Treffer
BGH Beschluss

Zustellung an Ehefrau wirksam – Unkenntnis entschuldigt nicht den versäumten Widerspruch

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 194/76
Datum
21.12.1976
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Betroffene erhielt nach Einspruch gegen einen Bußgeldbescheid ein Hinweisschreiben (§72 Abs.1 S.2 OWiG), das förmlich seiner Ehefrau ausgehändigt wurde; er widersprach nicht und das Amtsgericht setzte eine Geldbuße fest. Der BGH entscheidet, dass die Zustellung an die Ehefrau wirksam ist und fehlende persönliche Kenntnis den versäumten Widerspruch nicht entschuldigt. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist ausgeschlossen; die förmliche Ersatzzustellung genügt dem rechtlichen Gehör.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die förmliche Zustellung eines Hinweisschreibens durch Übergabe an die Ehefrau des Betroffenen gilt als wirksamer Zugang des in §72 Abs.1 Satz 2 OWiG vorgeschriebenen Hinweises.

2

Hat die förmliche Zustellung wirksam stattgefunden, kann der Betroffene nach Erlass des Beschlusses nicht mit Erfolg geltend machen, er habe ohne Verschulden keine Kenntnis vom Hinweis erlangt und deshalb nicht widersprochen.

3

Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Widerspruchsfrist nach §72 OWiG ist nicht zulässig.

4

Die förmliche Ersatzzustellung erfüllt die Anforderungen des rechtlichen Gehörs; der Betroffene hat nach Einlegung des Einspruchs besondere Vorkehrungen zur Verfolgung seiner Interessen zu treffen.

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF 4 StR 194/76 BESCHLUSS in der Bußgeldsache gegen den Kiesgrubenbesitzer Adolf D. ██ aus [REDACTED] wegen Verstoßes gegen das Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 21. Dezember 1976 durch den Vorsitzenden Richter Mayr sowie die Richter Dr. Dr. Spiegel, Hurxthal, Zipfel und

Tenor

Ist der in § 72 Abs. 1 Satz 2 OWiG gegenüber dem Betroffenen vorgeschriebene Hinweis durch Aushändigung an dessen Ehefrau wirksam zugestellt worden, so kann der Betroffene nach Erlass des amtsgerichtlichen Beschlusses nicht geltend machen, dass er ohne Verschulden von dem Hinweis und der Ersatzzustellung keine Kenntnis erlangt und nur deshalb dem schriftlichen Verfahren nicht widersprochen habe.

Gründe

I. Der Betroffene hatte wegen einer Ordnungswidrigkeit von der Verwaltungsbehörde einen Bußgeldbescheid in Höhe von 300 DM erhalten. Auf seinen Einspruch verfügte der Richter am Amtsgericht die förmliche Zustellung eines Schreibens an ihn mit dem in § 72 Abs. 1 Satz 2 vorgesehenen Hinweis unter gleichzeitiger Setzung einer Äußerungsfrist von zwei Wochen. Weil der Betroffene auf einer Geschäftsreise unterwegs war, wurde das Schreiben seiner Ehefrau gegen Postzustellungsurkunde übergeben. Da der Betroffene nicht widersprach und die Staatsanwaltschaft einem schriftlichen Verfahren gemäß § 72 OWiG schon zuvor zugestimmt hatte, setzte das Amtsgericht durch Beschluss eine Geldbuße von 300 DM fest.

Gegen diesen Beschluss richtet sich die Rechtsbeschwerde des Betroffenen. Mit dem Beschwerdebegründungsschreiben beantragt er – unter Erklärung des gemäß § 72 Abs. 1 Satz 2 OWiG nachgeholten Widerspruchs gegen das Beschlussverfahren – gleichzeitig die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Widerspruchsfrist. Der Betroffene behauptet, seine Ehefrau habe ihm, was diese auch eidesstattlich versichert habe, nach seiner Rückkehr von der Geschäftsreise aus Nachlässigkeit keine Mitteilung von der erfolgten Zustellung gemacht. Er ist der Meinung, er habe daher keine Gelegenheit zur Äußerung gehabt und der Beschluss des Amtsgerichts sei ohne sein Einverständnis, unter Verletzung des rechtlichen Gehörs, ergangen.

Der vorlegende Senat des Oberlandesgerichts Hamm ist der Ansicht, dass die Rechtsbeschwerde auf die entsprechende Anwendung des § 79 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 OWiG gestützt werden könne. An der Bejahung der Zulässigkeit und Begründetheit der Rechtsbeschwerde sieht er sich jedoch gehindert durch die Beschlüsse des Bayerischen Obersten Landesgerichts (DAR 1973, 197, 214) und des Oberlandesgerichts Hamburg (VRS 45, 59). Beide Entscheidungen sehen den in § 72 Abs. 1 Satz 2 OWiG vorgeschriebenen Hinweis im Falle seiner ordnungsgemäßen Zustellung als gegeben und nachgewiesen an, unabhängig davon, ob der Betroffene auch persönlich Kenntnis von dem Hinweis erlangt hat. Dieser Auffassung ist übrigens auch der 1. Senat des Oberlandesgerichts Hamm (vgl. VRS 48, 371).

Der 4. Senat hat deshalb die Sache dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt. Die Vorlegungsfrage ist, wie der Generalbundesanwalt in seiner Stellungnahme zutreffend darlegt, wie folgt zu formulieren:

„Kann der Betroffene, wenn der in § 72 Abs. 1 Satz 2 OWiG diesem gegenüber vorgeschriebene Hinweis durch Aushändigung an dessen Ehefrau wirksam zugestellt worden ist, nach Erlass des amtsgerichtlichen Beschlusses geltend machen, dass er ohne Verschulden von dem Hinweis und der Ersatzzustellung keine Kenntnis erlangt und nur deshalb dem schriftlichen Verfahren nicht widersprochen hat?“

II. Die Voraussetzungen des § 121 Abs. 2 GVG i. V. m. § 79 Abs. 3 OWiG sind gegeben.

III. 1. Zuzustimmen ist der Rechtsauffassung, dass gegen die Versäumung einer für den Widerspruch nach § 72 Abs. 1 OWiG gesetzten Äußerungsfrist eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht zulässig ist (BayObLG NJW 1972, 1724; so auch OLG Frankfurt VRS 48, 369, 371; OLG Hamm VRS 48, 371, 372; Göhler, 4. Aufl., § 72 OWiG Anm. 6; Kleinknecht, 33. Aufl., § 72 OWiG Rn. 53; Rebmann/Roth/Herrmann, § 72 OWiG Rz. 4a; Rotberg, 3. Aufl., § 72 OWiG Anm. 9).

2. Die Rechtsbeschwerde nach § 79 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 OWiG ist zulässig, wenn das Amtsgericht durch Beschluss nach § 72 OWiG entschieden hat, obwohl der Betroffene dieser Verfahrensart widersprochen hatte. Außerdem ist die Rechtsbeschwerde in entsprechender Anwendung des § 79 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 OWiG zulässig, wenn dem Betroffenen der in § 72 Abs. 1 Satz 2 OWiG vorgeschriebene Hinweis nicht zugegangen ist oder wenn er bestreitet, das Hinweisschreiben erhalten zu haben, und ein Nachweis über den Zugang des Schreibens nicht zu führen ist (BGHSt 24, 293, 296; OLG Celle VRS 38, 137; OLG Hamm NJW 1970, 624).

3. Im vorliegenden Fall ist keine dieser Voraussetzungen gegeben. Die rechtlich ausschlaggebende Abweichung gegenüber den zuletzt angeführten Entscheidungen besteht darin, dass das Hinweisschreiben des Amtsgerichts nicht wie dort formlos übersandt worden, sondern dass hier der Weg der förmlichen Zustellung gewählt wurde.

Bei Mitteilungen, die, wie der Hinweis gemäß § 72 Abs. 1 Satz 2 OWiG, das rechtliche Gehör gegenüber einem Abwesenden gewährleisten, ist die förmliche Zustellung das vom Gesetz bereitgestellte und allgemein als ausreichend angesehene Mittel, um den Zugang zu bewirken und nachzuweisen. Denn Zustellungen dienen generell als Mittel der Gewährung und der Kontrolle des rechtlichen Gehörs (BVerfGE 36, 85, 88; Göhler aaO § 72 Anm. 3 A). Gegen die Rechtsgültigkeit der durch Übergabe an die Ehefrau des Betroffenen ausgeführten Zustellung (§§ 181 Abs. 1, 195 Abs. 1, 208 ZPO, § 37 Abs. 1 StPO, § 46 OWiG) bestehen keine Bedenken. Mit der Zustellung an seine Ehefrau ist der Hinweis dem Betroffenen wirksam zugegangen, gleichgültig, ob er von ihm persönlich Kenntnis erlangt oder ob seine Ehefrau den Hinweis nicht an ihn weitergeleitet hat (h. L.; vgl. Stein/Jonas, ZPO, 19. Aufl., § 181 Anm. I; Wieczorek, ZPO, Anm. A I).

Der Betroffene gilt mit dem Zeitpunkt des Zugangs des Hinweises an die Ehefrau sowohl über die Absicht des Gerichts, ohne Hauptverhandlung zu entscheiden, wie über sein Widerspruchsrecht als persönlich unterrichtet (Göhler, 4. Aufl., § 72 Anm. 2 Dc).

Die Auffassung des vorlegenden Gerichts, maßgebend sei die tatsächliche Kenntniserlangung von Zustellung und Hinweis durch den Betroffenen, also der Zeitpunkt von dessen „Kenntnis vom Zugang des Hinweises und Kenntnis vom Hinweis“, widerspricht dem Wesen und dem Zweck des Rechtsinstituts der Ersatzzustellung. Die im Vorlagebeschluss in diesem Zusammenhang angesprochene Rechtsschutzgarantie des Art. 103 Abs. 1 GG ist eingehalten. Auch nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts wird der mit dem Hinweisverfahren geschaffene Anspruch auf rechtliches Gehör durch das mit der Ersatzzustellung verbundene Risiko des Betroffenen, der auf die Benachrichtigung seitens der Ersatzperson angewiesen ist, keineswegs in grundgesetzwidriger Weise beschnitten (BVerfG NJW 1976, 1837, 1838, wo auf die „verschiedenen Formen der Ersatzzustellung“ insoweit ausdrücklich hingewiesen wird).

Die Durchführbarkeit des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten, mit dessen Ausgestaltung der Gesetzgeber nicht zuletzt auch die zügige Erledigung der z. B. bei den kleinen Verkehrsverstößen anfallenden Massenverfahren erstrebte, hängt bei der soziologischen Schichtung der Verkehrsteilnehmer und ihrer arbeitsbedingt tagsüber oft ständigen Abwesenheit von der Wohnung heute gerade entscheidend von der Möglichkeit ab, Ersatzzustellungen vorzunehmen (vgl. BVerfGE 25, 158, schon für den Zustand vor dem OWiG). Das gilt in gleichem Maße für den gesamten Anwendungsbereich des OWiG.

Die Bezugnahme des Vorlagebeschlusses auf BVerfGE 35, 296, 298 geht fehl, weil dort der Betroffene nur erst von der Polizei vernommen worden war und deshalb lediglich mit „der Möglichkeit rechnen musste, dass ihm ein Bußgeldbescheid zugestellt werden könnte“. Hier jedoch hatte der Betroffene den Bußgeldbescheid bereits erhalten und mit dem Rechtsbehelf seines Einspruchs (§§ 67, 68 OWiG) die Sache schon beim Gericht anhängig gemacht. In diesem Verfahrensabschnitt, der nicht mehr den sog. „ersten Zugang“ zum Gericht betrifft, muss auch nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts vom Betroffenen erwartet werden, dass er nun besondere Vorkehrungen zur Verfolgung seiner Interessen, etwa durch Erteilung von Weisungen für den Eingang amtlicher Schreiben während seiner geschäftlichen Abwesenheit, trifft (vgl. BVerfG VRS 51, 163, 164). Dass hier nach seinem Einspruch nun täglich mit einem Bescheid des Amtsgerichts zu rechnen war, konnte und musste der Betroffene dem Inhalt der Rechtsbehelfsbelehrung auf dem Bußgeldbescheid (vgl. § 66 Abs. 2 Nr. 1 b OWiG) entnehmen. Schon im Bußgeldbescheid war er also darüber unterrichtet worden, dass das Amtsgericht auch im schriftlichen Verfahren entscheiden kann, wenn er nicht widerspricht. Er hat es aber nicht nur unterlassen, bereits von vornherein bei Einlegung seines Einspruchs (gemäß § 67 OWiG) gegen ein schriftliches Verfahren Widerspruch zu erheben. Er hat auch keine zumutbare Vorsorge für die nun in allernächster Zeit zu erwartende Benachrichtigung getroffen. Die behauptete Unkenntnis von dem Vorhaben des Gerichts, im Beschlussweg zu entscheiden, beruht mithin auf seinem eigenen Verschulden. Von einer Nichtgewährung des rechtlichen Gehörs kann keine Rede sein.

4. Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.

Dr. KnoblichHurxthalZipfel
SpiegelMayrKnoblich