Revision: Aufhebung mangels Prüfung von §49a und §158 StGB bei Anstiftung zum Meineid
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 194/63
- Datum
- 13.12.1962
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Vorschrift des §49a Abs.3 Nr.1 StGB führt zur Befreiung von Strafe, wenn die Einwirkung des Täters die als Verbrechen bedrohte Handlung tatsächlich verhindert hat; das Gericht muss feststellen, ob die Verhinderung eingetreten und freiwillig war.
§158 StGB (Berichtigung) setzt eine rechtzeitige Berichtigung der falschen Aussage voraus und berechtigt den Richter zur Strafmilderung oder zum Absehen von Strafe; sie kommt auch dem Anstifter zugute.
Unterbleibt die Prüfung einschlägiger Strafbefreiungs- oder Strafmilderungstatbestände durch das Tatgericht, liegt ein sachlich-rechtlicher Fehler vor, der zur Aufhebung der betreffenden Verurteilungen und zur Zurückverweisung führt.
Eine Einzelstrafe, die der gesetzlichen Mindeststrafe entspricht (hier §164 Abs.3 StGB), bleibt bestehen, soweit für diese Tat kein Rechtsfehler festgestellt ist.
Vorinstanzen
Landgericht Hagen, 13. Dezember 1962
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen ██ ██, Werbeleiter Harry Wilhelm, aus ███████, geboren am ███████ 1925 in ███████, wegen erfolgloser Anstiftung zum Meineid u. a. hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 21. Juni 1963, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Jagusch als Vorsitzender,
Bundesrichter Professor Dr. Lang-Hinrichsen, Bundesrichter Flitner, Bundesrichter Dr. Bortzler, Bundesrichter Dr. Sanders als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt Dr. [REDACTED] von der Bundesanwaltschaft als Vertreter der Anklage,
Justizangestellter [REDACTED]
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Hagen vom 13. Dezember 1962, soweit der Angeklagte wegen erfolgloser Anstiftung zum Meineid in Tateinheit mit Anstiftung zur vorsätzlichen uneidlichen Falschaussage verurteilt worden ist, mit den Feststellungen aufgehoben. Auch der Ausspruch über die Gesamtstrafe entfällt.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Im Übrigen wird die Revision verworfen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Der Angeklagte ist wegen erfolgloser Anstiftung zum Meineid in Tateinheit mit Anstiftung zur vorsätzlichen uneidlichen Falschaussage und wegen wissentlich falscher Anschuldigung (§ 164 Abs. 1 StGB) zur Gesamtstrafe von sechs Monaten Gefängnis und zu Ehrenrechtsverlust verurteilt worden.
Mit der Revision rügt der Angeklagte die Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel ist teilweise begründet.
1. Den Urteilsfeststellungen zufolge führte der Beschwerdeführer am 31. Dezember 1959 einen Verkehrsunfall herbei. Zum Unfallzeitpunkt hatte er einen Blutalkoholgehalt von 2,83 ‰. Da er befürchtete, wegen des Unfalls die Fahrerlaubnis zu verlieren, bestimmte er den früheren Mitangeklagten ██████, bei der Polizei und später in dem gegen ihn gerichteten Strafverfahren der Wahrheit zuwider auszusagen, ██████ habe das Fahrzeug gelenkt. In dem Strafverfahren vor dem Schöffengericht in Hagen (18 Ns 45/60) sagte ██████ derhin in der Hauptverhandlung am 8. März 1960, wie schon bei der Polizei, als Zeuge aus, er, ████, habe den Wagen bei dem Unfall gefahren. ██████ blieb unvereidigt. Die Hauptverhandlung wurde zwecks weiterer Ermittlungen vertagt. In der späteren Hauptverhandlung gab der Angeklagte den wirklichen Vorgang zu.
2. a) Die Strafkammer würdigt diese Feststellungen zutreffend dahin, dass sich der Angeklagte durch die Bestimmung des ██████ vor dem Schöffengericht in Hagen, falsche Aussagen zu machen und notfalls zu beschwören, einer Anstiftung zur uneidlichen Falschaussage in Tateinheit mit erfolgloser Anstiftung zum Meineid schuldig gemacht hat.
Sie misst jedoch dem Umstand, dass der Angeklagte in der zweiten Hauptverhandlung die Wahrheit gesagt hat, rechtlich nur insoweit Bedeutung zu, als sie dieses Verhalten strafmildernd berücksichtigt. Dagegen prüft sie nicht, ob der Angeklagte wegen der erfolglosen Anstiftung zum Meineid im Hinblick auf § 49a Abs. 3 Nr. 1 StGB überhaupt nicht zu bestrafen ist. Das aber hätte sie tun müssen.
Möglicherweise hat der Angeklagte durch seine wahrheitsgemäßen Angaben in der zweiten Hauptverhandlung das Gericht veranlasst, von nochmaliger Vernehmung des in dieser zweiten Hauptverhandlung nicht anwesenden ██████ als Zeugen abzusehen, und dadurch „die als Verbrechen mit Strafe bedrohte Handlung verhindert“. Nach der Sachverhaltsschilderung lässt sich auch nicht ausschließen, dass er das aus freien Stücken getan hat.
Zwar ist nach der Darstellung des Tathergangs █████ vor der zweiten Hauptverhandlung „nach Differenzen mit █████“ aus der von diesem geleiteten Werbekolonne entlassen worden. Indessen lässt sich hieraus bisher nicht mit hinreichender Sicherheit entnehmen, ob der Angeklagte deswegen überhaupt nicht mehr damit rechnen konnte und gerechnet hat, dass █████ trotz seines Zerwürfnisses mit ihm bei seiner Falschaussage bleiben werde. Dann käme ein Handeln aus freien Stücken allerdings nicht in Betracht.
Da das Landgericht die Frage, ob die Voraussetzungen für die Anwendung des § 49a Abs. 3 Nr. 1 StGB vorliegen, nicht behandelt hat, liegt ein sachlich-rechtlicher Fehler vor. Er nötigt zur Aufhebung des Urteils, soweit der Angeklagte wegen erfolgloser Anstiftung zum Meineid und, da Tateinheit vorliegt, auch wegen Anstiftung zur uneidlich falschen Aussage verurteilt worden ist.
b) Weiter hat die Strafkammer zwar bei der Strafzumessung „wenn auch mildernd berücksichtigt, der Angeklagte habe, verhältnismäßig spät, in dem Verfahren 18 Ns 45/60 aus eigenem Antrieb zugegeben, dass er und nicht ██████ den Wagen gefahren habe.“ Aber sie hat nicht geprüft, ob das Verhalten des Angeklagten in der zweiten Hauptverhandlung eine Berichtigung gemäß § 158 StGB darstellt (BGH NJW 1951, 727). Die Vorschrift des § 158 setzt lediglich rechtzeitige Berichtigung der falschen Aussage voraus und kommt, dem Zweck des § 158 StGB entsprechend, auch dem Anstifter zugute (BGH NJW 1951, 727; BGHSt 4, 173, 179). Sie ermächtigt den Richter zu Strafmilderung oder zum Absehen von Strafe, auch bei einem bereits gemäß § 44 StGB ermäßigten Strafrahmen. Soweit der Angeklagte wegen Anstiftung zur vorsätzlichen uneidlichen Falschaussage (in Tateinheit mit erfolgloser Anstiftung zum Meineid) verurteilt worden ist, weist das Urteil daher einen Fehler auf, der zur Aufhebung im Strafausspruch führen müsste, wenn das Urteil nicht schon weitergehend hätte aufgehoben werden müssen.
Aufzuheben war auch der Ausspruch über die Gesamtstrafe und über die Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte.
Bestehen bleibt dagegen die wegen wissentlich falscher Anschuldigung verhängte Einzelstrafe von drei Monaten, da sie die gesetzliche Mindeststrafe ist (§ 164 Abs. 3 StGB).
Im Übrigen ist die Revision zu verwerfen, weil kein Rechtsfehler erkennbar ist.
| Lang-Hinrichsen | Jagusch | Bortzler | |||
| Flitner | Sanders |