Treffer
BGH Urteil

Revision: Versagung der Strafaussetzung und Entziehung der Fahrerlaubnis aufgehoben

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 194/64
Datum
10.07.1964
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügt die Versagung der Strafaussetzung zur Bewährung und den Entzug der Fahrerlaubnis nach Verurteilung wegen fahrlässiger Tötung. Der BGH hebt diese Entscheidungen auf, weil das Landgericht das öffentliche Interesse einseitig allein mit Abschreckung begründete und die Täterpersönlichkeit unzureichend berücksichtigte. Auch stehen seine Feststellungen zur Einsicht des Angeklagten in Widerspruch zur Entziehungsentscheidung. Die Sache wird zur neuen Entscheidung zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei der Entscheidung über die Versagung der Strafaussetzung zur Bewährung ist eine umfassende Abwägung vorzunehmen, die die Täterpersönlichkeit, Sühne, Wirkung auf die allgemeine Rechtsüberzeugung und die Belange der Hinterbliebenen neben dem öffentlichen Interesse berücksichtigt.

2

Die Zurückweisung der Gewährung von Bewährung allein mit dem Erfordernis allgemeiner Abschreckung oder mit pauschalen Feststellungen über die Gruppe ähnlicher Täter lässt eine taugliche Einzelfallabwägung fehlen und ist unzulässig.

3

Der Entzug der Fahrerlaubnis setzt voraus, dass sich die mangelnde Eignung in erster Linie aus der Tat selbst ergibt; Verantwortungsbewusstsein kann sich auch darin zeigen, dass ein Betroffener seine Fahruntüchtigkeit erkennt und deshalb das Führen des Fahrzeugs einem Dritten überlässt.

4

Die Entscheidung über Entziehung der Fahrerlaubnis darf nicht auf fehlerhaften Feststellungen oder einer fehlerhaften Vorwegnahme der Prüfung zur Strafaussetzung beruhen; sie ist unabhängig zu prüfen und gegebenenfalls neu zu entscheiden.

Vorinstanzen

Landgericht Oldenburg, 10. März 1964

Rubrum

In der Strafsache gegen ███ ██, den Pensionär Walter ███, geboren in ██, Kreis O[REDACTED], Westpreußen, wegen fahrlässiger Tötung hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 10. Juli 1964, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Krumme als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Flitner, Bundesrichter Börtzler, Bundesrichter Mayr, Bundesrichter Dr. Dr. Spiegel als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt [REDACTED] als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter [REDACTED]

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Oldenburg vom 10. März 1964 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit dem Angeklagten Strafaussetzung zur Bewährung versagt und die Fahrerlaubnis entzogen worden ist.

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Der Angeklagte ist wegen fahrlässiger Tötung zu sechs Monaten Gefängnis verurteilt. Die Fahrerlaubnis ist ihm mit einer Sperrfrist von einem Jahr entzogen worden. Strafaussetzung zur Bewährung hat das Landgericht ihm versagt.

Nach dem Besuch einer Gastwirtschaft bestiegen der Angeklagte und der Landwirt K[REDACTED] gegen 2.00 Uhr nachts den Ford 12 M des Angeklagten, um heimzufahren. Dem Angeklagten war bekannt, dass ██ einen VW und einen Trecker besaß. Ob er wusste oder einen Anhalt dafür hatte, dass ██ wegen nicht bestandener Fahrprüfung nicht im Besitz eines Führerscheins war, ließ sich nicht feststellen. Da der Fahrer des Wagens eine Rechtskurve überhaupt nicht oder zu spät erkannte und die Geschwindigkeit nicht herabsetzte, geriet der Wagen auf die linke Fahrbahnseite und prallte auf die Sockelmauer eines Brückengeländers. Bei dem Unfall wurde ██████ getötet, der Angeklagte verletzt. Wer von beiden das Steuer des Fahrzeugs geführt hat, konnte in der Hauptverhandlung nicht geklärt werden. Für die Unfallzeit wurde beim Angeklagten ein Blutalkoholgehalt von 1,8 ‰, bei ██████ von 0,27 ‰ festgestellt. Das Landgericht hat zu Gunsten des Angeklagten angenommen, dass K[REDACTED] Führer des Fahrzeugs war. Der Schuldspruch wegen fahrlässiger Tötung wird damit begründet, dass sich der Angeklagte als Halter des Fahrzeugs bei Überlassung des Steuers nicht vergewissert habe, ob K[REDACTED] im Besitz einer Fahrerlaubnis sei. Bei der Strafzumessung geht das Landgericht ebenfalls zugunsten des Angeklagten davon aus, dieser habe nach dem Alkoholgenuss seine eigene Fahruntüchtigkeit eingesehen und aus diesem Grunde ████ in der Annahme, dieser besitze eine Fahrerlaubnis, die Führung des Wagens überlassen.

Strafmildernd berücksichtigt die Strafkammer, dass der Angeklagte bisher nicht bestraft, selbst verletzt und durch den Tod des K[REDACTED], an dem dieser im Übrigen eine erhebliche eigene Schuld trage, betroffen worden sei.

Mit der Revision wendet sich der Angeklagte nur gegen die Versagung der Strafaussetzung zur Bewährung und gegen die Entziehung der Fahrerlaubnis. Die Beschränkung ist wirksam und zulässig (BGH in NJW 1954, 39; VRS 18, 347).

1. Die Verfahrensrüge ist nicht ausgeführt und daher unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).

Die Sachrüge muss zum Erfolg führen.

2. a) Das Landgericht hat die Ablehnung der Strafaussetzung auf das öffentliche Interesse (§ 23 Abs. 3 Nr. 1 StGB) gestützt. Wenn sich die Verteidigung demgegenüber vor allem auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 12. Mai 1955 (NJW 1955, 996) beruft, so übersieht sie, dass der Senat die dort entwickelten Grundsätze zwar nicht mehr voll aufrechterhält (vgl. BGH in VRS 13, 24; 18, 347; 19, 29); im Ergebnis ist ihr aber zuzustimmen, soweit sie ein Eingehen auf die Täterpersönlichkeit vermisst.

Die Strafkammer begründet dies mit der Bemerkung, der Angeklagte sei zwar ein im Übrigen ordentlicher und nicht vorbestrafter Mann, diese Erwägung könne aber nicht entscheidend ins Gewicht fallen, da es sich „in der Mehrzahl der Fälle ähnlicher Straftaten um Täter handelt, die einschlägig noch nicht auffällig geworden sind“. Eine solche, mit dem Anspruch auf allgemeine Geltung vertretene Auffassung widerspricht nicht nur verkehrsrichterlicher Erfahrung, sie stellt auch eine unzulässige Erwägung dar.

Die Strafkammer hat das öffentliche Interesse ausschließlich mit der Notwendigkeit der Abschreckung anderer begründet, ohne eine umfassende Abwägung der Tat und ihres Unrechtsgehaltes gegen die Persönlichkeit des Angeklagten auch unter den Gesichtspunkten der Sühne, der Wirkung auf die allgemeine Rechtsüberzeugung sowie der Belange der Hinterbliebenen des Getöteten vorzunehmen, wie es die Rechtsprechung verlangt (BGH aaO). Auch stehen ihre Ausführungen in Widerspruch zu den Feststellungen. Nach Ansicht des Landgerichts kann die abschreckende Wirkung der Strafe „in Fällen wie dem vorliegenden vor allem deshalb regelmäßig nur durch Vollstreckung der Strafe erreicht werden, weil sie sich gegenüber Personen bewähren muss, die sich im alkoholisierten Zustand befinden“; es gelte hier, vor Taten zu warnen, „bei denen im Zusammenhang mit der Führung eines Kraftfahrzeugs Trunkenheit eine Rolle spielt“. Zwar war der Angeklagte als mitfahrender Halter Verkehrsteilnehmer i.S. des § 2 StVZO (BGHSt 14, 24). Seine Teilnahme am Straßenverkehr beschränkte sich aber darauf, dass er ██ ███ die Führung seines Fahrzeugs anvertraute, ohne sich zu vergewissern, ob dieser auch eine Fahrerlaubnis besaß. Diese besondere Art seiner Teilnahme am Verkehr kann nicht nach demselben Maßstab beurteilt werden, der an einen Kraftfahrzeugführer anzulegen ist. Es kommt vielmehr nur darauf an, ob der Angeklagte trotz des Alkoholgenusses bei Antritt der Fahrt noch fähig war, sich von dem Vorhandensein einer Fahrerlaubnis zu vergewissern. In dieser Hinsicht bestanden ersichtlich auch für das Landgericht keine Bedenken.

Das Urteil führt nämlich aus, der Alkohol habe den Angeklagten nicht in einem solchen Grade enthemmt, dass seine Zurechnungsfähigkeit erheblich vermindert gewesen sei; trotz des Alkoholgenusses sei er sogar in der Lage gewesen zu erkennen, dass bei Personen ohne Fahrerlaubnis Verstöße gegen Verkehrsregeln und damit Unfälle zu befürchten seien. Da also der vom Landgericht erhobene Schuldvorwurf mit dem Alkoholgenuss nicht in Zusammenhang steht, gehen auch die Erwägungen fehl, mit denen die Strafkammer die Versagung von Strafaussetzung zur Bewährung im Hinblick auf das öffentliche Interesse begründet.

Auch die Auffassung, es handele sich um ein besonders grobes Verhalten des Angeklagten und eine besondere Schwere der Tat, ist unvereinbar mit der Annahme, dass der Angeklagte seine Fahruntüchtigkeit erkannt und gerade deshalb K[REDACTED], im Vertrauen darauf, dieser besitze eine Fahrerlaubnis, die Führung des Wagens überlassen hat.

Das Landgericht muss hiernach erneut prüfen, ob die Strafvollstreckung zur Bewährung ausgesetzt werden kann.

b) Auch die Entscheidung über den Entzug der Fahrerlaubnis muss aufgehoben werden. Die Erwägung, es liege kein Versagen des Angeklagten „unter Umständen vor, die den festgestellten Mangel an Verantwortungsbewusstsein entschuldigen könnten“, steht in Widerspruch zu der Annahme, der Angeklagte habe die Führung des Fahrzeugs dem Landwirt K[REDACTED] gerade deshalb überlassen, weil er eingesehen habe, dass er wegen seiner Trunkenheit nicht mehr fahren dürfe. Das zeugt nicht von fehlendem Verantwortungsgefühl. Die mangelnde Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen muss sich in erster Linie aus der Tat selbst ergeben (vgl. BGH in VRS 17, 21; 23, 438). Außerdem ist die Möglichkeit nicht auszuschließen, dass der falsche Ausgangspunkt des Landgerichts bei der Entscheidung über die Gewährung von Strafaussetzung zur Bewährung auch die Entscheidung über die Entziehung der Fahrerlaubnis, sowohl im Ganzen wie auch hinsichtlich der Dauer der Sperrfrist, beeinflusst hat.

KrummeFlitnerSpiegel
BörtzlerMayr