Revisionen in Betäubungsmittelsache verworfen; keine Rechtsfehler bei Nachprüfung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 193/90
- Datum
- 15.05.1990
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision ist zu verwerfen, wenn die Nachprüfung auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zugunsten des Angeklagten ergibt (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Ausschluss der Öffentlichkeit ist verfassungsrechtlich gerechtfertigt, wenn er zum Schutz des Lebens eines Zeugen erforderlich ist; eine hiergegen gerichtete Verfahrensrüge ist dann unbegründet.
Das Gericht darf im Rahmen seiner freien Beweiswürdigung Beweisanträge oder dessen Beweisergebnis als in der Sache bedeutungslos einstufen, wenn es aus tatsächlichen Gründen nicht bereit ist, die vom Antragsteller erstrebten Schlussfolgerungen zu ziehen.
Vorläufige medizinische Untersuchungen zur Abklärung, ob ein psychiatrisches Sachverständigengutachten erforderlich ist, fallen in die gerichtliche Aufklärungspflicht und sind im Freibeweisverfahren zulässig; hierin liegt kein Verstoß gegen § 261 StPO.
Vorinstanzen
Landgericht Frankenthal, 16. November 1989
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF 4 StR 193/90 BESCHLUSS in der Strafsache gegen
Nicolo ███, geboren ██████████ zur ████ in ██, zur Zeit in Haft,
Pietro █████, geboren am ██████ zur ████ in ██ █████, zur Zeit in Haft,
Gino D. aus RC (Italien), geboren am 1967 in L (Großbritannien), zur Zeit in Haft,
Vincenzo C. aus ███████████ (Italien), zur Zeit in Haft,
Antonio I., geboren am 1966 ██ ████ ██████████, zur Zeit in Haft,
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln u. a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 15. Mai 1990 einstimmig
Tenor
1. Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankenthal vom 16. November 1989 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Ergänzend bemerkt der Senat:
a) Zur Revision des Angeklagten Nicolo ██████ Der auf Verletzung der §§ 171b Abs. 1 und 2, 174 Abs. 1 GVG gestützten Verfahrensrüge muss der Erfolg schon deshalb versagt werden, weil der Schutz des Lebens des Zeugen W. ████████ den Ausschluss der Öffentlichkeit aus verfassungsrechtlichen Gründen gerechtfertigt hat.
b) Zur Revision des Angeklagten Vincenzo ███████ Die Urteilsausführungen zum Hilfsbeweisantrag auf Vernehmung des Zeugen Dino ██████ gehen über die ihrer Formulierung nach eindeutige Beweisbehauptung (███████ habe ein zum Schein zu führendes Telefongespräch angekündigt) hinaus und schließen die vom Angeklagten gewünschte Schlussfolgerung schon ein. Bei genauer Differenzierung sind die Erwägungen des Landgerichts der Sache nach dahin zu verstehen, dass es den unter Beweis gestellten Sachverhalt aus tatsächlichen Gründen als bedeutungslos bewertet, weil es – aus nachvollziehbaren Gründen – nicht bereit ist, daraus die erstrebten Folgerungen zu ziehen. Gegen diese Beurteilung des Beweisthemas bestehen nach Sachlage keine durchgreifenden rechtlichen Bedenken.
Die Erhebungen des Landgerichts über medizinische Untersuchungsbefunde des Angeklagten ███████ galten der Klärung, ob ein Grund vorhanden war, der die Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens zur Frage krankheitsbedingter Beeinträchtigung der Schuldfähigkeit nahelegte. Sie wurden vor der Stellung des entsprechenden Hilfsbeweisantrags vorgenommen, betrafen verfahrensrechtliche Fragen der gerichtlichen Aufklärungspflicht und durften im Freibeweisverfahren geschehen (vgl. Herdegen in KK-StPO 2. Aufl. § 244 Rdn. 9). Ein Verstoß gegen § 261 StPO liegt darin nicht.
Gründe
2. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
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