Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Versuchte Abtreibung (§218) und Strafzumessung

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 19/52
Datum
29.05.1952
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Angeklagte wurde wegen versuchter Abtreibung (§218 Abs. 3, §43 StGB) zu einem Jahr Haft verurteilt; die Revision wurde vom BGH verworfen. Streitpunkt war die Strafzumessung und die Würdigung straferschwerender Umstände wie Wiederholungsversuche. Der BGH betont die Primärzuständigkeit des Tatrichters für die Strafhöhe und verneint Rechtsfehler. Rügen, die die Beweiswürdigung angreifen, sind nach §337 StPO unzulässig.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Ermittlung von Art und Höhe der Strafe obliegt dem Tatrichter; die Revisionsinstanz prüft nur auf das Vorliegen von Rechtsfehlern bei den Zumessungserwägungen.

2

Bei der Strafzumessung dürfen zeitnahe Wiederholungsversuche und ein zum Ausdruck kommender verbrecherischer Wille als strafschärfende Umstände berücksichtigt werden.

3

Eine Strafe ist nicht rechtsfehlerhaft, wenn sie unter Beachtung der gesetzlichen Maßstäbe (insbesondere § 44 StGB) gebildet wurde und kein unerträgliches Missverhältnis zwischen Schuld und Strafe besteht.

4

Revisionsrügen, die sich im Kern gegen die Beweiswürdigung richten, sind nach § 337 StPO unzulässig und vom Revisionsgericht nicht zu prüfen.

Vorinstanzen

Landgericht Siegen, 10. Oktober 1951

Rubrum

In der Strafsache gegen die Hausfrau Johanna █████████ geb. ███, gesch. ███ aus █████, geboren am ███ 1919 in █████, wegen versuchter Abtreibung hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 29. Mai 1952, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Krumme als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Herchner, Bundesrichter Dr. Engels, Bundesrichter Dr. Hitz, Bundesrichter Dr. Augustin als beisitzende Richter,

Bundesanwalt [REDACTED] als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter [REDACTED]

Tenor

Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Siegen vom 10. Oktober 1951 wird verworfen. Die Kosten des Rechtsmittels hat die Beschwerdeführerin zu tragen.

Gründe

Die Angeklagte führte bei einem sechzehnjährigen schwangeren Mädchen auf wiederholtes Bitten seines Freundes ein Spreizpessar ein. Ob der spätere Abgang der Leibesfrucht darauf oder auf einen Sturz der Schwangeren zurückzuführen ist, konnte nicht ermittelt werden. Der Freund zahlte für den Eingriff 10 DM.

Das Landgericht hat die zweimal einschlägig vorbestrafte Angeklagte wegen versuchter Abtreibung (§ 218 Abs. 3, § 43 StGB) zu einem Jahr Gefängnis verurteilt. Die Sachbeschwerde des Verteidigers wendet sich gegen das Strafmaß, sie hat jedoch keinen Erfolg.

Art und Höhe der Strafe zu ermitteln, ist Aufgabe des Tatrichters. Auf die Sachbeschwerde kann das Revisionsgericht lediglich prüfen, ob dem Tatrichter bei seinen Zumessungserwägungen ein Rechtsfehler unterlaufen ist. Verstöße gegen allgemeine Grundsätze staatlichen Strafens, die sich aus dem Wesen und Zweck der Strafe ergeben, sind jedoch hier nicht ersichtlich.

Ob der Beschwerdeführerin ein Hang zu Abtreibungen eigen war, kann dahingestellt bleiben. Jedenfalls durfte die Strafkammer die Tatsache, dass diese vier Tage vor der Hauptverhandlung des ersten Strafverfahrens erneut abgetrieben und etwa einen Monat nach ihrer bedingten Entlassung aus der Strafhaft wiederum abzutreiben versucht hat, straferschwerend berücksichtigen. Die Stärke ihres auf diese Weise zutage getretenen verbrecherischen Willens lässt die Gefahren erkennen, die der Rechtsordnung von der Persönlichkeit der Angeklagten drohen, wenn der Tatrichter ihr auch geglaubt hat, dass sie sich gegenwärtig von den „abtreiberischen Machenschaften“ distanziert habe. Die Strafe kann auch nicht als übermäßig hoch im Sinne des Gesetzes Nr. 1 der Militärregierung Deutschlands Art. IV Nr. 8 angesehen werden; sie steht in keinem unertraglichen Missverhältnis zu der Schuld der Angeklagten und der besonderen Gefahrlichkeit ihres Eingriffs, der hier an einem noch sehr jungen Mädchen vollzogen wurde und dessen Folgen die Beschwerdeführerin nach der den Senat bindenden Feststellung des Landgerichts nicht überwacht hat. Alles, was zugunsten der Beschwerdeführerin angeführt werden kann, hat das Landgericht beachtet. Das Revisionsgericht kann nicht nachprüfen, ob die Strafe niedriger hätte sein müssen, sondern nur, ob der Tatrichter die Grenzen zulässigen Strafens überschritten hat, wie die Revision annimmt. Das ist jedoch zu verneinen. Die Strafe ist unter Beachtung des § 44 StGB gebildet und nicht ungerecht.

Was die Revision im Übrigen vorträgt, richtet sich unzulässigerweise (§ 337 StPO) gegen die Beweiswürdigung durch das Landgericht. Die Rechtsrüge war daher als unbegründet zu verwerfen.

[Unterschriften]

Dr. HerchnerKrummeHitz
EngelsDr. Augustin