Revision verworfen: Erregung öffentlichen Ärgernisses; Aufklärungsrüge unzureichend
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 193/69
- Datum
- 13.06.1969
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Aufklärungsrüge nach § 344 Abs. 2 StPO ist nur zulässig, wenn konkret bezeichnete Beweismittel benannt werden, deren Verwertung das Gericht zur weiteren Aufklärung hätte veranlassen müssen.
Mit der Aufklärungsrüge kann grundsätzlich nicht geltend gemacht werden, dass Zeugen oder Sachverständige nicht umfassend vernommen worden seien, wenn nicht mitgeteilt wird, welche Fragen unterlassen wurden.
Eine öffentliche unsittliche Handlung im Sinne des § 183 StGB liegt vor, wenn die Tat von unbestimmt vielen Personen wahrgenommen werden konnte und dadurch Ärgernis erregt wurde; es genügt, dass ein verständiger Beobachter Ärgernis genommen hat.
Eine aufgrund geistiger Störung verminderte, aber nicht aufgehobene Steuerungsfähigkeit nach § 51 StGB schließt die Schuldfähigkeit nicht aus; sie kann jedoch die Strafzumessung und die Beurteilung der Vollstreckung (z. B. Verneinung von Bewährung) beeinflussen.
Die Anordnung der Vollstreckung statt einer Strafaussetzung zur Bewährung ist rechtlich nicht zu beanstanden, wenn aufgrund der Wiederholungsgefahr und des Persönlichkeitsbildes des Täters allein durch Vollstreckung der Strafzweck erreichbar erscheint.
Vorinstanzen
Landgericht Hagen, 17. Januar 1969
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 4 StR 193/69 in der Strafsache gegen ███ aus ███, den Landschaftsgärtner Erich ███, geboren █████████ 1943 in ████, Kreis ███, wegen Erregung öffentlichen Ärgernisses
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 13. Juni 1969, an der teilgenommen haben: Bundesrichter Dr. Sanders als Vorsitzender, Bundesrichter Börtzler, Bundesrichter Dr. Dr. Spiegel, Bundesrichter Hurxthal, Bundesrichter Baumgarten als beisitzende Richter, ███████████████████████ in der Verhandlung, Landgerichtsrat ██████ bei der Verkündung des Urteils als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ███████
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hagen vom 17. Januar 1969 wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe
Der Angeklagte ist wegen Erregung öffentlichen Ärgernisses zu fünf Monaten Gefängnis verurteilt worden. Seine Revision, die Verletzung des Verfahrens und des sachlichen Rechts rügt, hat keinen Erfolg.
1. Die Verfahrensrügen a) Die Aufklärungsrüge ist nicht in der vom Gesetz vorgeschriebenen Form erhoben. Es genügt nicht, vorzutragen, das Gericht sei bestimmten Fragen nicht nachgegangen; es müssen vielmehr diejenigen Beweismittel bezeichnet werden, zu deren Benutzung sich das Gericht im Interesse der Wahrheitsermittlung hätte gedrängt sehen müssen. Das ist hier nicht geschehen (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Soweit der Beschwerdeführer behaupten will, dass bestimmte Fragen an den in der Hauptverhandlung vernommenen Sachverständigen nicht gerichtet worden seien, greift die Rüge nicht durch. Der Senat ist nicht in der Lage zu prüfen, ob und welche Fragen gestellt worden sind. Mit der Aufklärungsrüge kann daher grundsätzlich nicht geltend gemacht werden, dass Zeugen oder Sachverständige nicht umfassend gehört worden seien (BGHSt 4, 125, 126; BGH VRS 27, 192).
b) Die weiteren im Rahmen der Verfahrensbeschwerde gemachten Ausführungen der Revision greifen in Wirklichkeit das Urteil in sachlich-rechtlicher Hinsicht an. Auf sie ist daher im Folgenden bei der Behandlung der Sachrüge einzugehen.
2. Die Sachrüge a) Die Rechtsauffassung des Landgerichts, der Angeklagte habe durch sein Verhalten gegen § 183 StGB verstoßen, begegnet keinen Bedenken. Die unzüchtige Handlung des Angeklagten konnte nach den festgestellten örtlichen Verhältnissen von unbestimmt welchen und von unbestimmt vielen Personen wahrgenommen werden, ohne dass er in der Lage gewesen wäre, das zu verhindern (RGSt 73, 90; BGH LM § 183 StGB Nr. 1). Er hat auch tatsächlich durch sein öffentlich vorgenommenes Onanieren Ärgernis gegeben. Zwar hatten nach den Feststellungen die in seiner Nähe spielenden Kinder die Bedeutung der Handlung nicht erkannt. Das Gericht konnte aber zu Recht folgern, dass der Zeuge Meyer, der den Vorgang aus seinem Wohnungsfenster beobachtet und sich daraufhin sofort auf die Straße begeben und dort noch die Sperma-Spuren festgestellt hatte, Ärgernis genommen hat. Dem Zusammenhang der Urteilsgründe ist auch zu entnehmen, dass er den Angeklagten deswegen bei der Polizei zur Anzeige gebracht hat.
b) Der innere Tatbestand ist ebenfalls ausreichend dargelegt. Der Angeklagte wusste, dass andere sein Verhalten bemerkten und dass dadurch die Möglichkeit der Erregung von Ärgernis bestand, zumindest nahm er diese Möglichkeit billigend hin (UA S. 6). Sein Schwachsinn hinderte ihn nach den getroffenen Feststellungen nicht, das Unrecht seines Tuns einzusehen. Lediglich seine Fähigkeit, dieser Einsicht entsprechend zu handeln, war in einem die Anwendung des § 51 Abs. 2 StGB rechtfertigenden Umfang vermindert. Dass die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten nach der Überzeugung des Landgerichts (UA S. 6) nur erheblich vermindert und nicht völlig aufgehoben war, ergibt sich auch aus der im Urteil geäußerten Ansicht, die Strafvollstreckung werde zur „Festigung“ seines Hemmungsvermögens beitragen. Die von der Revision aus der ungenauen Wendung auf UA S. 7, der Angeklagte könne sein Triebleben „nicht steuern“, gezogenen Folgerungen haben daher keine Berechtigung. Die Kammer, die vorher die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 StGB als „mit Sicherheit“ nicht vorliegend bezeichnet hat, wollte mit dieser Wendung in Übereinstimmung mit dem Sachverständigen ersichtlich nur darstellen, dass wegen der ungenügenden Steuerungsfähigkeit eine Wiederholungsgefahr bestehe.
c) Auch die Strafzumessungserwägungen sowie die Gründe für die Ablehnung einer Strafaussetzung zur Bewährung lassen keinen Rechtsfehler erkennen. Wenn das Landgericht aus der festgestellten Strafempfindlichkeit des Angeklagten den Schluss gezogen hat, dass angesichts der Wiederholungsgefahr und vor allem angesichts des Persönlichkeitsbildes des Angeklagten hier nur eine Vollstreckung der ausgesprochenen Strafe deren Zweck erreichen könne, so ist dies aus Rechtsgründen nicht angreifbar.
| Spiegel | Sanders | Hurxthal | |||
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