Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Beihilfe zur versuchten Abtreibung durch Vermittlung

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 193/63
Datum
31.05.1963
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte vermittelte eine schwangere Frau an eine als Abtreiberin bekannte Hebamme und wurde vom Landgericht wegen Beihilfe zur versuchten Abtreibung verurteilt. Das Revisionsgericht verwirft die Revision; die Feststellungen des LG seien nicht gegen Denkgesetze oder Erfahrung. Die Vermittlung und bewusste Förderung des Vorhabens genüge als tätige Beihilfe; das Strafmaß blieb zur Bewährung ausgesetzt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Beihilfe zur versuchten Abtreibung setzt voraus, dass der Gehilfen wissentlich und willentlich durch tätiges Verhalten das dafür erforderliche Handeln eines anderen fördert.

2

Die Vermittlung oder Herstellung der Verbindung zwischen der schwangeren Frau und der Person, die die Abtreibung vornimmt, erfüllt bei Kenntnis der Absicht der Schwangeren den Tatbestand der Beihilfe.

3

Ein Abtreibungsversuch liegt vor, wenn sich die Täterin durch konkrete Handlungen (z. B. Verabreichung von Spritzen, Einnahme von Präparaten) zumivat, die objektiv geeignet erscheinen, die Schwangerschaft zu beenden, auch wenn die Schwangerschaft nicht sicher festgestellt ist.

4

Die Feststellungen des Tatgerichts sind vom Revisionsgericht nur auf Widerspruch gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze zu prüfen; ohne solche Mängel sind sie für die Revisionsentscheidung bindend.

Vorinstanzen

Landgericht Paderborn, 27. Februar 1963

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Fehrichter Heinrich ███ aus ███████, dort geboren ██████████████████████████, wegen Beihilfe zur versuchten Abtreibung hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 31. Mai 1963, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Krumme als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Willms, Bundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen, Bundesrichter Fischer, Bundesrichter Börtzler als beisitzende Richter, Bundesanwalt █████ in der Verhandlung, bei der Urteilsverkündung Oberstaatsanwalt als █████████ ███ ███████████████████, Justizangestellter als ██████████████ der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision des Angeklagten Heinrich ██ ██ gegen das Urteil des Landgerichts in Paderborn vom 27. Februar 1963 wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen.

Gründe

1. a) Das Landgericht hat folgenden Sachverhalt festgestellt:

Im Juli 1962 fühlte sich Maria-Gabriele ██ nach wiederholten Geschlechtsverkehr mit dem Oberinspektor ██ ██████████ schwanger. Beide wollten die Schwangerschaft unterbrechen lassen. ███ entschloß sich, zu diesem Zweck die Hilfe der Hebamme █████████ in Anspruch zu nehmen. Er unterrichtete den Angeklagten davon, daß eine Frau durch ihn in andere Umstände gekommen sei, und bat ihn, zu Frau ██ zu gehen und diese zu fragen, ob sie eine „Untersuchung“ vornehmen wolle; Frau ██ ██ habe „schon einmal so etwas gemacht“. ████████ Der Angeklagte wußte, daß damit eine Abtreibung gemeint war. Der Angeklagte war sich auch darüber im klaren, daß Frau ██████ die bei der Bekannten ████ bestehende Schwangerschaft unterbrechen sollte. Dieses Vorhaben hat er „bewußt gefördert“, um ██ ██████████ zu helfen. Er suchte Frau █████ auf und fragte sie, ob sie zu einer Untersuchung bei einer Frau bereit sei. Von ihrer Zusage und dem mit ihr zu diesem Zweck vereinbarten Termin verständigte er ███. In der Folgezeit, erstmals am 23. Juli 1962, fuhr Maria-Gabriele ██████ ██ wiederholt zu Frau ██ ███, ließ sich von dieser untersuchen. Sie fragte Frau ████████, ob sie „nicht etwas machen könne“, ließ sich dann mehrmals von Frau ███████ Spritzen in den Oberschenkel und Tabletten zum Einnehmen geben. Im August 1962 setzte die Regel bei ihr wieder ein. Ob sie wirklich schwanger war, ist nicht festgestellt.

b) Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zur versuchten Abtreibung zu einem Monat Gefängnis verurteilt.

Mit der Revision rügt der Angeklagte Verletzung sächlichen Rechts.

Das Rechtsmittel kann keinen Erfolg haben.

2. Die Urteilsfeststellungen verstoßen weder gegen Denkgesetze noch gegen die Erfahrung. Sie sind darum für das Revisionsgericht bindend. Sie tragen den Schuldspruch.

Maria-Gabriele ███████ wollte ihre Schwangerschaft beseitigen lassen. Deshalb hat sie die Hebamme ████, die „etwas zu machen“ für eine Abtreiberin hielt, gebeten, sich sodann Spritzen in den Oberschenkel und Tabletten zum Einnehmen geben zu lassen. Hierdurch hat sie versucht, ihre Frucht abtreiben zu lassen.

Zu diesem Abtreibungsversuch war der Angeklagte behilflich. Er wußte, daß sich ██████ Bekannte schwanger fühlte und die Schwangerschaft beseitigen lassen wollte. Er war darüber unterrichtet worden, daß die Frau gerade zu diesem Zweck die Hebamme ████ aufsuchen wolle, von der ihm angedeutet worden war, sie sei eine Abtreiberin. Unter diesen Umständen kommt es nicht darauf an, daß er selbst die Hebamme ███ nicht um Vornahme einer Abtreibung gebeten, sondern sie nur gefragt hat, ob sie zu einer „Untersuchung“ bereit sei. Dadurch, daß er durch seine Vermittlung die sich schwanger fühlende und zur Abtreibung entschlossene Frau mit der vermeintlichen Abtreiberin in Verbindung brachte, hat er wissentlich durch tätiges Verhalten zu dem dann tatsächlich begangenen Abtreibungsversuch Beihilfe geleistet.

Das angefochtene Urteil erweist sich auch im übrigen, besonders bei der Bemessung der Strafe, die zur Bewährung ausgesetzt wurde, als frei von Rechtsfehlern zum Nachteil des Angeklagten, so daß die Revision verworfen werden muß.

Lang-HinrichsenKrummeBörtzler
WillmsFischer