Treffer
BGH Urteil

Revision: Freisprüche aufgehoben wegen mangelhafter Beweiswürdigung (fahrl. Tötung)

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 193/64
Datum
24.07.1964
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Nebenklägerin rügt die Freisprüche in einem Verkehrsstrafverfahren nach einem Motorrad–Pkw-Zusammenstoß. Der BGH hebt die Freisprüche auf und verweist die Sache zur neuen Verhandlung an das Landgericht zurück. Grund ist, dass das Landgericht technische Tatfragen (Beleuchtung, Batterie, Bremsen, Fahrzeugtyp) und die Begründung des Sachverständigengutachtens nicht hinreichend aufgeklärt hat. Weiter sind Feststellungen zur Fahrgeschwindigkeit und möglichen Absichten des Fahrers zu treffen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei unklaren technischen Tatfragen hat das Gericht die der Schlussfolgerung des Sachverständigen zugrunde liegenden Feststellungen und die Vereinbarkeit mit technischer Erfahrung darzulegen; es darf sich nicht ohne eigene Prüfung allein auf den Schlusssatz des Gutachtens stützen.

2

Das Gericht hat erforderliche tatsächliche Grundlagen (z. B. Typ und Baujahr des Fahrzeugs, technische Ausstattungsmerkmale) aktiv zu ermitteln und ggf. geeignete Auskunftspersonen oder weitere Sachverständige zu befragen.

3

Bloße Möglichkeitsszenarien (etwa dass die Beleuchtung abgeschaltet worden sein könnte) rechtfertigen nur dann tatsächliche Schuld- oder Motivschlüsse, wenn hierzu tragfähige Feststellungen getroffen worden sind.

4

Erkennbare Mängel am Fahrzeug (z. B. wirkungslose Bremsen) sind bei der Würdigung der Fahrgeschwindigkeit zu berücksichtigen; das Gericht hat zu prüfen, ob eine bestimmte Geschwindigkeit vorwerfbar und verkehrswidrig war.

Vorinstanzen

Landgericht Berlin, 17. Januar 1964

Rubrum

In der Strafsache gegen

1. den Elektroinstallateur Manfred ███, geboren am ██ 1939 in ███, 2. den Schuhmacher Erwin ████, geboren am ██, wegen fahrlässiger Tötung, hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 24. Juli 1964, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Krumme als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Flitner, Bundesrichter Börtzler, Bundesrichter Mayr, Bundesrichter Dr. Dr. Spiegel als beisitzende Richter, Bundesanwalt █████ in der Verhandlung, bei der Urteilsverkündung Landgerichtsrat Dr. ███ ███████████████████ als Vertreter ███ ██████████████████, ██████████████ der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision der Nebenklägerin wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 17. Januar 1964 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit die Angeklagten freigesprochen worden sind. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

Am 15. Oktober 1963 gegen 18.35 Uhr stieß in der Kreuzung der Roedernallee und der Flottenstraße in Berlin der Angeklagte a) mit seinem 500 ccm-BMW-Motorrad, auf dessen Soziussitz sein Freund Jürgen ███ mitfuhr, mit dem NSU-Prinz-4-Personenkraftwagen des Angeklagten B. zusammen. ███ wurde getötet, ███ verletzt.

Das Landgericht hat ███ von der Anklage wegen fahrlässiger Tötung in Tateinheit mit fahrlässiger Straßenverkehrsgefährdung durch Trunkenheit am Steuer, ████████ vom Vorwurf der fahrlässigen Tötung in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung freigesprochen. Die Mutter des Getöteten hat als Nebenklägerin Revision eingelegt. Sie rügt Verletzung des sachlichen Rechts und erstrebt die Verurteilung beider Angeklagten. Das Rechtsmittel ist begründet.

Das Landgericht hat festgestellt:

Der Angeklagte ███ fuhr mit 50 bis 60 km/h bei Dunkelheit auf der Roedernallee in nördlicher Richtung. Diese ist gegenüber der in spitzem Winkel von rechts einmündenden Flottenstraße bevorrechtigt. Etwa 30 m vor der Einmündung führt die Roedernallee unter einer S-Bahnbrücke hindurch. Unter der Brücke ist die Fahrbahn 11 m breit und rechts und links von je vier Stützpfeilern begrenzt. ███ fuhr in und nach der Unterführung etwa in der Mitte der Fahrbahn. Er hatte einen Blutalkoholgehalt von 0,85 ‰. Die Hinterradbremse seines Motorrads war fast wirkungslos. Mit der Vorderradbremse konnte er das Kraftrad bei einer Geschwindigkeit von 50 km/h auf 38 m zum Stehen bringen.

Der Angeklagte ███████ kam für ███ – von rechts aus der nicht bevorrechtigten ██████████████. Er wollte nach links in die Roedernallee einbiegen. Er fuhr langsam mit Abblendlicht, ordnete sich vor dem Einbiegen nach links zur Fahrbahnmitte ein und hielt vor oder in der Kreuzung mindestens einmal an. Wo er genau gehalten hat, konnte das Landgericht nicht feststellen. Die Sicht des Angeklagten ███████ nach links in die Roedernallee war durch die S-Bahnbrücke beeinträchtigt. Um die Fahrbahn jenseits der Brücke übersehen zu können, musste ███████ mit der vorderen Hälfte seines Fahrzeugs in den Kreuzungsbereich einfahren, so dass sich sein Kopf mindestens in Höhe des östlichen Fahrbahnrandes, der in der Unterführung durch die östliche Pfeilerreihe begrenzt wird, befand. Am östlichen Rand der Roedernallee, unmittelbar südlich der Einmündung der Flottenstraße, also links von ███████ in der Richtung, aus der ███ kam, stand außerdem ein Lastkraftwagen, der die Sicht ███████ nach links noch mehr beeinträchtigte, so dass er noch weiter in die Kreuzung einfahren musste, ehe er volle Übersicht über die Roedernallee hatte.

███ stieß etwa in der Mitte der Fahrbahn der Roedernallee gegen die linke Seite des Personenkraftwagens ██.

██ Das Landgericht nimmt an, dass er noch versucht habe, nach links auszubiegen und vor dem Personenkraftwagen vorbeizufahren.

██ hat sich darauf berufen, er habe darauf vertraut, dass ███ seine Vorfahrt beachten und ihn vorbeilassen werde. ███████ hat behauptet, das Motorrad ███s sei nicht beleuchtet gewesen. Daher habe er es erst im letzten Augenblick gesehen. Er sei ein Stück in die Kreuzung eingefahren, habe dann bei einem Blick nach links an dem abgestellten Lastkraftwagen vorbei in großer Entfernung ein schwaches Licht gesehen, das er für den Scheinwerfer eines Mopeds gehalten habe, und sei dann weitergefahren. Plötzlich sei unter der S-Bahnbrücke ein Schatten hervorgekommen, den er im letzten Augenblick als ein Motorrad erkannt habe. Der Angeklagte ████ dagegen behauptet, dass an seinem Motorrad das Abblendlicht eingeschaltet gewesen sei. Er habe während der Fahrt das Licht nicht ausschalten können, da er ohne Batterie gefahren und die Beleuchtung mit der Zündung an die Lichtmaschine angeschlossen gewesen sei.

Hierzu führt das Landgericht aus: Nach dem Gutachten des technischen Sachverständigen könnten die Angaben des Angeklagten ███ über die Beleuchtung seines Kraftrades zutreffen. Der Scheinwerferschalter sei zwar nach dem Unfall abgebrochen gewesen und habe im Scheinwerfergehäuse gelegen, doch könne dies eine Unfallfolge sein. Da eine eindeutige Feststellung nicht getroffen werden könne, sei zugunsten des Angeklagten ████ anzunehmen, dass das Licht an seinem Motorrad gebrannt hat, zugunsten des Angeklagten ███████ dass es nicht gebrannt hat. Das Landgericht legt sodann im einzelnen dar, dass ███████ nach den Umständen und der Fahrweise ███s darauf vertraut habe und darauf habe vertrauen dürfen, dass dieser ihm die Vorfahrt lassen werde, und zu dessen Gunsten davon auszugehen sei, dass er nur mit 50 km/h gefahren sei, möglicherweise nur noch weniger als 28 m vom Ort des Zusammenstoßes entfernt gewesen sei, als er die Gefahr einer Vorfahrtverletzung wahrnahm, somit den Zusammenstoß auch dann nicht mehr hätte vermeiden können, wenn die Hinterradbremse seines Motorrads in Ordnung gewesen wäre. ███████ habe andererseits davon ausgehen dürfen, dass alle Fahrzeuge ordnungsgemäß beleuchtet seien. Wenn das Motorrad nicht beleuchtet gewesen sei, so sei ihm kein Vorwurf daraus zu machen, dass er es nicht vor dem Anfahren bemerkt habe, zumal die Straßenbeleuchtung nicht sehr hell und die Sichtverhältnisse unter der S-Bahnbrücke ungünstig gewesen seien.

Diese Ausführungen begegnen rechtlichen Bedenken. Die Entscheidung hängt unter anderem wesentlich davon ab, ob die Beleuchtungsanlage des Kraftrades eingeschaltet war oder nicht. Hierüber hat das Landgericht keine sichere Überzeugung gewinnen können. Zwar handelt es sich um eine reine Tatfrage. Das Landgericht hat indessen die Unmöglichkeit einer eindeutigen Feststellung nicht rechtlich einwandfrei begründet. Es hat sich vielmehr mit einem knappen Hinweis auf die Ansicht des Sachverständigen begnügt, wonach die Angaben des Angeklagten ███ über die Beleuchtung seines Kraftrades zutreffen könnten. Eine nähere Begründung für diese Ansicht wird in den Urteilsgründen nicht mitgeteilt. Es ist daher nicht auszuschließen, dass der Sachverständige seine Meinung, die nur das Endergebnis verschiedener einzelner technischer Feststellungen und darauf gestützter Erwägungen sein kann, überhaupt nicht näher begründet hat und dass sich ihm das Landgericht ohne eigene Prüfung angeschlossen hat. Es fehlt vor allem an einem zuverlässigen Anhalt dafür, dass geprüft worden ist, ob die Schlussfolgerung des Sachverständigen mit der technischen Erfahrung vereinbar ist. Dies ist zweifelhaft, da im Allgemeinen Motorräder mit einem Schalter ausgerüstet sind, der das Ein- und Ausschalten der Beleuchtung auch während der Fahrt ermöglicht, gleichgültig ob die Beleuchtungsanlage aus der Batterie oder aus der Lichtmaschine gespeist wird. Dafür, dass ein solcher Schalter auch beim Motorrad des Angeklagten ███ vorhanden war, könnte sprechen, dass nach der Feststellung des Landgerichts der Scheinwerferschalter nach dem Unfall abgebrochen im Scheinwerfergehäuse lag, sowie die Tatsache, dass der Angeklagte andernfalls auch bei Tageslicht mit eingeschalteter Beleuchtung hätte fahren müssen, wenn er sich nicht der Mühe unterziehen wollte, die Beleuchtung jeweils bei Eintritt der Dunkelheit an die Lichtmaschine anzuschließen.

Das Landgericht hätte zunächst den Typ und das Baujahr des Motorrads feststellen und durch Befragen geeigneter Auskunftspersonen die technischen Einzelheiten der Beleuchtungsanlage der Motorräder dieses Typs und Baujahres klären müssen. Nur so konnte es sich die erforderliche Sachkunde verschaffen, um die Behauptung des Angeklagten ██ ███████████ auf ihren Wahrheitsgehalt prüfen zu können.

Einer erneuten Prüfung bedarf auch die Behauptung des Angeklagten, er sei ohne Batterie gefahren. Das Landgericht hat sie anscheinend für unwiderlegbar gehalten. Es ist aber zweifelhaft, ob es dabei berücksichtigt hat, dass der Angeklagte dann nach jedem Anhalten das sehr schwere Motorrad so lange anschieben musste, bis die Lichtmaschine soviel Strom abgab, dass die Zündung arbeitete.

Sollte die neue Verhandlung ergeben, dass der Angeklagte ███ das Abblendlicht auch während der Fahrt ausschalten konnte, so würde sich der von dem Landgericht geäußerte Verdacht erheblich verstärken, dass der Angeklagte das Licht ausgeschaltet hat, um nach dem kurz vorher in der Residenzstraße von ihm verursachten Unfall das Ablesen seines Kennzeichens zu verhindern. Möglicherweise ist er auch mit Standlicht gefahren, um die Lichtmaschine nicht zu stark zu belasten. Dadurch könnte bei ██████ der Eindruck eines noch weit entfernten Mopeds entstanden sein. Sollte sich dagegen ergeben, dass das Licht nicht während der Fahrt ausgeschaltet werden konnte, etwa weil der Schalter schon vor dem Unfall abgebrochen war, so wird zu prüfen sein, ob nicht der Angeklagte nach dem Unfall in der Residenzstraße kurz angehalten und das Licht abgeschaltet haben kann. Je nach dem Ergebnis könnte die Schuldfrage anders zu beurteilen sein als bisher.

Das Landgericht wird ferner prüfen müssen, ob nicht mit Rücksicht auf den vorschriftswidrigen Zustand der Bremsen des Kraftrades, der dem Angeklagten ███ kaum unbekannt geblieben sein dürfte, eine Geschwindigkeit von 50 km/h zu hoch war.

Das Urteil ist demnach auf die Revision der Nebenklägerin aufzuheben, soweit beide Angeklagten freigesprochen worden sind.

BörtzlerFlitnerMayr
KrummeSpiegel