Revision: Herabstufung vollendeter Raub zu Versuch bei weggeworfenen Behältnissen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 193/97
- Datum
- 24.07.1997
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Erstreckt sich die Zueignungsabsicht eines Täters auf den Inhalt (z.B. Geld) und nicht auf das konkret an sich gebrachte Behältnis, das leer bleibt und weggeworfen wird, so fehlt hinsichtlich dieses Behältnisses die für die Vollendung des Raubes erforderliche Zueignungsabsicht; insoweit liegt nur Versuch vor.
Eine Schuldspruchänderung von Vollendung zu Versuch ist zulässig, wenn die Feststellungen die Vollendung nicht tragen und ausgeschlossen ist, dass sich der Angeklagte gegen die Annahme des Versuchs anders hätte verteidigen können (§ 265 StPO steht dem nicht entgegen).
Eine durch die Revisionsentscheidung vorgenommene Änderung des Schuldspruchs erstreckt sich nach § 357 StPO auf Mitangeklagte, die keine Revision eingelegt haben.
Die Kennzeichnung einer Tat als "gemeinschaftlich begangen" gehört nicht in den Urteilstenor und ist aus der Urteilsformel zu entfernen.
Bei Delikten, die sowohl vorsätzlich als auch fahrlässig begangen werden können (z.B. § 315b StGB), ist die im Urteil festgestellte Schuldform in der Urteilsformel anzugeben.
Vorinstanzen
Landgericht Leipzig, 12. November 1996
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
4 StR 193/97 vom 24. Juli 1997 in der Strafsache gegen
███ Enrico, aus ████, geboren am █████, zur Zeit in Haft,
██ André, aus ████, dort geboren ████████, zur Zeit in Haft,
Maik, aus ███, dort geboren am 1976, zur Zeit in Haft,
███ Christoph, aus ██████████, dort geboren am █████ 1980,
wegen schweren Raubes u. a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung der Beschwerdeführer und des Generalbundesanwalts am 24. Juli 1997 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
Tenor
Auf die Revisionen der Angeklagten █████
I. André █████ und Maik K. wird das Urteil des Landgerichts Leipzig vom 12. November 1996 dahin geändert und neu gefasst, dass schuldig sind:
1. Der Angeklagte ███████ des versuchten schweren Raubes in zwei tateinheitlichen Fällen, jeweils in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, des vorsätzlichen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr sowie des schweren Raubes in Tateinheit mit versuchtem schweren Raub, jeweils in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung,
2. der Angeklagte André K. des versuchten schweren Raubes in zwei tateinheitlichen Fällen, jeweils in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, sowie des schweren Raubes in Tateinheit mit versuchtem schweren Raub, jeweils in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung,
3. der Angeklagte Maik K. der Beihilfe zum versuchten schweren Raub in zwei tateinheitlichen Fällen sowie des schweren Raubes in Tateinheit mit versuchtem schweren Raub, jeweils in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung,
4. der Angeklagte ██████ der Beihilfe zum versuchten schweren Raub in zwei tateinheitlichen Fällen, jeweils in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung,
5. der Angeklagte Ke. der Beihilfe zum versuchten schweren Raub in zwei tateinheitlichen Fällen, jeweils in Tateinheit mit Beihilfe zur gefährlichen Körperverletzung, und des vorsätzlichen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr sowie des schweren Raubes in Tateinheit mit versuchtem schweren Raub, jeweils in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung,
6. der Angeklagte ██████ der Beihilfe zum versuchten schweren Raub in zwei tateinheitlichen Fällen, jeweils in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, des vorsätzlichen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr sowie des schweren Raubes in Tateinheit mit versuchtem schweren Raub, jeweils in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung,
7. der Angeklagte A. der Beihilfe zum schweren Raub in Tateinheit mit Beihilfe zum versuchten schweren Raub, jeweils in Tateinheit mit Beihilfe zu gefährlicher Körperverletzung,
8. der Angeklagte Ro. der Beihilfe zum versuchten schweren Raub in zwei tateinheitlichen Fällen, jeweils in Tateinheit mit Beihilfe zu gefährlicher Körperverletzung, sowie des schweren Raubes in Tateinheit mit versuchtem schweren Raub, jeweils in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung.
II. Die weitergehenden Revisionen der Angeklagten █████, André K. und Maik K. sowie die Revision des Angeklagten █████ werden verworfen.
III. Die Angeklagten ████ und Maik ███ haben die durch ihre Rechtsmittel dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen; im Übrigen wird von der Auferlegung von Kosten und Auslagen abgesehen (§ 74 JGG).
Gründe
Die auf die Verletzung materiellen Rechts gestützten Revisionen der Angeklagten ████, André ██ und Maik ████ führen in den Fällen II. 1 und 3 der Urteilsgründe zu einer Änderung der Schuldsprüche; im Übrigen sind sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Das auf den Strafausspruch beschränkte Rechtsmittel des Angeklagten ████ ███ hat keinen Erfolg.
1. Nach den Feststellungen misshandelten die Angeklagten ████ und André ███ ██ im Fall II.1 gleichzeitig gemeinschaftlich zwei Fußgänger, um sich Geld von ihnen zu beschaffen. Der Angeklagte Maik K. half dabei. Bei einem Passanten scheiterte die Wegnahme einer Tasche. Die dem anderen Passanten entwendete Tasche, die nichts Brauchbares enthielt, warf der Angeklagte André █████ weg. Im Fall III.3 nahmen die Angeklagten ████, André und Maik K. gemeinschaftlich zwei anderen Personen gewaltsam die Geldbörsen weg. Ein Portemonnaie enthielt Geld. Das andere, das leer war, warf der Angeklagte ██ █████ weg.
Diese Feststellungen tragen nicht die Verurteilung wegen vollendeten Raubes bzw. Beihilfe hierzu, soweit die Behältnisse weggeworfen wurden; denn den Tätern kam es darauf an, Geld zu entwenden, was ihnen nicht gelang. Ihre Zueignungsabsicht bezog sich nicht auf die tatsächlich weggenommene Tasche bzw. Geldbörse. Daher liegt insoweit jeweils nur versuchter schwerer Raub oder Beihilfe hierzu vor (vgl. BGHSt 41, 195; BGHR StGB § 249 Abs. 1 Zueignungsabsicht 1 und 4; BGH, Beschlüsse vom 19. April 1995 – 4 StR 408/94 und vom 17. April 1990 – 1 StR 175/90).
Der Senat ändert die Schuldsprüche hinsichtlich der Angeklagten ██████, André █████████ und Maik ██████ entsprechend ab. § 265 StPO steht nicht entgegen, weil ausgeschlossen ist, dass sich die Angeklagten gegen die Annahme von Versuch statt Vollendung anders als geschehen hätten verteidigen können.
Gemäß § 357 StPO ist die Schuldspruchänderung auf die als Täter oder Teilnehmer an den genannten Taten verurteilten Mitangeklagten zu erstrecken, die keine Revision eingelegt haben (███, ███, █████, O. und Ro.). Gleiches gilt hinsichtlich des Angeklagten ██████, dessen Rechtsmittel auf den Strafausspruch beschränkt ist.
Die Schuldspruchänderung lässt die Strafaussprüche unberührt, denn sie wirkt sich auf den Unrechtsgehalt, den die Jugendkammer der Bemessung der Einzelstrafen beim Mitangeklagten █████████, der Einheitsjugendstrafe bei den übrigen Angeklagten zugrunde gelegt hat, nicht aus. Das Landgericht hat zugunsten eines jeden Verurteilten entscheidend berücksichtigt, dass „der Wert der entwendeten Gegenstände gering war“ (UA III).
Die Angeklagten hatten die Behältnisse, in denen sie Brauchbares vermuteten, tatsächlich auch schon an sich gebracht. Bei der Festsetzung der Jugendstrafen hat sich das Landgericht zu Recht maßgeblich von dem Erziehungsbedarf der Angeklagten leiten lassen (vgl. BGHR JGG § 18 Abs. 2 Erziehung 8, 10).
Beim erwachsenen Mitangeklagten ██████ bleibt der Strafrahmen im Fall II.3 im Hinblick auf die Regelung des § 52 Abs. 2 StGB ohnehin unverändert. Im Übrigen hat das Landgericht bei diesem Angeklagten jeweils minder schwere Fälle des schweren Raubes angenommen und den Strafrahmen im Fall II.1 gemäß § 49 StGB gemildert. Angesichts dessen, dass die Jugendkammer zusätzlich gemäß §§ 27, 1 StGB bei zutreffender rechtlicher Würdigung in den Fällen II.1 und 3 der Urteilsgründe auf niedrigere Strafen erkannt hätte, kann hier ausgeschlossen werden, dass sie sich anders entschieden hätte.
3. Der Senat fasst die Schuldsprüche zugleich mit deren Änderung neu:
Die Kennzeichnung einer Tat als „gemeinschaftlich begangen“ gehört nicht in den Urteilstenor (vgl. BGHSt 27, 287, 289; Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO 43. Aufl. § 260 Rdn. 25).
Da der gefährliche Eingriff in den Straßenverkehr in § 315b StGB sowohl vorsätzlich als auch fahrlässig begangen werden kann, war die Schuldform (hier: Vorsatz; UA 106) in die Urteilsformel aufzunehmen (vgl. BGH VRS 65, 359, 361; Kleinknecht/Meyer-Goßner aaO Rdn. 24).
| Kuckein | Meyer-Goßner | Athing | |||
| Maatz | Ernemann |