Treffer
BGH Beschluss

Revision des Nebenklägers wegen unklaren Revisionsziels nach §400 Abs.1 StPO verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 193/99
Datum
20.05.1999
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Nebenkläger F. legte Revision gegen das Urteil des Landgerichts Bielefeld ein. Der BGH verwirft die Revision als unzulässig, weil der Nebenkläger nicht klargestellt hat, dass er das Urteil mit dem Ziel der Änderung des Schuldspruchs wegen einer Gesetzesverletzung anfechte, die zum Anschluss als Nebenkläger berechtigt (§400 Abs.1 StPO). Die Kosten des Rechtsmittels trägt der Beschwerdeführer.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision eines Nebenklägers setzt voraus, dass dieser hinreichend deutlich macht, das Urteil mit dem Ziel der Änderung des Schuldspruchs wegen einer Gesetzesverletzung anzufechten, die zum Anschluss als Nebenkläger berechtigt (vgl. §400 Abs.1 StPO).

2

Eine allgemein erhobene Rüge der Verletzung materiellen Rechts ohne Darlegung eines konkreten, zulässigen Revisionsziels macht die Revision des Nebenklägers unzulässig.

3

Bei unzulässiger Revision hat der Revisionsführer die Kosten des Rechtsmittels und die dem anderen Beteiligten im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Vorinstanzen

Landgericht Bielefeld, 27. Oktober 1998

Rubrum

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 20. Mai 1999 gemäß § 349 Abs. 1 StPO

Tenor

Die Revision des Nebenklägers F. gegen das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 27. Oktober 1998 wird als unzulässig verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe

Die Revision des Nebenklägers F. ist unzulässig. Der Nebenkläger hat nicht, wie im Hinblick auf die Regelung des § 400 Abs. 1 StPO unerlässlich, klargestellt, dass er das Urteil mit dem Ziel einer Änderung des Schuldspruchs hinsichtlich einer Gesetzesverletzung anfechte, die zum Anschluss als Nebenkläger berechtigt (st. Rspr., vgl. BGHR StPO § 400 Abs. 1 Zulässigkeit 1, 2, 5).

Weder dem Antrag der Revision auf vollständige Aufhebung des Urteils und Zurückverweisung der Sache noch der allgemein erhobenen Rüge der Verletzung materiellen Rechts kann ein zulässiges Ziel des Nebenklägers entnommen werden, wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 16. April 1999 im Einzelnen zutreffend ausgeführt hat.

Meyer-GoßnerAthingErnemann
MaatzSolin-Stojanovic