Treffer
BGH Urteil

Revision wegen unklarer Begründung bei Verurteilung wegen Unzucht mit einem Kind

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 195/54
Datum
01.07.1954
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen Unzucht mit einem zwölfjährigen Mädchen verurteilt; seine Revision hatte Erfolg. Der BGH beanstandet, dass die Urteilsgründe zur Bedeutung späterer sexueller Erlebnisse des Kindes und zur Würdigung der Verteidigungsbegründungen nicht nachvollziehbar sind. Aufgrund möglicher Rechtsfehler bei Beweiswürdigung und Strafzumessung wird das Urteil aufgehoben und zur neuen Verhandlung zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Tatrichterliche Schlussfolgerungen müssen so dargelegt sein, dass das Revisionsgericht prüfen kann, ob sie mit den Denkgesetzen und der allgemeinen Erfahrung in Einklang stehen; unklare oder nicht nachvollziehbare Erwägungen rechtfertigen die Aufhebung des Urteils.

2

Später liegende sexuelle Erlebnisse eines Kindes erlauben keinen zuverlässigen Rückschluss auf den Wahrheitsgehalt früherer Beschuldigungen, wenn ihre zeitliche Einordnung und Beweisbedeutung nicht in den Urteilsgründen festgestellt sind.

3

Bei der Strafzumessung sind zulässige Einlassungen des Angeklagten, insbesondere die bestreitende Darlegung von Umständen zur Persönlichkeit, Erziehung oder Entwicklung des Opfers, zu berücksichtigen; solche Umstände können strafmildernd wirken.

4

Ehrenrührige Äußerungen des Angeklagten sind nur insoweit nachteilig zu werten, als feststeht, dass der Verteidiger den Angeklagten über deren Inhalt oder Wirkung irregeführt hat; sonst ist die Gesamtumstände der Verteidigung zu beachten.

Vorinstanzen

Landgericht Hagen, 8. Januar 1954

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Transportunternehmer Albert Otto ██ aus ██, in ████, z. Zt. in Untersuchungshaft, geboren am ████ in ██, wegen Unzucht mit einem Kinde

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 1. Juli 1954, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter █ als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Engels, Bundesrichter Dr. Hille, Bundesrichter Dr. Augustin, Bundesrichter Dr. Seibert als beisitzende Richter,

in der Verhandlung: ███ als Staatsanwalt bei der Bundesanwaltschaft, ███ als Vertreter der Bundesanwaltschaft bei der Verkündung, ██████████████ als Justizangestellte der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Hagen vom 8. Januar 1954 mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht in Dortmund zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Die Revision des wegen Unzucht mit der zwölfjährigen Marga █████ zu Zuchthaus und zum Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte verurteilten Angeklagten ist begründet.

Daß die Aussage des Mädchens ein Phantasieprodukt sei, hält die Strafkammer deshalb für ausgeschlossen, weil es bereits über eine Vielzahl später liegender geschlechtlicher Erlebnisse mit Altersgenossen verfüge. Dieser Schluß ist dem Senat nicht verständlich. Die Urteilsgründe geben keine Auskunft darüber, ob die späteren Erlebnisse des Kindes vor oder nach dem Zeitpunkt liegen, zu dem es erstmals mit der Beschuldigung des Angeklagten hervortrat. Liegen sie später, so lassen sie einen Rückschluß auf den Wahrheitsgehalt des Vorwurfs überhaupt nicht zu. Hatte das Mädchen seine Erlebnisse aber bereits, ehe es den Angeklagten beschuldigte, so ist nicht ersichtlich, warum sie die Gefahr verringern sollen, daß es diesen zu Unrecht mit Gleichartigem in Verbindung bringt. Näher könnte sogar die Erwägung liegen, daß gerade ein geschlechtlich unerfahrenes Kind schwerlich dazu kommen dürfte, derartige Vorgänge zu erfinden. Immerhin vermag der Senat dem Gedankengang der Strafkammer nicht zu folgen; er ist daher nicht in der Lage zu prüfen, ob ihr Schluß mit den Denkgesetzen und der allgemeinen Erfahrung in Einklang steht.

Es ist nicht auszuschließen, daß der Tatrichter durch die beanstandete Erwägung letzte Zweifel an der Täterschaft des Angeklagten überwunden hat. Die Verurteilung des Angeklagten kann daher rechtlich fehlerhaft sein.

Die Strafzumessungserwägungen sind möglicherweise ebenfalls durch Rechtsirrtum beeinflußt. Die Strafkammer hat dem Angeklagten trotz seiner bisherigen Straffreiheit die Zubilligung mildernder Umstände auch deshalb versagt, weil er in seiner Verteidigung die Ehre des Kindes und der Eltern mehr angegriffen habe, als es erforderlich gewesen sei; er habe nämlich darauf hingewiesen, daß das Kind unter angeblich gespannten ehelichen Verhältnissen der Eltern sittlich keine gute Entwicklung genommen habe, und habe ohne Zusammenhang mit dieser Strafsache spätere geschlechtliche Erlebnisse des Mädchens mit Schulkameraden preisgegeben und es als liederlich bezeichnet.

Die Urteilsgründe machen nicht ersichtlich, daß dieses Vorbringen des Angeklagten zu seiner Verteidigung ungeeignet gewesen wäre. Wenn er die ihm zur Last gelegte Tat bestritt, was sein Recht war, so ergab es sich fast zwangsläufig, daß er die Wahrheitsliebe der einzigen Belastungszeugin verneinte. Bei der Beurteilung der hierbei von ihm gewählten Ausdrücke sind seine Persönlichkeit, seine durch Bildungsgrad und Lebensverhältnisse bedingte Sprechweise und der erregende Anlaß der Interessenwahrung in Betracht zu ziehen. Eine ungünstige sittliche Entwicklung des Kindes, die bei Aufzeigung der mutmaßlichen Ursache glaubhafter werden mochte, konnte selbst im Falle der Schuld den angerichteten Schaden als weniger schwerwiegend erscheinen lassen und sich so strafmildernd auswirken. Vollends durfte die Strafkammer die Möglichkeit eines Zusammenhangs zwischen der dem Angeklagten zur Last gelegten Tat und den späteren geschlechtlichen Erlebnissen des Mädchens nicht ohne weiteres verneinen.

Schließlich hat das Landgericht möglicherweise noch übersehen, daß dem Angeklagten ehrenkränkende Äußerungen seines Verteidigers nur insoweit vorgeworfen werden könnten, als er diesen irregeführt haben sollte.

Nach alledem kann das angefochtene Urteil nicht bestehen bleiben. Es erscheint zweckmäßig, die erneute Untersuchung einem benachbarten Gericht zu übertragen.

[Unterschriften]

LengelKrummeSeibert
HilleDr. Augustin