Revision wegen unzureichender Würdigung der Beobachtungspflicht beim Überholen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 194/53
- Datum
- 13.05.1954
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Prüfung fahrlässigen Verhaltens im Straßenverkehr ist zu ermitteln, ob eine sorgfältige Beobachtung der Fahrbahnbeschaffenheit das Erkennen von gefährlichen Straßendefekten ermöglicht hätte.
Das Fehlen bisheriger Zwischenfälle an einer Örtlichkeit befreit einen Fahrzeugführer nicht von der Pflicht, erkennbare Gefahrenstellen zu beachten.
Ein unerfahrener Fahrzeugführer, der eine Überholung vornimmt, muss vorab beurteilen, ob er die Risiken angesichts der Straßenverhältnisse sicher beherrscht; andernfalls kann von ihm verlangt werden, auf die Überholung zu verzichten.
Hat das Tatgericht die Gesichtspunkte Beobachtungspflicht und persönliche Fahrfähigkeit nicht hinreichend gewürdigt, ist die Entscheidung aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung an die Vorinstanz zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Essen, 31. August 1953
Rubrum
In des Volkes Namen
In der Strafsache gegen den Rundfunkmechaniker Josef ██████████ aus EC-M-West, geboren am ██████ ███ in ████, wegen fahrlässiger Tötung,
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 13. Mai 1954, an der teilgenommen haben: Bundesrichter Krumme als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Engels, Bundesrichter Dr. Hille, Bundesrichter Dr. Augustin, Bundesrichter Seibert, Bundesrichter Dr. ███████████████████ als beisitzende Richter, Bundesanwalt ███████ in der Verhandlung, Amtsgerichtsrat █████ bei der Verkündung als █████████ ███ ███████████████████, Justizangestellter als ██████████████ ███ ████████████████,
Tenor
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts in Essen vom 31. August 1953 mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Der Angeklagte ist vom Vorwurf der fahrlässigen Tötung und fahrlässigen Körperverletzung freigesprochen worden. Er erwarb am 13. Februar 1953 den Führerschein und fährt seitdem für seinen Arbeitgeber einen Lieferwagen. Am Unfallstage (11. März 1953) steuerte er den unbeladenen Kraftwagen durch die 11,4 m breite Altendorferstraße in Richtung Essen-Mitte. Es hatte geregnet; die Straßendecke war schlüpfrig; sie befand sich zudem in einem schlechten Zustand. Als der Angeklagte einen Volkswagen mit einer Geschwindigkeit von etwa 40 km/st überholt hatte und dabei auf das in der Mitte der Straße verlegte rechte Straßbahngleis nach links ausgebogen war, suchte er wieder nach seiner rechten Straßenseite zu fahren; dabei geriet der Lieferwagen ins Schleudern, fuhr auf den Bürgersteig, streifte eine Steinwand und schlug schließlich gegen den Unterbau einer Eisenbahnbrücke. Eine dort auf dem Bürgersteig stehende Frau wurde gegen die Mauer geschleudert und so erheblich verletzt, dass sie am nächsten Tage verstarb. Außerdem wurde ein Mädchen vom Wagen erfasst und erlitt einige Kopfplatzwunden.
Die Revision der Staatsanwaltschaft erhebt die Sachrüge; sie ist begründet.
1. Das Landgericht beanstandet die Fahrgeschwindigkeit des Angeklagten nicht. Es kommt auf Grund einer Würdigung der gegebenen Verhältnisse zur Überzeugung, dass sie auch angesichts des durch den Regen bedingten Straßenzustandes nicht als zu hoch anzusehen sei, zumal sich die Reifen des Lastkraftwagens in gutem Zustand befunden und somit eine sichere Führung des Fahrzeuges gewährleistet hätten. Hiergegen lassen sich rechtliche Bedenken nicht erheben. Der Auffassung des Landgerichts kann auch nicht entgegengehalten werden, der Angeklagte habe über eine nur geringe Fahrpraxis verfügt; dieser Umstand musste ihn nicht abhalten, mit der keineswegs übermäßig hohen Geschwindigkeit von etwa 40 km/st eine Überholung auszuführen.
2. Dem Landgericht kann indes nicht darin gefolgt werden, dass es den Vorwurf der mangelnden Beobachtung der Straßenbeschaffenheit für unbegründet erachtet. Die Einlassung des Angeklagten, die Hinterräder des Lieferwagens seien an einer Vertiefung der Straßendecke oder an den überhöhten Straßenschienen hängen geblieben, hat sich nach Auffassung des Tatrichters nicht widerlegen lassen: Der Zustand der Straße sei tatsächlich denkbar schlecht gewesen; es hätten sich in der Gegend der Unfallstelle ein Loch von der Breite eines Autoreifens und ein Aufbruch in Größe von etwa 1 qm mit einer Vertiefung von reichlich 5 cm befunden, daran könnten die Hinterräder des Fahrzeuges hängen geblieben sein. Obwohl der Angeklagte einen Monat lang nahezu täglich diese Straße durchfahren hatte, nimmt das Landgericht nicht an, dass er „die besonderen Schwierigkeiten der Straßenstelle“ gekannt habe. Es sei ihm bisher hier nichts zugestoßen; da er stets nur die rechte Fahrbahn benutzt habe, habe er vielleicht die besonderen Gefahren der Unfallstelle nicht erkannt. Damit ist aber die rechtliche Würdigung des Sachverhaltes nicht erschöpft. Der Tatrichter hätte noch prüfen müssen, ob der Angeklagte nicht bei sorgfältigerer Beobachtung der Straße am Tattage deren schlechte Beschaffenheit hätte erkennen können und müssen. Der Umstand, dass ihm bisher an dieser Stelle noch nichts zugestoßen war, entband ihn von der Einhaltung dieser Pflicht nicht. Musste ihm aber der Vorwurf ungenügender Aufmerksamkeit gemacht werden, so wäre weiter zu prüfen, ob er nicht wegen des schlechten Zustandes der Fahrbahn und weil er nur geringe Erfahrung im Führen eines Fahrzeuges hatte, von der Überholung des Volkswagens an dieser Stelle hätte Abstand nehmen müssen. Das Fehlen einer ausreichenden Übung im Fahren mag sich zugunsten eines Fahrers auswirken, der sich plötzlich einer unverschuldeten, von einem anderen Verkehrsteilnehmer herbeigeführten Gefahr gegenüber sieht und in seiner Verwirrung zu unrichtigen Maßnahmen greift. Will aber ein wenig erfahrener Kraftwagenführer eine Überholung durchführen, so muss er sich überlegen, ob er sich mit Rücksicht auf die Beschaffenheit der Straße die Meisterung der mit jeder Überholung verbundenen Gefahr zutrauen darf.
Das Landgericht wird den Sachverhalt unter den angegebenen Gesichtspunkten neu würdigen müssen.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Oberbundesanwalts.
| Hille | Krumme | Seibert | |||
| Engels | Dr. Augustin |