten zu diesem Zweck die genannte Summe aus. Er verwendete jedoch das Geld für sich. Der Tatrichter geht erkennbar davon aus, dass bei der Übergabe des Geldes eine Einigung über dessen Eigentumsübergang auf den Angeklagten nicht stattgefunden hat, insbesondere ein Wille, Eigentum zu übertragen, auf Seiten der Frau ███ nicht vorhanden war, so dass das Geld eine für den Angeklagten fremde Sache blieb. Hierbei tritt ein Rechtsfehler nicht zutage. Auch der Umstand, dass der Handel gemeinsam betrieben werden sollte – die Ausführungen der Revision, dass der Angeklagte „Träger“ des zu errichtenden Markthandels sein sollte, stehen mit den Urteilsfeststellungen nicht im Einklang –, steht dieser Feststellung nicht entgegen. Auch in einem solchen Falle ist es keineswegs naheliegend, geschweige denn zwingend, dass Frau ███ als Geldgeberin den Willen hatte, auf den Angeklagten, der lediglich auf seinen Arbeitsverdienst angewiesen war, Eigentum zu übertragen. Übrigens wären auch im Falle der Übertragung des Miteigentums am Geld auf den Angeklagten, die bei gemeinschaftlichem Handel

allenfalls in Betracht käme, die Voraussetzungen der Unterschlagung gegeben.

2) Auch in dem weiteren, dem Angeklagten zur Last gelegten Falle der Unterschlagung hat das Landgericht ohne ersichtlichen Rechtsirrtum angenommen, dass das Geld für den Angeklagten eine fremde Sache war. Nach den Feststellungen des Urteils entschloss sich der Angeklagte, einen ihm zuvor von Frau ██████ geschenkten Mantel deren Tochter Walli zum Geburtstag zu schenken. Die Kosten der Änderung sollte Walli ███ selbst bezahlen. Sie gab ihm als Anzahlung für den Schneiderlohn einen Betrag von 20 DM, den dieser bei Überbringen des Mantels dem Schneider aushändigen sollte. Der Angeklagte brachte zwar den Mantel zum Schneider, behielt jedoch das Geld für sich und gab es für eigene Zwecke aus. Auch hier ist das Gericht ersichtlich davon ausgegangen, dass eine Übertragung des Eigentums am Geld nicht stattgefunden hat. Es entspricht auch der allgemeinen Lebenserfahrung, dass, wenn der Empfänger einen bestimmten Geldbetrag an einen Dritten lediglich abliefern, also Bote sein soll, das Geld nach dem Willen des Gebers grundsätzlich in seinem Eigentum bleiben soll (Maurach, Deutsches Strafrecht, Besonderer Teil 1952, S. 188; Kohlrausch-Lange, StGB 39. und 40. Aufl. 1950, § 246 Anm. 1). Die Ausführungen der Revision, dass der Angeklagte der Auftraggeber des Schneiders gewesen sei und Walli ███ nach den getroffenen Vereinbarungen dem Angeklagten den Lohn für die Änderung, den dieser an den Schneider habe zahlen müssen, erstatten sollte, finden in den Feststellungen des Urteils keine Stütze.

3) Die für beide Fälle von der Revision aufgestellte Behauptung, dass Frau ███ durch Fortsetzung des eheähnlichen Verhältnisses nachträglich im eigenen Namen und in dem ihrer Tochter die abredewidrige Verwendung des Geldes genehmigt habe, ist neu und daher für das Revisionsgericht unbeachtlich; sie wäre auch unerheblich, weil die nachträgliche Zustimmung zu Verfügungen nicht mit Wirkung für das Strafrecht eine einmal begründete Rechtswidrigkeit ausschließen kann.

4) Das Gericht hat auch das Bewusstsein des Angeklagten, dass es sich um fremdes Geld handelt, festgestellt. Auch im übrigen lässt das Urteil einen Rechtsirrtum im Schuldspruch nicht erkennen.

5) Der Strafausspruch gibt ebenfalls zu Bedenken keinen Anlass. Dass dem Angeklagten die Begehung seiner Taten durch Frau █████████ und deren Tochter sehr leicht gemacht worden ist, hat das Gericht ausdrücklich mildernd berücksichtigt. Eine Notwendigkeit, die Tatsache, dass der Angeklagte den änderungsbedürftigen Mantel der Tochter Walli geschenkt hatte, mildernd zu berücksichtigen, war für das Gericht nicht gegeben. Hier entschied das freie Ermessen des Tatrichters. Im übrigen unterliegt

die Angemessenheit der Höhe der Einsatustrafe nicht der Nachprüfung des Revisionsgerichts. Einen Rechtsirrtum bei ihrer Bemessung ergibt das Urteil nicht.

GlideSeibertHaager
KrummeLang-Hinrichsen