Revision verworfen: Meineid wegen Verschweigens einer Rente beim Offenbarungseid
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 194/60
- Datum
- 24.06.1960
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Zur Verurteilung wegen Meineids genügt die richterliche Überzeugung, dass der Beschuldigte bei der Leistung des Offenbarungseids eine für die Beurteilung seiner Vermögensverhältnisse wesentliche Einnahme kannte und vorsätzlich nicht angegeben hat.
Angaben und Schilderungen eines Gerichtsvollziehers über seine üblichen Befragungen und eigene Wahrnehmungen können als Erkenntnisquelle herangezogen werden, soweit sie auf eigenem Wissen beruhen und die Überzeugungsbildung des Gerichts stützen.
Bei Leistung des Offenbarungseids sind auch unpfändbare Sachen und Rechte anzugeben; die bloße Annahme der Unpfändbarkeit enthebt den Schuldner nicht von der Pflicht zur vollständigen Offenlegung.
Im Revisionsverfahren bleiben neuerdings vorgetragene Tatsachen unberücksichtigt; widersprüchliche Behauptungen, die den Feststellungen entgegenstehen, können nicht Erfolg haben.
Vorinstanzen
Landgericht Bielefeld, 26. November 1959
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den ██████████████ ████ ████ ██ aus ████, geboren am ███ in █████, wegen Meineids hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 24. Juni 1960, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender, Bundesrichter Sauer, Bundesrichter Dr. Martin, Bundesrichter Flitner, Bundesrichter Dr. Bortzler als beisitzende Richter, Bundesanwalt ███ █████████ der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ██ ███ ██████████████ der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Bielefeld vom 26. November 1959 wird verworfen. Er trägt die Kosten des Rechtsmittels.
Von Rechts wegen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Meineids zu neun Monaten Gefängnis verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt hat. Außerdem hat es ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von zwei Jahren aberkannt und seine dauernde Eidesunfähigkeit ausgesprochen.
Auf Betreiben seiner geschiedenen Ehefrau, die ein Unterhaltsurteil gegen ihn erstritten hatte, wurde gegen den Angeklagten vor dem Amtsgericht in Bielefeld das Verfahren auf Leistung des Offenbarungseides nach § 807 ZPO durchgeführt. Nach Erlass eines Haftbefehls wurde der Angeklagte am 17. Dezember 1955 dem Amtsgericht in Bielefeld zur Leistung des Offenbarungseides vorgeführt. Das Vermögensverzeichnis füllte der Gerichtsvollzieher ███ nach den Angaben des Angeklagten aus. In der Spalte, in der nach „Forderungen auf Gehalt, Lohn, Renten und ähnliches“ gefragt ist, ließ der Angeklagte einsetzen, dass er eine monatliche Pension als Stadtinspektor a.D. von dem Landschaftsverband Westfalen-Lippe in Höhe von 361,-- DM netto erhalte. Er verschwieg jedoch, dass er außer dieser Pension auch eine monatliche Rente von seinerzeit 94,70 DM von der Bundesanstalt für Angestellte laufend seit dem 1. Juni 1954 bezog. Das Vermögensverzeichnis unterzeichnete der Angeklagte eigenhändig und leistete hierauf den Offenbarungseid dahin, dass er die von ihm verlangten Angaben nach bestem Wissen und Gewissen richtig und vollständig gemacht habe.
Mit der Revision rügt der Angeklagte Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
1. a) Die Aufklärungsrüge kann mit keinem der geltend gemachten Gesichtspunkte durchdringen. Das Landgericht hat, wie zur Sachrüge ausgeführt werden wird, Feststellungen treffen können, die die Verurteilung des Angeklagten tragen. Es hat sich die Überzeugung von der Schuld des Angeklagten verschafft. Irgendwelche Umstände, die das Landgericht zu weiteren Beweiserhebungen drängten oder es zu solchen wenigstens nahelegten, lagen daher nicht vor.
b) Auch die Rüge, das Landgericht habe die „Genauigkeit des Amtsgerichtsrats █████████“ nicht als eine gerichtsbekannte Tatsache behandeln dürfen, kann nicht zur Aufhebung des Urteils führen. Denn darauf, dass das Landgericht dies getan hat, beruht – wie ebenfalls nachstehend dargelegt werden wird – das Urteil nicht (§ 337 Abs. 1 StPO).
2. Die auf die Sachrüge vorzunehmende Überprüfung des Urteils ergibt ebenfalls keine Rechtsfehler, die den Bestand des Urteils gefährden könnten.
a) Das Landgericht hat seine Überzeugung davon, der Angeklagte habe die Tatsache, dass er eine Rente von der Bundesanstalt für Angestellte bezog, bei der Eidesleistung nicht vergessen können, schon allein auf die Erwägung gegründet, er habe in den zwei Jahren seit der Stellung des Offenbarungseidantrags immer wieder mit den unterschiedlichsten Einwendungen die Eidespflicht von sich abzuwenden versucht und sei daher mit allen die Angelegenheit betreffenden Fragen, namentlich auch mit dem erkennbaren Interesse der Gläubigerin an der Offenbarung der von ihr vermuteten zusätzlichen Einkünfte, bestens vertraut gewesen.
Mit den hieran (UA S. 5) anschließenden Erörterungen legt das Landgericht nur seine Hilfserwägungen dar. Auch diese sind entgegen der Meinung der Revision in den entscheidenden Punkten nicht zu beanstanden.
Das Landgericht hat keinen Rechtsfehler dadurch begangen und wider die Erfahrung und die Denkgesetze nicht dadurch verstoßen, dass es berücksichtigt hat, dem Angeklagten seien „als ehemaligem Stadtinspektor an einer Stadthauptkasse in dieses Gebiet fallende Fragen“, nämlich Fragen nach den Einkünften, „nicht unbekannt“ gewesen. Dabei brauchte das Landgericht nicht darauf abzustellen, ob der Angeklagte jemals mit der Bearbeitung von Offenbarungseidsachen befasst war; die bloße Tatsache, dass er Stadtinspektor an einer Stadthauptkasse gewesen war, legte für das Landgericht durchaus den Schluss nahe, dass ihm die Bedeutung der Frage in dem Vermögensverzeichnis nach „Forderungen auf Gehalt, Lohn, Rente und ähnliches“ (UA S. 4) unmissverständlich war. Wenn überdies der Gerichtsvollzieher ██████, der dem Angeklagten bei der Ausfüllung des Vermögensverzeichnisses behilflich gewesen war, als Zeuge ausdrücklich bestätigte, er selbst pflege in allen Fällen, in denen der Bezug einer Pension angegeben werde, sich nach anderen Einkünften zu erkundigen, dass er dies „mit größter Wahrscheinlichkeit“ auch bei dem Angeklagten getan habe und dass nach seiner, des Zeugen, eigenen Erfahrung auch der Vollstreckungsrichter, Amtsgerichtsrat ██████ ███, vor Abnahme des Eides den Schuldner „stets“ nochmals genau nach seinem Einkommen zu fragen „pflege“, so konnte diese Aussage das Landgericht in seiner bereits auf andere Weise gewonnenen Überzeugung bestärken, dass der Angeklagte selbst in aufgeregtem Zustand seine Rente bei der Eidesleistung nicht vergessen haben konnte, zumal diese Rente einen erheblichen Teil seiner Gesamteinkünfte darstellt. Hatte aber der Gerichtsvollzieher die „Genauigkeit des Amtsgerichtsrats █████████“ als Zeuge aus seinem eigenen Wissen bestätigt, so kam es nicht mehr darauf an, ob diese Genauigkeit auch „gerichtsbekannt“ war.
b) Auch der Einwand der Revision, das Landgericht hätte feststellen müssen, „ob die Rentenzahlung seitens der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte überhaupt pfändbar oder gemäß § 850b ZPO unpfändbar war“, schlägt nicht durch. Denn die Unpfändbarkeit solcher Renten entfällt unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 dieser Vorschrift. Bei Leistung des Offenbarungseides nach § 807 ZPO hat der Schuldner im Übrigen auch unpfändbare Sachen und Rechte anzugeben, da es ihm nicht überlassen werden kann, den Kreis der Gegenstände zu bestimmen, die mit Rücksicht auf seine persönlichen Verhältnisse und Bedürfnisse der Zwangsvollstreckung entzogen bleiben sollen (vgl. RGSt 71, 300; BGH NJW 1956, 756).
c) Mit der Behauptung, der Angeklagte habe gemeint, er brauche die Rentenzahlung nicht anzugeben, weil er sie als unpfändbar angesehen habe, wird gegenüber den Urteilsfeststellungen eine neue Tatsache vorgebracht. Eine solche kann im Revisionsrechtszug nicht berücksichtigt werden. Übrigens steht sie in einem nicht zu vereinbarenden Widerspruch zu der Behauptung, der Angeklagte habe die Rente vergessen gehabt.
| Rotberg | Martin | Bortzler | |||
| Sauer | Flitner |